Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

4, Titel: Leihe. Borbemerkung. S 598. 957 
Würde für die Hingabe eın Entgelt bhedungen, 10 läge rechtlich eine 
Miete und nicht etwa eine Beihbe vor. Der Sprachgebrauch unterfcheidet 
aber in Verwendung der Ausdrücke Leihe und Miete nicht fo fireng als die 
Yehitl pre und redet vielfach von Leibe, wo man von Miete reden follte. 
30 3. 85. wird erfterer Ausdruck faft ng ee hei der entgeltlichen 
SebraucdhHsentnahnie gegen Küdgabe von Büchern aus einer joa Qeibh= 
5ibliothek {f. 1hon MM. HM, 443), von Wäflche in einer Badeanttalt, von 
Schlitt{huhen auf einer Eisbahn 2. Val. Vorbem. 1. | 
Die Unentgeltlichkeit, weiche bei der Leihe gefordert wird, foll und 
fan übrigens nicht EN OE daß den Entleiher gar keine Kolten 
treffen dürfen. Schon ein BZlit auf S 601 bl. 1 lehrt das Een Senes 
Begriffserfordernis | nur eine Gegenleijftung des EntleihersS zur 
Entlohnung des Verleiher8 aus. 
Bon der Definition des Leihvertrag3S als eine8 unentgeltlidhen Vertrags 
veicht das N ab, das in $ 318 auch eine ent= 
geltlicdhe Leihe von Aktien kennt, die e8 unter Strafe ftellt, menn fie zu 
dem Zwede erfolgt, um den VBorfjchriften des HGB. über das Stimmrecht 
su entgehen, €3 liegt aber hier jurijtifch ftet8 ein Mietvertrag vor_(vgl. 
oben a, Auhlenbek a. a. D. S. 226, 227 und die Kommentare von Staub 
and EN a WE $ 318 G@B.). Einen hier einfhlägigen Fall 
jehandelt ROES. Bd. 38 S. 257 ff. 
Neber die Se entung 207 Hingabe (mit Rücdgabe) für die Lonftrufk- 
:ionelle Auffallung des ET insbefondere in die Ver- 
ofligtung des BerleiherS vgl. Vorbem. 2 nebit M. 11, 444 (NMealkontrakt, 
nicht Konfenfualfontrakt). 
Ueber das pactum de commodando {. Näheres in Borbem. 2, b. 
Ueber dag precarium und ähnliche Verhältnifje des täglidhen Lebens, 
Jowie die fog. Gefälligkeitsverträge f. Vorbem. 3. . 
Die Leihe ijt im Orunde eine einfeitig verpflidtendes8s Gejchäft, aus 
dem Verpflichtungen de8 Entleihers A müährend Verpflichtungen des 
Berleihers nur möglicherweije erwachten (vbal. S8 600, 601 Abi. 2, 606). 
Die befonderen Mm über gegenfeitige Verträge, insbef. die Cinrede des 
nidht erfüllten Bertrag3 und das erleichterte Rücktrittsrecht, find 
daher auf den Leihvertrag nicht anwendbar, dagegen kommt dem Entleiher 
as BurücdbehaltungsSrecht aus $ 273 in Anfehung von N 
zu (fo mit Necht Dertmann in Vorbem. 4 vor 8 598; vgl. au ROSE. Bd. 65 
5, 276, Hecht 1907 Nr. 1145). a 
Sm Zweifel ijt bei der SUNG des Veihvertrags zuguniten des 
Verleiders zu erkennen, vgl. Danz, Auslegung der Nechtsgefchäfte S. 188. _ 
Sn der Vereinbarung einer Leihe lanın unter Umitänden auch der Abfhluß 
änes Berwahrungsvertrag3 oder eines ähnlidhen 2 akt 
Da8 nicht ein benannter Vertrag zu fein braucht) liegen, |. ROGE. in Warneyer 
Srg.-Bd. 1910 Nr. 246 S. 256, auch ROES. in Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 1045. 
2, 8 Gegenftände der Leihe bezeichnet $ 598 „Sadhen“, d. bh. nah BOB. 
S 90 förperliche Gegenftände, 
a) Dies erfireckt fih mangel8 eines im Gefeße gemachten Unterfchied3 fowohl 
auf bewegliche mie auf Et Sachen. Die Leihe wird fich 
prafktifch Din zumeift auf bewegliche Sachen erftreden. Immerhin ift auch 
»ine Ver Sum SE unbeweglidhen Sache nicht undenkbar und kommt tat- 
'üchlich vor, 3. B. in Geftalt einer unentgeltliden Neberlaffung eines Orund- 
tüds oder Teile8 eines joldhen feitens des Sigentümer8 an den Unternehmer 
ziner Schauftellung, einer Feftlicdhfeit oder dal. zum vorübergehenden 
Sebrauche hiefür. MM. II, 443. Au8 dem früheren Rechte vgl. LR. ZI. I 
Tit. 21 88 229, 233; für. ®B. 8 1173.) 
Aus der Rücgabepflidht nach S 604 folgt von felbft für die Annahme eines 
wirklichen und echten Seihverhältnilfes eine Beidhränkung dahin, daß der 
Leihbegriff nicht erftrect werden kann auf die Neberlaffung einer {og. ver- 
öraudbaren Sache zu einem folden Gebrauche, durch welchen fie 
wirklich EN vernichtet vder in der Subftanz unverhältnismäßig ent 
wertet würde. Eine derartige SGebrauchserftattung kann ein irgendwie 
ınderes NRechtsverhältnis begründen und darftellen, aber eine Setbe liegt 
gewöhnlich nicht vor. Leßtere fönnte nur dann angenommen werden, wenn 
die Art des vereinbarten Gebrauchs fo befchaffen it, daß eben der wirkliche 
Berbrauch der Sache ausgefchloffen ift, z. B. bei bloßer Verwendung des 
eo}
	        
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