thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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III. Strafrecht. 
Drittes Kapitel. 
Das Verbrechen als schuldhafte Handslung. 
8 13. Schuldfähigkeit. 
Das Verbrechen setzt als Handlung einen Handelnden voraus. Dieser muß, da 
die strafrechtlich relevante Handlung eine willkürliche Körperbewegung enthält, die 
Fähigkeit besitzen, gerade solche Körperbewegung vorzunehmen. Dies vermag aber nur 
der Sinzelmensch, nicht die Korporation oder irgend eine andere Form der juristischen 
Person. Die letztere kann wohl betrügerische Verträge schließen und zivilrechtlich haftbar 
sein, aber keinen Betrug begehen und nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen 
derben. Der Grund liegt darin, daß das Strafrecht im Gegensatz zum Zivilrecht sich 
nicht mit Fiktionen begnügen kann, entsprechend der Aufgabe des Strafprozesses, die 
in Ermittlung nicht der bloß formellen, sondern der materiellen Wahrheit besteht. 
Die Faͤhigkeit, willkürliche Körperbewegungen vorzunehmen, ist die erste, aber nicht 
die einzige Bedingung für die Schuldfähigteit. Es muß noch weiter hinzukommen die 
Fähigkeit, die Wirkungen der Körperbewegung zu überschauen. Wer nicht den Zusammen— 
hang der Dinge zu begreifen vermag, kann auch nicht verantwortlich sein. Insofern 
Jehoͤrt also zur Begehung eines Verbrechens ein gewisses Maß von Intelligenz. Da 
nun für die Rechtsordnung die natürliche Wirkung nur in ihrer rechtlichen Bedeutung 
in Betracht kommt, muß der Täter fernerhin im stande sein, die recht liche Bedeutung 
der von ihm verursachten Wirkungen einzusehen. Eine derartige Einsicht setzt eine ge— 
wisse Erziehung voraus. Ein mehrjähriges Kind vermag schon mannigfache Kausalketten 
zu berblicken, hat aber kaum ein Pflichtbewußtsein und erwirbt noch später ein Recht s— 
dewußtsein. Anlage und äußere Umstände können den Erwerb beschleunigen. Ein all— 
gemeiner Zeitpunkt, bis zu dem er vollzogen wäre, läßt sich nicht angeben. Doch läßt 
sich negativ ein Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem er noch nicht als vollzogen erachtet 
verden soll. Das ist nach positivem Recht die Vollendung des zwölften Lebensjahres 
(8 55 Abs. 1 St. G. B.). Erst von da ab gilt die Schuldfähigkeit als vorhanden. Letztere 
hdesitzt also der geistig entwickelte, der Kindheit entwachsene Mensch. 
Die Schuldfähigkeit kann nun, obwohl das Kindheitsalter überschritten ist, aus— 
aahmsweise fehlen. Die Gründe sind: 
1. Verzögerte oder gehemmte geistige Entwicklung. Genoß der Jugendliche keine 
gehörige Erziehung, so geht ihm vielleicht die Vorstellung von der rechtlichen Bedeutung 
seiner Tat ab. Darum soll das Gericht bei einem zwölf bis achtzehn Jahre alten Jugend— 
lichen in jedem einzelnen Fall prüfen, ob er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner 
Handlung erforderliche Einsicht besaß. Muß, dies verneint werden, so ist der Täter zwar 
freizusprechen, kann aber, da ein Erziehungsfehler zu Tage getreten ist, einer Erziehungs— 
oder Besserungsanstalt überwiesen werden (K56 St. G. B.). 
In einem Erwachsenen ist die Entwicklung nicht abgeschlossen, wenn er wegen 
törperlicher Fehler der nötigen Erziehung nicht hat teilhaftig werden können. Namentlich 
ist dies beim Taubstummen der Fall. Auch er kann deshalb nur dann verurteilt werden, 
wenn für die konkrete Tat die zu Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht fest— 
zestellt ist (F 58 St. G.B.). Andere Fälle gehemmter geistiger Entwicklung hat das 
Gesetz nicht vorgesehen. Aber man wird nicht umhin können, sie per analogiam ebenso 
zu beurteilen. 
2. Mangelnde geistige Gesundheit. Gesundheit und Krankheit gehen oft unmerklich 
ineinander über. Schon darum kann die Schuldfähigkeit nicht durch jede geringfügige, 
sondern erst durch eine derartige krankhafte Störung der Geistestätigkeit aufgehoben werden, 
welche die freie Willensbestimmung, d. h. die normale Bestimmbarkeit durch Vorstellungen, 
ausschließt (F 51 St.G.B.). Die Stsrung ist entweder eine dauernde, wie bei Wahnsinn, 
Jgeistiger Ensartung, oder eine vorübergehende. wie bei Delirien und manchen Vergiftungs—
	        
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