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III. Strafrecht.
1. Amt. Der Richter, welcher eine Haussuchung vornimmt, begeht keinen Haus—
friedensbruch.
2. Beruf. Die vom Arzt vorgenommene Operation stellt sich nicht als Körper—
verletzung dar, sofern sie in berufsmußiger Pflichterfüllung geschah. Fraglich ist dabei
aber inwieweit die Berufspflicht eine Grenze an dem Willen des Patienten oder seiner
Angehörigen findet. Eine befriedigende allgemeine Regel wird sich hierfür kaum auf⸗
tellen lafsen. Die Umstände des konkreten Falls müssen entscheiden. Nur das gilt als
icher, daß eine Operation gegen den Willen des Patienten stets widerrechtlich bleibt.
3. Besondere gesetzliche Ermächtigung. Eine solche gibt z. B. 8 127 St. P. O.
Daher ist die Festnahme des bei der Tat ertappten Diebes keine Freiheitsberaubung.
Finen anderen Fall enthalten die Vorschriften, nach welchen die Selbsthilfe ausnahmsweise
rlaubt ist, wie nach d 229 B. G.B. Besonders wichtig wird die Ermächtigung für das
Zuͤchtigungsrecht. Letzteres besitzen die Eltern und der Vormund, ferner der Lehrer
gegenüber den Schulkindern, der Lehrherr gegenüber dem Lehrling. Die Berechtigten
Zunen es auf dritte Personen ausdrücklich oder stillschweigend übertragen. Eine solche
Abertragung ist z. B. für Erzieher und Kindermädchen anzunehmen. Diese begehen,
sofern ihnen das Schlagen nicht ausdrücklich verboten ist, mit der Züchtigung des Kindes
keine Koͤrperverletzung. Überschreitung des Zůchtigunasrechtes ist natürlich widerrechtlich
und strafbar.
4. Einwilligung. Diese schließt keineswegs, wie man nach dem Satz volenti non
fit iniuria vermuten sollte, in allen Fällen die Rechtswidrigkeit aus. Über Rechtsgüter,
in deren Erhaltung auch der Staat ein Interesse hat, wie namentlich das Leben, darf
man nicht beliebig verfügen. Die Einwilligung in die Tötung macht daher die Handlung
nicht straflos und bewirkt, wenn sie sich nicht zu einem ausdrücklichen und ernstlichen
Vetlangen steigert, nicht einmal eine Strafherabsetzung (vgl. 8 216 St. G. B.).
5. Selbstverletzung. Sie wird vom positiven Recht — vielleicht ungerechtfertigter—
weise — anders als die Einwilligung behandelt und schließt, abgesehen von dem singulären
Fall des 8 142 St. G. B. stets die Rechtswidrigkeit aus.
6. Verbindlicher Befehl, soweit ihm gegenüber blinder Gehorsam geschuldet wird.
Eltern können wohl verbindliche Befehle geben, aber, weil die Erziehungsgewalt ihre
Grenze in Recht und Moral findet, keine Straftat anbefehlen. Das gleiche gilt vom
Dienstherrn, da ein Dienstvertrag, mit dem die Ausführung eines Delikts übernommen wäre,
gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sein würde. Ein Beamter ist wohl ver⸗
fuͤchtet, eine Handlung, die zu seiner und seines Vorgesetzten formeller Zuständigkeit
zehört, auch gegen die Gesetze auszuführen. Der Befehl aber beseitigt nicht die Rechts—
vidrigkeit seines Tuns. Denn wenn der Beamte auch als solcher nicht anders handeln
sann,“ so schuldet er doch keinen blinden Gehorsam und kann sich durch Verlassen des
Dienstes der Begehung des Delikts entziehen. Anders der Soldat. Einem Befehl in
Dienstsachen (nicht jedem Dienstbefehl) muß er ohne Prüfung nachkommen. Er ist also
Werkzeug in der Hand des Vorgesetzten, und darum muß für ihn allerdinas der Befehl
die Rechlswidriakeit seiner Handlung beseitigen.
812. Insbesondere Notwehr und Notstand.
Notwehr. Das Strafgesetzbuch definiert die Notwehr als „diejenige Ver—
leidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von
sich dder einem Anderen abzuwenden“ (8 53 Abs. 2 St. G.B.). Hiernach ist die Not—
vehr nur möglich gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff. Dieser darf also
veder erst demnächst zu erwarten noch bereits beendet sein. Er kann über die
Vollendung des Delikts hinausgehen. Deshalb ist gegen den flüchtigen Dieb Notwehr
möglich. Zum Schutze eines jeden Rechtsgutes und einer jeden Person ist Notwehr
zestattet. Sie darf in jeder Handlung bestehen, welche zur Abwendung des rechtswidrigen
Angriffs erforderlich ist. Demgemäß ist zum Schutze des Eigentums oder der Ehre
selbit Tötung erlaubt. An srgend welche Beschränkung kann nicht aedacht werden. Denn