162
IV. ffentliches Recht.
begründet worden ist, kann die Personalunion sich auch wieder lösen, so insbesondere
dadurch, daß das Thronfolgerecht der unierten Staaten wiederum verschiedene Personen
in dem einen und dem anderen Staate beruft. Man denke an den Fall, daß in dem
einen Staate agnatische, in dem anderen Staate kognatische Thronfolge gilt, nach dem
Tode des söhnelos verstorbenen gemeinsamen Monarchen also dessen einzige Tochter in
dem einen Staate succediert, in dem anderen aber nicht succedieren kann und einem
Seitenverwandten weichen muß (Auflösung der niederländisch-luxemburgischen Versonal⸗
union 18983).
Im Gegensatz zu der Personal— hat die Realunion nichts von einer communio
ineidens an sich; sie ist eine Gemeinschaft nicht des Zufalls, sondern der Absicht, beruhend
auf dem einhelligen Willen der unierlen Stagten. Ob dieser Wille ausdrücklich in einer
Vereinbarung erklärt ist oder stillschweigend bestätigt wird, ist unerheblich; nur auf den
Inhalt des Willens kommt es an, nämlich auf das Vorhandensein der Absicht, daß
die Person des Monarchen den Staaten stets und unter aͤllen Umständen gemeinsam
sein soll. Weitere Gemeinsamkeiten, wie etwa gemeinsame Ministerien oder parlamen⸗
tarische Einrichtungen, werden auch hier durch den Begriff nicht erfordert, kommen aber
vor, wie z. B. in Osterreich-Ungarn. Außer Osterreich und Ungarn bieten gegenwärtig
noch Schweden und Norwegen das Bilb einer Realunion:; ein Beispiel aus früherer
Zeit ist Schleswig-Holstein.
Gesellschaftsverhältnisse zwischen Staaten, Staatensozietäten liegen
vor, sofern mehrere Staaten behufs gemeinsamer Verfolgung gemeinsamer Zwecke sich zu
zinem Verein zusammentun, ohne jedoch in ihrem Verhältnis zu⸗ und gegeneinander
den Boden des „Vertragskomments“, der völkerrechtlichen Koordination zu verlassen und
ohne ihren Verein zu einer selbständigen staatlichen Persönlichkeit, mit anderen Worten
zum Staate über Staaten zu steigern. Die hierhergehörigen Staatenverbindungstypen
lassen sich mannigfach klassifizieren. Trennende Kriterien sind: einmal das Vorhanden—
sein oder Nichtvorhandensein besonderer O rgane, welche mit Wahrnehmung der Sozietäts⸗
aufgaben betraut sind; man unterscheidet hiernach organisierte und nichtorganisierte
Staatensozietäten. „Organisiert“ waren die sogleich zu erwähnenden Staatenbünde, wie
insbesondere der Deutsche Bund; auch der ehemalige Deutsche Zollverein und viele der
modernen sog. internationalen Verwaltungsvereine, z. B. der Weltpostverein (s. die Dar—
stellung des Völkerrechts) gehören zu der Klasse der organisierten Staatensozietäten.
„Unorganisiert“ ist z. B. die lateinische Münzunion. Eine andere Einteilung der zwischen⸗
staatlichen Gesellschaftsverhältnisse sieht auf den Zweck der Assoziation und unterscheidet
hiernach: Assoziationen mit administrativen (d. h. im Bereiche der staatlichen Kultur—
aufgaben liegenden) Zwecken, z. B. die erwähnten internationglen Verwaltungsvereine, —
und Assoziationen mit politis chen Zwecken (Aufgaben, die dem Bereiche des staatlichen
Machtzwecks angehören. Das Hauptbeispiel einer politischen Staatengesellschaft ist der
sog. Staatenbund.
Der Staatenbund ist eine zu politischem Zwecke begründete,
organisierte Staatensozietät. Ein Rechtsbegriff, vornehmlich abstrahiert aus
den Staatendverbindungen, welche in Nordamerika (1778 51787), in der Schweiz (1815
bis 1848) und in Deutschland, hier in Gestalt des Rheinbundes und Deutschen Bundes,
durchweg als geschichtliche Vorstufe der nachmals erreichten vollkommneren, bundesstaat⸗
lichen Einigung besianden. Die Einzelheiten dieser in der gegenwärtigen Staatenwelt
nicht vertretenen Assoziationsform werden unten (88 5, 6) an den beiden deutschen Bei⸗—
spielen, namentlich an dem Deutschen Bunde, näher demonstriert werden.
2. Die staatsrechtlichen Staatenverbindungen zeigen eine Mehrheit von
Staaten als Untertanen einer höheren, gleichfalls staatlichen Gewalt, derart, daß der
herrschende und die beherrschten Staaten mitsammen eine politische Einheil hoherer
Ordnung, einen Staatenstaat (im weiteren Sinne) oder zusammengesetzten Staat
darstellen. Zwei wesentlich verschiedene Gestaltungs- und Organisationstypen dieser Ver—
bindungsweise sind dentba ung dagewesen; ihr Gegensatz ift analog demjenigen, welcher
die Herrschafts? und Genossenschaftsverbände des alteren deutschen Rechts (GGierke,