fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

162 
IV. ffentliches Recht. 
begründet worden ist, kann die Personalunion sich auch wieder lösen, so insbesondere 
dadurch, daß das Thronfolgerecht der unierten Staaten wiederum verschiedene Personen 
in dem einen und dem anderen Staate beruft. Man denke an den Fall, daß in dem 
einen Staate agnatische, in dem anderen Staate kognatische Thronfolge gilt, nach dem 
Tode des söhnelos verstorbenen gemeinsamen Monarchen also dessen einzige Tochter in 
dem einen Staate succediert, in dem anderen aber nicht succedieren kann und einem 
Seitenverwandten weichen muß (Auflösung der niederländisch-luxemburgischen Versonal⸗ 
union 18983). 
Im Gegensatz zu der Personal— hat die Realunion nichts von einer communio 
ineidens an sich; sie ist eine Gemeinschaft nicht des Zufalls, sondern der Absicht, beruhend 
auf dem einhelligen Willen der unierlen Stagten. Ob dieser Wille ausdrücklich in einer 
Vereinbarung erklärt ist oder stillschweigend bestätigt wird, ist unerheblich; nur auf den 
Inhalt des Willens kommt es an, nämlich auf das Vorhandensein der Absicht, daß 
die Person des Monarchen den Staaten stets und unter aͤllen Umständen gemeinsam 
sein soll. Weitere Gemeinsamkeiten, wie etwa gemeinsame Ministerien oder parlamen⸗ 
tarische Einrichtungen, werden auch hier durch den Begriff nicht erfordert, kommen aber 
vor, wie z. B. in Osterreich-Ungarn. Außer Osterreich und Ungarn bieten gegenwärtig 
noch Schweden und Norwegen das Bilb einer Realunion:; ein Beispiel aus früherer 
Zeit ist Schleswig-Holstein. 
Gesellschaftsverhältnisse zwischen Staaten, Staatensozietäten liegen 
vor, sofern mehrere Staaten behufs gemeinsamer Verfolgung gemeinsamer Zwecke sich zu 
zinem Verein zusammentun, ohne jedoch in ihrem Verhältnis zu⸗ und gegeneinander 
den Boden des „Vertragskomments“, der völkerrechtlichen Koordination zu verlassen und 
ohne ihren Verein zu einer selbständigen staatlichen Persönlichkeit, mit anderen Worten 
zum Staate über Staaten zu steigern. Die hierhergehörigen Staatenverbindungstypen 
lassen sich mannigfach klassifizieren. Trennende Kriterien sind: einmal das Vorhanden— 
sein oder Nichtvorhandensein besonderer O rgane, welche mit Wahrnehmung der Sozietäts⸗ 
aufgaben betraut sind; man unterscheidet hiernach organisierte und nichtorganisierte 
Staatensozietäten. „Organisiert“ waren die sogleich zu erwähnenden Staatenbünde, wie 
insbesondere der Deutsche Bund; auch der ehemalige Deutsche Zollverein und viele der 
modernen sog. internationalen Verwaltungsvereine, z. B. der Weltpostverein (s. die Dar— 
stellung des Völkerrechts) gehören zu der Klasse der organisierten Staatensozietäten. 
„Unorganisiert“ ist z. B. die lateinische Münzunion. Eine andere Einteilung der zwischen⸗ 
staatlichen Gesellschaftsverhältnisse sieht auf den Zweck der Assoziation und unterscheidet 
hiernach: Assoziationen mit administrativen (d. h. im Bereiche der staatlichen Kultur— 
aufgaben liegenden) Zwecken, z. B. die erwähnten internationglen Verwaltungsvereine, — 
und Assoziationen mit politis chen Zwecken (Aufgaben, die dem Bereiche des staatlichen 
Machtzwecks angehören. Das Hauptbeispiel einer politischen Staatengesellschaft ist der 
sog. Staatenbund. 
Der Staatenbund ist eine zu politischem Zwecke begründete, 
organisierte Staatensozietät. Ein Rechtsbegriff, vornehmlich abstrahiert aus 
den Staatendverbindungen, welche in Nordamerika (1778 51787), in der Schweiz (1815 
bis 1848) und in Deutschland, hier in Gestalt des Rheinbundes und Deutschen Bundes, 
durchweg als geschichtliche Vorstufe der nachmals erreichten vollkommneren, bundesstaat⸗ 
lichen Einigung besianden. Die Einzelheiten dieser in der gegenwärtigen Staatenwelt 
nicht vertretenen Assoziationsform werden unten (88 5, 6) an den beiden deutschen Bei⸗— 
spielen, namentlich an dem Deutschen Bunde, näher demonstriert werden. 
2. Die staatsrechtlichen Staatenverbindungen zeigen eine Mehrheit von 
Staaten als Untertanen einer höheren, gleichfalls staatlichen Gewalt, derart, daß der 
herrschende und die beherrschten Staaten mitsammen eine politische Einheil hoherer 
Ordnung, einen Staatenstaat (im weiteren Sinne) oder zusammengesetzten Staat 
darstellen. Zwei wesentlich verschiedene Gestaltungs- und Organisationstypen dieser Ver— 
bindungsweise sind dentba ung dagewesen; ihr Gegensatz ift analog demjenigen, welcher 
die Herrschafts? und Genossenschaftsverbände des alteren deutschen Rechts (GGierke,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.