Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896404200
Document type:
Multivolume work
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904-
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896404294
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-236881
Document type:
Volume
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
Leipzig [u.a.]
Publisher:
Duncker & Humblot [u.a.]
Year of publication:
1904
Scope:
1184 S.
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Öffentliches Recht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • II. Zivilrecht (Fortsetzung)
  • III. Strafrecht
  • IV. Öffentliches Recht
  • Namen- und Sachregister

Full text

1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 
461 
Jellinek, Staatsl. 674 ff.) ist eine auf einem besonderen Rechtsgrunde beruhende, 
Tuf Dauer eingerichtete Gemeinschaft zwischen einer Mehrheit von Staaten. 
Das Moment des besonderen Rechtsgrundes hebt die Staatenverbindung ab 
bon der allgemeinen, universalen Gemeinschaft der Stacdten, welche die Grundlage des 
Hoͤlkerrechts bildet. Durch ihren dauernden und institutionellen Charakter. 
unterscheidet sich die Staatenverbindung einerseits von vorübergehenden internationalen 
Vereinigungen aller Art, andererseits von zwischenstaatlichen Verträgen, die, wenngleich 
auf langere, vielleicht unbestimmte Zeit abgeschlossen (dauernde Schutze und Trutzbünd⸗ 
aisse u. dgl.), während dieser Zeit wohl Lrechtliche Beziehungen zwischen den Staaten 
ichaffen, nicht aber in bleibenden Einrichtungen, gemeinsamen Institutionen der Ver⸗ 
zuͤndenen objektiviert erscheinen. 
Die Rechtstatsache, auf welche die Staatenverbindung sich gründet, kann dem 
Völkerrecht oder dem Staatsrecht angehören, und unterscheidet man demgemäß völkerrecht⸗ 
liche und staatsrechtliche Staatenverbindungen. 
1) Die ooblterrechtliche Verbindungsweise zeigt die Staaten im Status 
oertragsförmiger, letzten Endes auf dem selbsteigenen Willen der Gebundenen beruhen⸗ 
der Bindung; das Völkerrecht und nur das Volkerrecht bestimmt Art und Maß der— 
Bindung. Anders die staatsrechtlichen Verbindungen. „Verbindung“ bedeutet hier Ver⸗ 
strickung in ein Unterwerfungsver hältnis, Subjektion einer Staatsgewalt unter 
die andere, Beherrschung der ersteren durch die letztere; die Pflichten des untergeordneten 
Staates beruhen nicht auf nernationaler Vertragstreue, sondern auf dem Willen 
des Herrn. 
Die völkerrechtlichen Staatenverbindungen lassen sich in drei Gruppen einteilen: 
einseitige Abhängigkeitsverhältnisse, Gemeinschaften, Gesellschaften. 
Die erste Gruppe zeigt als vorherrschendes Prinzip die Ungleichberechtigung der 
berbundenen Staaten“ ein Staat oder eine Mehrheit von solchen hat sich in Abhängig— 
sit hen einem anderen Staate begeben. Das Prototyp dieser Art von Staatenverbindungen 
st das Protektorat oder die Schutzherrschaft (s. die Darstellung des Völkerrechts). Da— 
Jegen beruhen die Gemeinschafts- und Gesellschaftsverhältnisse auf Gleichberechtigung der 
Verbundenen (daher zusammenfassende Bezeichnung nach Bornhak: „Koordinations⸗ 
erhältnisse“). Die privatrechtlichen Analogien dieser völkerrechtlichen Verbindungstypen 
ind die communio (B. G. B.: Gemeinschaft“) einerseits, die sociétas („Gesellschaft“) 
andererseitsz, und kann man dementsprechend hier auch von Staatenkommunionen und 
Staatensozietäten reden. 
Eine Staatenkommunion ist gegeben, wenn mehrere Staaten ein Organ 
zemeinsam haben. Hierher gehören Verhältnisse wie z. B. die Gemeinsamkeit des Ober— 
andesgerichis unter den thüringischen Kleinstaaten, den Hansestädten, die gemeinsame 
Ständeversammlung der beiden Großherzogtümer Mecklenburg, vor allem aber die durch 
Bemeinschaft des monarchischen Staatsoberhauptes charakterifierten, Unionen“. Man 
unterscheidet üblicherweise den Fall der Personal- von dem der Realunion. In 
beiden Fällen erscheint eine und dieselbe Person als Monarch zweier oder mehrerer 
Staaten, welche insoweit also „uniert“ sind, während eine weitere Organ- oder sonstige 
Rechtsgemeinschaft zwischen ihnen nicht begriffswesentlich ist. 
Die Personal- verhält sich zur Realunion wie der Rechtsbegriff des Zufalls zu 
dem der Abficht. Bei der Personalunion ist die Gemeinschaft eine rechtlich zufällige, 
von den Verfassungen der unierten Staaten nicht geforderte noch festgelegte Tatsache, 
»ine communio inecidens (Jellinek, Staatsl. 687). Regelmäßig entsteht die Personal⸗ 
union durch Erbgang, d. h. dadurch, daß dem Herrscher eines Staates durch die Thron— 
folgeordnung eines anderen Staates die Krone auch des letzteren anfällt (so die früheren, 
nachmals aufgelösten Personalunionen zwischen England und Hannover, den Niederlanden 
und Luremburg); doch sind auch andere Entstehungsweisen denkbar und dagewesen, wie 
twa die Berufung des Monarchen von Aauf den Thron von B durch Wahl oder 
internationalen Rechtsakt (vgl. die Verbindung zwischen Belgien und dem Kongostaat, 
die einzige Personalunion in der heutigen Sltaatenwelt). In derselben Weise, wie sie
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Encyklopädie Der Rechtswissenschaft. Duncker & Humblot [u.a.], 1904.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.