1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 617
Il.„Die Staatsverträge. Abschluß und Vollzugl. In Gemäßheit der eben er—
wähnten Vertretungsmacht steht den Landesherren bezw. dem Kaiser insbesondere das Recht
zu, namens des Staates (Reiches) Verträge mit anderen Staaten abzuschließen. Versteht
man unter „Abschluß“ des Staatsvertrags die Handlung, welche das Geschäft völker—
rechtlich zur Perfektion bringt, bei der inlernational üblichen Behandlungsweise also die
Ratifikation des zwischen den Unterhändlern der kontrahierenden Staaten vereinbarten
Vertragsinhalts und den Austausch der Ratifikationsurkunden mit der Gegenpartei, so
ann nicht zweifelhaft sein, daß diefer Abschluß ausschließlich Sache der Krone, im Reiche
Sache des Kaisers ist. Die Unterschrift des Monarchen ist, zur völkerrechtlichen, vertrags
mäßigen Berechtigung- und Verpflichtung des Staates so erforderlich wie ausreichend, und
das gleiche gilt im Verhältnis des Kaisers zum Reiche. Eine Mitwirkung der Volks—
vertretung bezw. der gesetzgebenden Faktoren bei dem Abschluß der Staatsverträge wäre
denkbar, ist aber in Deutschland positivrechtlich nicht zugestanden. Insbesondere auch dort
nicht, wo „zur Gültigkeit“ gewisser Kategorien von Staatsverträgen verfassungsmäßig die
Zustimmung der Volksvertretung erfordert ift (preuß. V.uU. Art. 48). Desgleichen nicht
im Reiche nach Art. 11 Abs.“s R.V.; das dort gegebene Zustimmungs- bezw. Ge—
nehmigungsrecht des Bundesrates und Reichstages beschränkt nicht die Vertretungsmacht
des Kaisers (R. V. Art. 11 Abs. 1) nach außen. Darauf allein aber kommt es für die
vorliegende Frage an. (Weiteres hierüber unten S. 6183.
Die völkerrechtliche Gültigkeit des Staatsvertrages ist durch die Zustimmung
der gesetzgebenden Faktoren nicht bedingt, letztere ist, soweit überhaupt, nur zur staats?
rechtlichen Gültigkeit notwendig, und haͤngt die Gültigkeit in diesem Sinne aller—
dings davon ab, ob die verfassungsmäßig geforderte Genehmigung des Landtags (Bundes-
rates und Reichstags) erteilt oder verweigert wird. I
„Staatsrechtliche Gültigkeit eines völkerrechtlichen Vertrages bedeutet Vollziehbarkeit
desselben durch die Regierung des verpflichteten Siaates nach dem Recht dieses Staates.
Einen Staatsvertrag siaatsrechtlich zur Geltung bringen, heißt ihn zum Bestandteil der
innerstaatlichen Rechts— und Verwaltungsordnung machen, kurz, ihn erfüllen. Ob
und inwieweit die Staatsregierung zu dieser Erfüllungstätigkeit der Zustimmung der
Volksvertretung bedarf, richtet sich in erster Linie nach den positiven Vorschriften der
Verfassungen, falls solche Vorschriften fehlen, nach den allgemeinen Grundsätzen über den
Wirkungskreis der Volksvertreiung. Keine Vorschriften dieser Art, uͤberhaupt keine
Bestimmungen über Staatsverträge finden sich in den Verfassungen Bayerns, Sachsens,
Badens. Hier ist einerseits gewiß, daß der Abschluß (die völkerrechtliche Gültigkeit) der
Verträge allein durch die Krone bewirkt wird, andererseits aber ebenso gewiß, daß die
Krone den Vertrag alsdann nicht einseitig in Vollzug setzen (staatsrechtlich zur Gültigkeit
bringen) kann, wenn sie zu den Vollzugshandlungen der Zustimmung des Landlags
sonst, abgesehen von dem Umstande, daß sie durch einen Staatsvertrag veranlaßt sind,
bedürfen würde. Die Regierung kann sich über die verfassungsrechtlichen Zuständigkeits
schranken, über die Grenze zwischen Gesetz. und Verordnung (s. oben S. 594 ff.) nicht mit
dem Hinweis darauf hinwegsetzen, daß sie in Erfüllung eines einem anderen Staate
gegebenen Versprechens handle. Greift also die Erfüllung des Staatsvertrages in den
Vorbehalt der Legislative (oben S 594, 694) ein, will die Rechtsordnung des Landes ge—
ändert oder der Staat mit Ausgaben belastei werden, welche der budgetmäßigen Bewilligung
ꝛedürfen, so muß zu der Erfüllung die Zustimmung der Volksvertretung eingeholt werden.
Die preußische V.U., Arl. 48, fordert für „Gültigkeit“ der Staatsverträge die
parlamentarische Zustimmung, „sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem
Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden“. „Gültig—
keit“ heißt hier staat s rechtliche Gültigkeit. Handelsverträüge kann heute nur mehr das
Reich schließen (s, oben S.6165. Der übrige Teil des mit „sofern“ eingeleiteten Satzes
8gband, I, 88, 60 262; v. Seydel, Komm, S. 162ff; G. Meyer, g8 189, 1903 Ernst
Meier, Äber den — von Slagtsberirägen (1873), Jeltin'ek Die rechtl. Natus de— Staaten⸗
berträge (1880) und Gesetß und Verordmung Sßalu ff.