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IV. ffentliches Recht.
auf hoher See befugt ist, weil zur See eine andere deutsche Schiffsnationalität und
Flagge als die des Reichs — R.V. Art. 85 — nicht anerkannt ist und somit das Reich
seerechtlich geradezu als Einheitsstaat erscheint), Zollgesetzgebung (R.V. Art. 35, insoweit
partikulare Handelsverträge mit dem Auclaus- unmöglich), Militärgesetzgebung, Post und
Telegraphie (vorbehaltlich der Reservatrechte, R.V. Art58 Abs. 8), ferner über alle
Gegenstaände, die dem Bereich der „großen Politik angehören und die volle völkerrecht⸗
liche Souveränetät der Vertragschließenden, insbesondere deren Kriegsherrlichkeit, voraus—
—J— und Trutzbündnisse, Allianzen“ aller Art). Soweit die Gesetzgebungs⸗
hoheiten des Reichs und der Einzelstaaten konkurrieren, also regelmäßig in aͤllen Nn—
gelegenheiten des Art. 4 R.V. (s. oben 8 88), konfurriert auch das Recht beider
Gewalten, Verträge zu schließen. Solange also das Reich von einer ihm nach Art. 4
zustehenden Gesetzgebungskompetenz nicht Besitz ergriffen hat, können die Einzelstaaten
über die betreffende Maͤterie wie Gesetze erlassen so Verträge schließen, wobei sie jedoch
der Aufsicht des Reichs (s. oben a. a. O.) fortwährend unterworfen und der Aufhebung
ihrer Verträge durch ein ergehendes Reichsgesetz oder einen vom Reiche abgeschlossenen
Vertrag ausgesetzt sind. Someit ven Einzelstaaten auf einem reichsgesetzlich geregelten
Gebiet Verwaltung und Justiz nach Maßgabe des Reichsgesetzes zustehen, dürfen sie durch
Verträge zwar dies Reichsgesetz nicht ändern, wohl aber über ihre Verwaltungs⸗ und
Justizhoheit disponieren (Abtretung der Kontingentsherrlichkeit seitens der meisten Einzel⸗
taaten an Preußen durch die Militärkonventionen, Verträge mehrerer Einzelflaaten über
gemeinsame Zollbehörden, gemeinsame Gerichte u. s. w). Sowel endlich das Reich nach
der R.V. weder zur Verwaltung noch zur Gesetzgebung, noch zur Beaufsichtigung einer
Angelegenheit zuständig ist (reichsfreie Sphäre der Einzelstaaten; s. oben S. 612), herrscht
die partikulare Vertragschließungskompetenz unbeschränkt, — abgesehen von den allgemeinen,
(. oben S. 615) angegebenen Grenzen, welche de— völkerrechtlichen Daseinsbetätigung der
Einzelstaaten überall gezogen sind.
3. Ist sonach auf den Gebieten des Gesandtschafts⸗ und Vertragschließungsrechts
den Einzelstaaten ein immerhin noch ansehnliches Maß internationaler Rechtsfähigkeit
verblieben, so erscheint diese Rechtsfaͤhigkeit nach einer weiteren Richtung hin durch das
Dasein und die Zuständigkeit des Reichs völlig aufgehoben; den Einzelstaaten fehlt das
Recht der Selbsthilfe im Streit mit anderen Staaten; „sie entbehren des völker—
rechtlichen Aktionenrechts“ (Gaenel), damit aber gerade des Abschlusses und
der Vollendung der völkerrechtlichen Persönlichkeit. Ihnen ist, seit sie im Reiche vereint
sind, nicht mehr gegeben, im Kampfe selbst ihr Recht zu finden, von den Mitteln
kriegerischer und nichtkriegerischer Zwangsgewalt Gebrauch zu machen, welche das Völker—
recht souveränen Staaten zur Verfügung stellt. Sie sind im Streitfalle nicht auf sich
selbst, sondern auf das Reich angewiesen. Das Reich ist ihr Richter und Beschirmer.
Dies gilt zunächst in Streitigkeiten der Einzelstaaten unter sich, welche nach Art. 76
Abs. 1 R. V. auf Anrufen des einen Teils vom Bundesrate zu erledigen und, wie dem
hinzuzufügen ist, seitens der Reichsgewalt, auch wenn kein „Teil“ sie anruft, von Amts
wegen nach Art. 19 R.V. beizulegen sind, wofern ein Teil oder beide verfassungswidrig
zur Eigenmacht greifen. Dem Auslande gegenüber aber ist das Reich der geborene,
nicht zu umgehende Schutz⸗ und Schirmherr seiner Einzelstaaten. Gegen den auswärtigen
Staat Rechte zu erwerben ist der Einzelstaat in dem oben angegebenen Maße fähig;
diese Rechte zwangsweise geltendzumachen steht allein dem Reiche zu. Die Kompetenz
des Reichs nicht nur zur Kriegführung, sondern auch, außere und unterhalb dieser ultima
ratio, zur Handhabung jeder anderen Art völkerrechtlich statthafter Eigenhilfe ist eine
ausschließliche. Diese Kompetenz pflichtmäßig auch zum Schutz und im Interesse
der Einzelstaaten auszuüben gehört mit zum Beruf der Reichsgewalt —
Die Ausübung der auswärtigen Hoheitsrechte ist in den Einzelstaaten Sache des
Monarchen (bezw. der Senate der Hansestädte), im Reiche das Amt des Kaisers, welcher
(ogl. oben S. 849) nach R.V. Art. 11 das Reich völkerrechtlich zu vertreten hat. Auf
den Amtsorganismus des auswärtigen Dienstes kann hier nicht eingecann en.