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IV. Hffentliches Recht.
hat den Zwech, die Gegenstände, welche im legislativen Wege geordnet werden müssen,
von denen abzugrenzen, welche im Verordnungswege geregelt werden dürfen. Diese
Grenze ist hier richtig und den allgemeinen Grundsaͤtzen der preußischen V. U. (s. oben
S. 595) entsprechend gezogen: die Belastung und Verpflichtung des Gemeinwesens wie
der einzelnen ist nämlich 'an sich Gesetzgebungs-, nicht Verordnungssache und kann daher
auch im Vollzuge eines Staaisvertrages von der Krone nicht einseitig, ohne Zustimmung
des Landtags bewirkt werden (Anschuͤtz, Gesetzgebende Gewalt S— 172, 178). Der gegen—
ständliche Umfang des Erfordernisses der parlamentarischen Zustimmung zum Vollzuge
von Staatsverträgen ist danach in Preußen der gleiche wie in den oben bezeichneten
Staaten, deren Verfassungen über die vorliegende Frage schweigen.
Es sind schließlich noch die Bestimmungen der R.vV. zu betrachten. Sie gehen
Art. 11 Abs. 3) dahin: „Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehbren,
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gülligkeit die
Genehmigung des Reichstages erforderlich.“ Es fragt sich zunächst, ob die hier an—
geordnete Mitwirkung der legislativen Faktoren bei Staatsverträgen die völkerrechtliche
Seite der letzteren betrifft, ob mit anderen Worten die durch Abs. 1 des Art. 11 dem
Kaiser gegebene Legitimation zur Vertretung des Reichs durch Abs. 8 nach außen be—
schränkt werden wollte. Dies ist zu verneinen, und zwar nicht nur bezüglich der reichs—
täglichen „Genehmigung“, sondern auch für die bundesrätliche „Zustimmung“. Haupt—
stütze dieser von Laband (II 131ff.) gegen E. v. Meier und v. Seydel mit durch—
schlagenden Gründen verteidigten Auslegung des AÄut. 11 Abs. 8 ist die Entstehungs—
geschichte der Bestimmung, welche beweist, daß man dem Bundesrat und Reichstag ein
weitergehendes und anders geartetes Mitwirkungsrecht bei Staatsverträgen als das des
preußischen Landtags nach Art. 48 der preuß. V. U. (s. oben) nicht einräumen wollte,
sodann die ständige Praxis der Reichsregierung: die Ratifikationsurkunden der Reichs⸗
verträge ergehen allein unter der Firma des Kaisers und erwähnen die Zustimmung
weder des Reichstages noch insbesondere die des Bundesrates, wie sie doch müßten,
wenn die Tatsache dieser Zustimmung nach außen, der fremden Macht gegenüber von
Erheblichkeit wäre. Die Verschiedenheit der Bezeichnungen für die Mitwirkung des
Bundesrates und des Reichstages in Art. 11 Abs. 3 R.V. ist so zu deuten, daß dem
Kaiser die staatsrechtliche Pflicht obliegt, sich der Zustimmung des Bundesrates „zu“,
mit anderen Worten vor dem Abschluß (der Ratifikation) des Vertrages zu versichern,
während die Genehmigung des Reichstages erst nachher eingeholt werden darf (auf die
Gefahr, daß der Reichstag durch Nichtaenehmigung die Vollziehung des Vertrages rechts
unmöglich macht).
Die Kategorien der zustimmungs- und genehmigungspflichtigen Verträge nach
Art. 11 Abs. 3R.V. sind die nämlichen wie nach Landes-, insbesondere nach preußischem
Staatsrecht (s. oben). Auch in dieser Beziehung wollte man den Art. 48 der preuß.
V. U. inhaltlich nachschreiben (Laband '154, 135). Der Sinn ist der: diejenigen
Verträge, deren Vollzug einen Eingriff in das Vorbehaltsgebiet der Reichs—
legislative involviert, fallen unter Art. 11 Abs. 3, diejenigen, welche im Verord⸗
aungs⸗ und Verwaltungswege vollzogen werden können, nicht. Die Aufnahme der
Worte „nach Art. 49“ in den Text des Art. 11 Abs. 8 beruht, wie heute allseits zu—
gestanden wird, auf einem sinnstörenden Redaltionsversehen; sie muß als nicht geschehen
gelten. Andernfalls gelangt man zu dem absurden Ergebnis, daß der Kaiser außerhalb
der Reichszuständigkeit (Art. 49 ohne Mitwirkung von Bundesrat und Reichstag
lontrahieren, mit anderen Worten durch Verträge mit Fremden die Reichskompetenz ein⸗
seitig erweitern darf. Was Art. 11 Abs. 8 in Wahrheit meint, ist nicht „Art. 4“,
aämlich die Scheidelinie zwischen Reichs“ und Landeskompetenz, sondern die Grenze
zwischen Legislative und Erekutive innerhalb der Reichsgewalt.