1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 615
1. Fest steht, daß den Einzelstaaten das Recht, mit andern Staaten, deutschen und
auswärtigen, direkt, ohne Vermittlung der Reichsgewalt zu verkehren, an sich nicht ent—
zogen ist. Sie haben dieses Recht also, können es freilich nur in einer Weise ausüben,
daß dadurch ihren „Bundespflichten“ (R.V. Art. 19)), insbesondere der Pflicht zur
Treue und zum Gehorsam gegen das Reich, kein Abbruch geschieht. Pflichtwidrig in
diesem Sinne und von Reichs wegen nötigenfalls auf dem Wege der Erxekution (Art. 19
a. a. O.) zu verhindern wäre, abgesehen von hochverräterischer Beteiligung an Unter—
nehmungen oder Bestrebungen gegen das Reich, schon jeder Versuch, die Politik des
Reichs zu durchkreuzen, ferner die Fortsetzung des Verkehrs mit einem Staate des Aus-—
landes nach Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen demselben und dem Reich
und umgekehrt sein Abbruch dieser Art gegenüber einem Staate, zu dem das Reich
reundliche Beziehungen aufrechterhält,/ Zur Pflege des ihnen hiernach gestatteten
nternationalen Verkehrs können sich die Einzelstaaten der völkerrechtlich üblichen Organe
und Mittel bedienen; es ist ihnen insbesondere das ius legationum i. e. S. (Diplo⸗
natie), das aktive wie das passive, nicht genommen (geht namentlich aus Art. VII, VIII
des bayr. Schlußprotokolls v. 28. NRovember 1870 hervor), während sie Konsuln zwar
empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur versehen (bayr. Schlußprotokoll Art. VII),
eigene Konsulate jedoch nur an Plätzen innerhalb des Reichsgebietes, nicht im Auslande
zrrichten dürfen: die in Art. 56 Abs. 2 R.V. vorgesehene Aufhebung der deutschen
Landeskonsulate im Auslande ist längst erfolgt. — Einen erheblichen Gebrauch von dem
Rechte eigener Diplomatie im Auslande hat seither nur Bayern gemacht, während z. B.
Preußen außerhalb Deutschlands nur eine Mission besitzt: die Gesandtschaft beim päpst—
lichen Stuhl. Nichtgebrauch des bezeichneten Rechts bedeutet nicht Verzicht darauf, be—
wirkt aber, daß der Geschäftskreis, welchen die betreffende Landesgesandtschaft, falls sie
bestünde, innehaben wuͤrde, dem Reiche und seiner Gesandtschaft zufällt. In den Ge—
schäftskreis der Landesgesandtschaften gehört die diplomatische Wahrnehmung der be—
sonderen Interessen des betr. Einzelstaates, seines Herrschers und Herrscherhauses, sowie
seiner Angehörigen, jedoch vorbehaltlich des Rechtes des Reichs, den „Schutz aller Deutschen
gegenüber dem Auslande“ (R.V. Art. 8 Abs. 6) jederzeit auf Antrag oder von Amts
wegen in seine eigene Hand zu nehmen, und vorbehaltlich überhaupt der Befugnis des
Reichs, einseitig und maßgebend zu bestimmen, wo das Sonderinteresse eines Einzelstaates
aufhört, das allgemein-deutsche, nationale Interesse an einer Angelegenheit beginnt und
damit die Zuständigkeit der partikularen Diplomatie ausgeschlossen wird. (Näheres über
die einschlägigen Kompetenzfragen: Laband III 3ff.; Haenel 1 556).
2. Auch das Recht, Verträge mit anderen Staaten abzuschließen, ist den Einzel—
staaten nicht genommen, nur verkürzt worden. Soweit es besteht, wird es im unmittel-
zaren Verkehr von Staat zu Staat (ohne das Erfordernis der Vermittlung des Reichs)
und dhne präventive Kontrolle der Reichsgewalt ausgeübt: die Einzelstaaten bedürfen
zum Abschluß von Verträgen auch mit auswärtigen Staaten der Genehmigung des Reichs
nicht. Gegenständlich ist das Vertragschließungsrecht der Einzelstaaten durch die all—
zemeinen, s. oben 8 11, S. 5317 ff. dargestellten, Kompetenznormen begrenzt, so daß
einerseits das Vertragschließungsrecht des Reichs nicht weiter reicht als seine sachliche
Zuständigkeit (Art. 4 R.V.) überhaupt und die Befugnis zum Abschluß eines Reichs—
bertrages über Angelegenheiten, welche außerhalb dieser Zuständigkeit liegen, erst durch
ein kompetenzerweiterndes, also verfassungänderndes Reichsgesetz (s. oben 8111V) be—
zründet werden müßte, — andererseits jeder Einzelstaat über solche Gegenstände, die
seiner inneren Gesetzgebung und Verwaltung überlassen sind, in dem Maße der ihm ge—
bliebenen Freiheit wie durch sonstige Staatshoheitsakte so auch durch Staatsverträge
verfügen darf. Das Verhältnis von Reichs— und Landeszuständigkeit auf dem Gebiete
der Staatsverträge ist demnach folgendes: Soweit die Ausschließlichkeit der Reichs—
kompetenz reicht (s. oben 8 88) find auch Verträge, wie alle anderen Akte der Einzel—
taaten, ausgeschlossen. Nur vom Reiche, nicht von den Einzelstaaten können daher Staats—
verträge abgeschlossen werden über Marine und Seeschiffahrt (K.V. Art. 4 Nr. 7, 538,
54: ausschließliche Reichszuständigkeit, weil nur das Reich zu staatlicher Machtentfaltung