— 204
kannter Maassen auf dem Mangel eines Richters über den Staaten,
und dieser Grund ist weggefallen. Aber alles das kann uns nicht hin-
dern, das objektive Recht, aus dem jene Ansprüche entspringen, nach
Herkunft und Geltung als Völkerrecht zu betrachten, kann uns nicht
zwingen, in ihm nur ein Analog on zum Völkerrechte zu erblicken.!)
Indem das Reich seinen Gliedstaaten einen Raum überlässt,
innerhalb dessen sie ihre Verkehrsbeziehungen nach Regeln völker-
rechtlicher Natur zu ordnen befähigt sind, erkennt es an, dass
sie nach wie vor Gemeinwesen von staatlicher Art darstellen.
Diese Anschauung kann nun aber das Reich auch dann leiten,
wenn es selbst, durch eigene Normirung jene Verhältnisse be-
stimmt. Sie bewirkt, dass‘ das Reichsgesetz Sätze völkerrecht-
licher Herkunft in sich aufnimmt. Während das im Bundesstaate
bestehende Verhältniss der Ueber- und Unterordnung zwischen
Reich und Gliedstaat verhinderte, Völkerrecht für die Beziehungen
zwischen diesen beiden zu recipiren, ist das Reich in der Lage,
für das Verhältniss der koordinirten Gliedstaaten dem Völker-
recht entstammende Normen zu erlassen.
Nicht nur Sätze völkerrechtlichen Charakters. Gewiss —
die ganze Struktur des Reichsgebäudes als eines aus Staaten zu-
sammengesetzten Staatsgebildes konnte und musste überhaupt in
einer Reihe von Fällen, in denen es sich für den Oberstaat da-
rum handelte, die Beziehungen der Gliedstaaten zu einander oder
des einen zu den Behörden und Unterthanen des anderen zu be-
stimmen, — sie konnte und musste dazu führen, dass der Gesamt-
staat neben einschneidenden, die Binnengrenzen verwischenden
Bestimmungen auch solche erliess, die lediglich an die Adresse
der Staaten, oder was hier dasselbe besagt, ihrer Organe ge-
richtet, zunächst und vor allem Rechte und Pflichten nur zwischen
Einzelstaat und Einzelstaat begründeten. Hier überall entstanden
Rechtsverhältnisse, die an und für sich auch aus völkerrechtlicher
Vereinbarung entspringen könnten. Anordnungen, wie sie das
Reich beispielsweise im ersten Absatze des Artikels 3 der Reichs-
verfassung hinsichtlich des sogenannten gemeinsamen Indigenats,
in Artikel 33 Abs. 2 bezüglich der abgabenfreien Einfuhr aus
dem Gebiete des einen Bundesstaats in das des andern, in Artikel 54
1) So Bluntschli, Völkerrecht. S. 92 hinsichtlich der Verträge der
schweizerischen Kantone unter einander. Richtig dagegen Dubs, Oeffentl.
Recht der Schweizer Eidgenossenschaft II. 58. 25.