Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
Im sächsischen Prozeß haben sich neben den durch die italienische Rechtswissenschaft 
vermittelten Grundlagen Prozeßinstitute des heimischen Rechtes triebkräftig erhalten. Der 
sächsische Prozeß verschmähte das artikulierte Verfahren, bildete ein generelles, der Rechts— 
kraft fähiges Beweisurteil aus, kraft dessen der Kläger den Grund der Klage, der Be— 
klagte den der Einrede beweisen sollte, und ging im Fall des Ungehorsams endgültig 
mit der Verurteilung des Beklagten vor. 
Die „Schärfe“ des sächsischen Verfahrens wirkte als Vorbild auf die Reichsgesetz- 
gebung ein, als diese zur dringend nötig gewordenen Reform des Reichsprozesses schritt. 
Im den üblichen Verschleppungen vorzubeugen, beseitigte der jüngste Reichsabschied das 
artikulierte Verfahren, er verpflichtete den Kläger, in der Klagschrift den Tatbestand kurz 
und nervose, jedoch deutlich, distinete und klar auszuführen mit Anhängung der Klag— 
hitte, er legte dem Beklagten auf, im ersten Termin auf alle Punkte der Klage bestimmt 
zu antworten und sämtliche Einreden bei Strafe der Präklusion anzubringen. Der Kläger 
konnte in einem zweiten Termine replizieren, der Beklagte in einem dritten Termine 
duplizieren. Bei Ungehorsam des Beklagten sollte nicht mehr auf Einsatz und Acht ver— 
fahren, sondern über den Beweis der Klage in der Sache gegen den Beklagten erkannt 
werden. Auf dem Wege des Gerichtsgebrauches bildete das gemeine Zivilprozeßrecht im 
veiteren Verlauf seiner Entwickelung unter dem Einfluß der sächsischen Juristen Mevius 
und Carpzov ein spezialisiertes Beweisurteil aus, das die einzelnen für die Entscheidung 
des Rechtsstreites maßgebenden Tatsachen zum Beweise stellte. 
Durch die neuere Partikulargesetzgebung sagte sich der größere Teil Deutschlands 
don den Grundsätzen des gemeinen Sivilprozeßrechtes los. In Preußen schritt man zu 
einer völligen Neugestaltung des Verfahrens, die in der allgemeinen Gerichtsordnung von 
1793/5 ihren Abschluß fand, mit dem Verhandlungsprinzip und mit der Eventual— 
mnaxime brach und das Untersuchungsprinzip in den bürgerlichen Rechtsgang ein— 
führte. Links des Rheins blieb nach Beseitigung der französischen Herrschaft 
das französische Prozeßrecht in Geltung, das auf den Grundlagen der ffentlichkeit uͤnd 
Mündlichkeit beruhte. Es diente der deutschen Landesgesetzgebung seit 1848, insbesondere 
der hannoverschen Prozeßordnung vom 8. November 1850, zum Vorbild. Im Anschluß 
an die damit angebahnte Reformbewegung schuf die Reichszivilprozeßordnung vom 
30. Januar 1877 ein Verfahren, das auf die Verhandlungsmaxime, auf die Affentlichkeit 
und Mündlichkeit, auf den unmittelbaren Prozeßbetrieb der Parteien und auf das Prinzip 
der freien richterlichen Beweiswürdigung gebaut ist. 
V. Das Privatrecht. 
8 75. Auf dem Gebiete des Privatrechtes hat die Rezeption der fremden Rechte 
zwar sehr intensiv gewirkt, aber durchaus nicht etwa das gesamte deutsche Recht außer 
Kraft gesetzt. Es erhielt sich für Rechtsverhältnisse, die dem römischen Rechte unbekannt 
waren, wie die Reallasten. Römisches Recht wurde nicht aufgenommen, wenn das be— 
treffende römische Rechtsverhältnis in Deutschland fremd war, wie das bezüglich der 
römischen Sklaverei zutraf. Rechtsverhältnisse, die beide Rechte kannten, hatten häufig 
dieselbe Normierung, oder es hatte sich das deutsche Recht der des römischen bereits genähert. 
Dann trat wenigstens nichts durchaus Fremdes an die Stelle des Alten. Von einem 
eigentlichen Kampfe konnte nur so weit die Rede sein, als beide Rechte dasselbe Verhältnis 
verschieden normierten. Das Ergebnis war ein verschiedenes. Entweder wurde der deutsche 
Rechtssatz ausgestoßen oder die Rezeption des römischen abgelehnt, oder es fand eine 
gegenseitige Modifikation statt, eine Verschmelzung römischrechtlicher und deutschrechtlicher 
Grundsätze. Nicht selten hat ein deutschrechtliches Institut nur ein römischrechtliches 
Gewand oder einen römischen Namen erhalten, so z. B. dadurch, daß man die Aufhebung 
der väterlichen Gewalt durch Gründung einer selbständigen Wirtschaft als emancipatio 
auffaßte. Sogar völlig neue Rechtsinstitute bildeten sich durch Verquickung römischer und 
deutscher Rechtsideen, so das Familienfideikommiß. Weder das römische noch das deutsche 
Recht sind seit der Rezeption auf ihrem damaligen Standpunkte stehen geblieben; beide
	        
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