Object: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang, 6g^ 
Praesidenschafft degradiret und Jahr und Tagk keine Ge 
sellen zu setzen befuget sein sollen; zum andern Mahl an 
ihren Ehren andern zum Exempel und ihnen zum Straff 
ernstlich abgestraffet) ; der junge Meister aber, der wieder 
Verboth dergestalt ein Mehresz, esz sey gezwungen oder 
freywilligk aus Discretion spendiret (*ohn jeniger Gnade 
ausz dem Ambt, so er biszhero aflfectiert, gestoszen werden 
sollen), auch mitt arbitrer Geldtbuse, und so er keine sonder 
liche Mittel hatt, mitt Gefängnisz abgestraffet werden. Wie 
denn auch 
7) alle Spesen, die von Ambtherren alsonderlich (*item einen 
oder den andern Herrn desz Ministerii) oder sonsten von 
einigen jungen Meistern geschehen pflegen, hiemitt auch 
gäntzlich abgeschaffet sein sollen. Dafern auch 
8) ein junger Gesell, welcher sich hieselbsten gerne nieder- 
laszen wolte, die 20 Rthal. im Anfangk nicht alsofort erreichen 
kennen möchte, so soll der Herr Ambtherr ausz einer Ambts- 
rechnungk gegen Verpfandungk desz Gesellen Gebuhrts- 
und Lehrbrieff ihme die Helffte vorzustrecken schuldigk sein. 
Contra j«"*- Esz soll kein Ambt oder Wercke in Riga (ausser 
fier Balbiere-Ambt) auff gewisze Personen und Meistere mehr ge- 
schloszen, sondern die Ämbtere, soviel sich nur bey ihnen angeben, 
dasz Ambt eischen und vermöge Uffzeigungk ihrer Gebuhrts- und 
Lehrbrieffen ambtsfehigk an- und uffzunehmen schuldigk sein, wor- 
*îtitt dann in-specie der Gol(d)schmiede Schrägen in diesem articulo 
geendeert sein soll. etc. 
j. Von den Handtwerckern und 'Ambient, die diese Kosten 
bey dem Eintritt ins Ambt tragen und nicht tragen können. 
Weswegen in Riga die Ambtere und Wercken in drey Classen, 
•^emlich in: 
1) Principal und Haubt - Ambtere, die beym Eintritt und Ein- 
kauff die obige 20 Rthal. füglich tragen können; 
2) in (* undeutsche und) geringere Wercke, die nur halb sovil, 
nemlich 10 Rthal., tragen mögen und dann 
3) in einige auszer diesen beywohnenden Zunfften, die nur 
6 Rthal. tragen sollen, 
getheilet werden. NB. [Unter die principal und deutschen Wercken 
gehören auch unterschiedliche undeutsche, weiln sie gleich den
	        
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