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Die zu a) bis d) und zu f) und g) benannten Mitglieder des Ausschusses
können sich durch höhere Beamte ihrer Verwaltung vertreten lassen; für die zu e)
benannten Mitglieder können durch den Vorstand der Landwirtschaftskammer, für
las zu h) benannte Mitglied durch den Oberpräsidenten der Provinz Ostpreußen
Stellvertreter bestellt werden.
Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig. Er
>ntscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. .
Die Reichsregierung und die Preußische Staatsregierung sind befugt, Kommissare
zu den Verhandlungen des Ausschusses zu entsenden.
Zu den Verhandlungen des Ausschusses können die Vertreter der zubringenden
Kreditinstitute mit beratender Stimme zugezogen werden,
‘. Entscheidet der Ausschuß dahin, daß die Gewährung eines zweitstelligen
Kredits nicht oder über eine bestimmte Höhe hinaus nicht gutgeheißen werden
kann, so gilt der Antrag ganz. bzw. in diesem Umfang als endgültig abgelehnt.
Soweit die Anträge von dem Ausschuß befürwortet werden, gehen sie an den Verwaltungsrat
der Landesbank, der über die Gewährung des zweitstelligen Kredits
»ndgültig entscheidet. ;
Dem Antragsteller ist über die endgültige Entscheidung von dem Vorstande
der Landesbank durch Vermittlung des zubringenden Kreditinstituts ein Bescheid
zu erteilen. Eine Durchschrift dieses Bescheides ist dem Landrat (Oberbürgermeister)
zu übersenden. Durch diesen Bescheid erwirbt der Antragsteller keinen
Rechtsanspruch äuf Gewährung des Darlehns.
8. Sämtliche Ausschußmitglieder sind verpflichtet, die Verhandlungen und
die hierbei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Antragsteller strengstens
geheim zu halten. ;
9. Zur Deckung von Kosten, die durch die Tagungen der Ausschüsse entstehen,
ist bei der Auszahlung der Darlehen (vgl. I A8) 1% % der Darlehnssumme
sinzubehalten. Über die Verwendung der einbehaltenen Beträge bleibt Anweisung
vorbehalten.
Änderung der Richtlinien.
Die Reichsregierung und die Preußische Staatsregierung behalten sich das
Recht vor, die Richtlinien abzuändern.
I. Richtlinien für die Verwendung des im Rahmen der Ostpreußenhilfe
zu bildenden Betriebserhaltungsfonds.
1. Zur Ergänzung der für die ostpreußische Landwirtschaft im Wege der
Kreditgewährung vorgesehenen Hilfsmaßnahmen stellt die Reichsregierung einen
Betrag von 10 Mill. RM. zur Bildung eines „Betriebserhaltungsfonds“ zur Verfügung.
2. Der Fonds dient der Gewährung von Beihilfen für landwirteschaftliche
Betriebe zur Abdeckung vorhandener Personalschulden. Es dürfen nur solche
Betriebe berücksichtigt werden, bei denen die Aufnahme erst- und zweitstelliger
Hypotheken zur Abdeckung. der Personalschulden nicht ausreichen würde, die
jedoch bei Abdeckung der vorhandenen Personalschulden unter Berücksichtigung
des Zustandes der Wirtschaft und ihrer Leitung rationell fortgeführt werden
könnten.
3. Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist, daß der zu unterstützende
landwirtschaftliche Betrieb bei der Aufnahme von Realkrediten besonders
zroße Verluste erlitten hat. Solche Verluste bleiben bis zur Höhe von mindestens
10 % der Kreditsumme in allen Fällen unberücksichtigt.