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9. Das Darlehn ist seitens des Geldgebers unkündbar.
Es kann jedoch die sofortige Rückzahlung des Darlehns in Höhe des noch
nicht getilgten Betrages in folgenden Fällen verlangt werden:
a) Wenn der Darlehnsnehmer mit einer ihm obliegenden Leistung länger
als drei Monate ganz oder teilweise im Rückstande bleibt;
5) beim Tode des Darlehnsnehmers;
es) wenn der Darlehnsnehmer in Konkurs gerät, ihm gegenüber das Ver-
gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet wird, er die
Zahlungen einstellt oder sein Grundbesitz ganz oder teilweise unter
Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gestellt wird;
wenn der Darlehnesnehmer seinen Grundbesitz ganz oder teilweise ver-
äußert, mit einem Nießbrauch belastet oder verpachtet;
wenn der Darlehnsnehmer die angemessene Versicherung der Gebäude,
des Inventars und der Ernte gegen Feuersgefahr trotz Mahnung durch
den Darlehnsgeber unterläßt;
wenn das Grundstück des Darlehnsnehmers von dem nötigen Inventar
entblößt oder die Wirtschaft offenkundig so geführt wird, daß eine Ge-
*shrdung der Sicherheit des Darlehns oder der Zins- und Nebenleistungen
zu befürchten ist;
wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehnsnehmers oder eines
Bürgen eine Verschlechterung eintritt, die die Sicherung des Darlehns
nicht mehr als vollwertig erscheinen läßt;
wenn festgestellt wird, daß die von dem Darlehnsnehmer gemachten
Angaben über seine Verhältnisse grobe Unrichtigkeiten enthalten haben,
die für die Darlehnsgewährung wesentlich waren.
Darüber, ob die Voraussetzungen unter e) bis h) vorliegen, entscheidet mit
Wirkung für die Beteiligten unter Ausschluß des Rechtsweges der Landrat.
10. Der Darlehnesnehmer ist berechtigt, das ‘Darlehn jederzeit zurück-
zuzahlen.
11. Die eingehenden Tilgungsraten (7) und sonstige zurückgezahlte Dar-
iehnesbeträge (9 und 10) können zur Neuausgabe von Krediten nach Abschnitt IIL
dieser Richtlinien wieder verwendet werden.
12. Die bei der Darlehnsgewährung entstehenden Stempel-, Gerichts-, Nota-
riate- und sonstigen Kosten trägt der Darlehnsnehmer.
13. Die Regelung des Abrechnungsverfahrens zwischen den die Darlehen
ausgebenden Kreditinstituten und Reich und Staat bleibt besonderer Anweisung
vorbehalten.
RB. Verfahren.
1)
1. Der Bewerber um ein Darlehn hat seinen Darlehnsantrag nach an-
liegendem Muster bei dem Kreditinstitut anzubringen, durch dessen Vermittlung
er das Darlehn erhalten will (A 8).
Das Kreditinstitut bereitet den Antrag vor und leitet ihn an den Vor-
sitzenden des nach Ziffer IB2 dieser Richtlinien gebildeten Ausschusses weiter.
Bei der Weiterleitung hat das Kreditinstitut in rechtsverbindlicher Form die Er-
klärung abzugeben, daß und für welchen Darlehnsbetrag es die in Ziffer A8
Absatz 2 vorgesehenen Verpflichtungen dem Reiche und Preußen gegenüber
übernimmt.
2. Die Vorschriften der Ziffern I:B 2, 3 und 8 dieser Richtlinien finden
sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Beratung über Anträge auf
Bewilligung eines Kleinbauernkredits unter den nach Ziffer IB2c zu bestellenden
drei Ausschußmitgliedern zwei Kleinbauern (A2) in den Ausschuß eintreten.