594 IV. ffentliches Recht.
daß man 1. die Bildung des rechtssetzenden Staatswillens einem beson deren Staats—
organ, der „Legislative“, überträgt und 2—. dieser Legislative eine Einrichtung gibt,
welche den Willen des Trägers der Regierungsgewalt (Monarch im Einzelstaat, Bundes⸗
rat im Reich) hier nicht einseitig entscheiden läßt, sondern diesen Willen durch einen
anderen, unabhängigen Organwillen beschränkt. Die handgreiflich nächstliegende Formation
der Legislative ist die eines verfassungsmäßig georbdneten Zusammenwirkens des
Trägers der Regierungsgewalt und der Volksvertretung als materiell
zleichwertiger Faktoren. Und ein Blick auf die Verfassungsterte (vgl. als Beispiel R.V.
Art. 5: „Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag.
Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichs⸗
gesetze erforderlich und ausreichend“; preuß. V.U. Art 62* „Die gesetzgebende Gewalt
wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeubt“) lehrt, daß
der Aufbau der Legislative in Reich und Land heute tatsächlich jenen konstitutionellen
Forderungen entspricht.
Die von der Legislative ausgehenden Staatswillensakte, nur sie und sie alle, heißen
Gesetze“, d. h. Gesetze im formellen Sinne. Sie heißen so allein um ihrer
Form willen, im Hinblick auf den Ursprung und Weg des Zustandekommens, unangesehen
ihres Inhalts, der aus materiellen Gesetzen, Rechtssätzen bestehen kann, in der Regel
bestehen wird, aber nicht bestehen muß (f. unten). Wesen und Wirkung der Gesetzes—
form bestehen in den Momenten der Unvertretbarkeit, des Vorrangs und der Unver—
brüchlichkeit. Diese Form ist unvertretbar: sie kann, soweit fie verfassungsmäßig
notwendig ist, durch eine andere überall nicht ersetzt werden, außer mit Ermächtigung
der Legislative selbst. Sie bewirkt ferner den Vorrang der in sie gekleideten Staͤts
willensaußerungen vor allen anderen; das Gesetz im formellen Sinne ist gegenüber jedem
anderen Organs oder Privat-, Einzel- oder Korporationswillen im Staate unbedingt
souverän, es bindet jeden, den es angeht. Der in Gesetzesform erscheinende Staatswille
ist endlich unverbrüchlich für jedermann außer für den Gesetzgeber selbst (formelle
Gesetze skraft“ i. e. S.) das heißt, seine Bestimmungen koͤnnen nur auf demselben
Wege, auf dem sie entstanden sind, also nur durch ein neues formelles Gesetz abgeändert,
aufgehoben, authentisch ausgelegt oder durch Aussnahmen (Dispensationen, Privilegien)
durchbrochen werden.
An die soeben besprochenene Frage, was ein formelles Gesetz ist, reiht sich nun
die andere, sehr wichtige und weittragende, wann die Anwendung dieser Form der Staats⸗
willensäußerung geboten ist, anders ausgedrückt welche Gegenstaͤnde durch die Verfassung
der Legislative vorbehalten und welche auderen dadurch, daß dies nicht geschehen ist, der
Verordnungsbefugnis des Trägers der Regierungsgewali (Monarch im Einzelstact, Bundes—
rat im Reich; vgl. oben S. 542, 566) belassen sind. Welche Verhältnisse müssen durch
Gesetz i. f. S. welche dürfen durch Verordnung (s. unten 8 40) geregelt werden?
Diese Frage ist für das Landes- wie für das Reichsstaatsrecht gleichmäßig dahin zu
beantworten, daß die Fahigkeit, Gesetze im mat. S., Rechtssätze zu erlassen, die rechts—
setzende Gewalt, der Legislative ausschließlich und voll' übertragen ist. In das
Vorbehaltsgebiet der Legislative fällt nicht nur ver Erlaß gewisser Rechtssätze, sondern
aller, so daß andere Staatsorgane außer dem Gesetzgeber zu der Fähigkeit, einzelne
Angelegenheiten oder Gegenstände rechtssatzmäßig urch Abgrenzung der Willens⸗
sphäre des Staates und der Individuen oder der Individuen untereinander) zu regulieren,
nur dadurch gelangen können, daß der Gesetzgeber sie hierzu ermächtigt oder anweist
(Rechtsverordnungen nur intra legem; s. unten 8.40 S.6ôs, 604).
Diese Sätze enthalten nicht etwa nur Theorien oder bloße politische Forderungen,
sondern aktuell geltendes, positives Recht. Der Beweis hierfür ist, soweit er in Er—
widerung abweichender Lehrmeinungen noch erforderlich erschien, namentlich durch neuere
Untersuchungen über Enistehung und Bedeutung der einschlägigen Vorschriften der
Landesverfassungen, für das preußische Staatsrecht insbesonders von Anschüutz, Gegen—
wärtige Theorien (oben, Literaturüberficht zu diefem Paragraph), für das bayerische von
v. Sendel, Bayer. Staatsr. II 316ff, angetreten und erbracht worden.