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Daß diese Ansicht richtig ist, geht auch aus den Aus
führungen von Becker hervor, der ausdrücklich sagt, die
Absicht, die Steuer zu umgehen, müsse „f e st g e st e l l t, d. h.
von der Steuerbehörde nachgewiesen werde n“.
Kolgen üer Steuerumgehung.
Gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis, so sind die
sich hieraus für den Steuerpflichtigen ergebenden Folgen,
je nach dem Tatbestand, verschiedener Natur.
a) Zivilrechtlich. Die zivilrechtlichen Wirkungen
bleiben, wie die Begründung selbst anerkennt, unberührt.
Das heißt also, das Rechtsgeschäft als solches bleibt im
Verhältnis zu denjenigen Parteien, die es abgeschlossen
haben, gültig. Keine Partei kann sich also zur Vermeidung
der zivilrechtlichen Folgen auf die Steuernichtigkeit des
Geschäfts berufen.
b) Steuerrechtlich. Die steuerrechtlichen Folgen
können doppelter Natur sein:
«) Nachzahlungspflicht. Zunächst sind die
Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen recht
lichen Gestaltung zu erheben wären. Die Begründung führt
hierzu selbst aus, daß diese Frage in verwickelten Fällen
Schwierigkeiten bereiten werde. Doch sei die Gleichmäßig
keit der Rechtsübung durch die Einrichtung des Reichsfinanz
hofs gewährleistet, der hierüber in letzter Instanz zu ent
scheiden habe.
ß) Rückerstattungsanspruch. Steuern, die auf
Grund der für unwirksam zu erachtenden Maßnahmen ent
richtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn die Ent
scheidung, die die Maßnahmen als unwirksam behandelt,
rechtskräftig geworden ist. Auch hier hat also in letzter
Instanz der Reichsfinanzhof über die Erstattungsansprüche
zu entscheiden.