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B. Betrachtungen
so die Zusammenschau der Arbeitsleistungen zu schaffen versuchen, die
in der Arbeitsteilung räumlich wie zeitlich verlorengegangen ist. Die
Sozial⸗ und Rechtslehre kann ihren Ausgangspunkt nehmen in den
taͤglichen Rechtserfahrungen der Arbeiterschaft, in der Arbeits- und
Fabrikordnung, in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und des
Wohlfahrtswesens, an der die Belegschaft durch ihre Vertretung, den
Betriebsrat, aktiv mitzuwirken berufen ist. Sie wird sich weiterhin auf
die Lehrgebiete des Arbeits-⸗ und Versicherungsrechts, auf die Unfall⸗
verhütungsvorschriften wie auf die Problematik der Wirtschafts⸗
demokratie erstrecken müssen. Die technische Lehre wird Werkzeug⸗
und Maschinenkunde, die Entwicklung und die Folgen der Technik
umfassen, sie wird das Problem Mensch und Maschine in seinen wirt⸗
schaftlichen wie in seinen seelischen Zusammenhängen würdigen, sie
wird das Unausweichliche der Technisierung und Mechanisierung dar⸗
stellen müssen. Die staatsbürgerliche Lehre schließlich wird beginnen
mit der Überleitung des jugendlichen Arbeiters in den Beruf, mit der
Bedeutung der Berufswahl in persönlicher wie gesellschaftlicher Hin⸗
sicht. Sie wird dann die Verflechtungen des einzelnen in die Ord⸗
nungen der Gesellschaft, des Staates und Volkes, seine Rechte und
Pflichten in ihnen beschreiben, die Entwicklung zu fortschreitender
Selbstverwaltung und Selbstverantwortung verdeutlichen, die natio⸗
nale Schicksalsverbundenheit der Stände im allgemeinen und in der
Gegenwart im besonderen behandeln müssen.
Die vorhandenen staatlichen oder privaten Lehreinrichtungen suchen
diesen Forderungen bereits weitgehend zu entsprechen. Die höchste
paͤdagogische Wirkung werden sie jedoch erst dann erzielen, wenn sie auf
einen Gesamtplan abgestimmt sind und systematisch so ineinander⸗
greifen, daß jede Doppelarbeit vermieden wird. Davon kann heute
noch keine Rede sein. Staatliche und private Bildungsbestrebungen
arbeiten haͤufig noch ohne organische und organisatorische Verknüpfung
nebeneinander her und aneinander vorbei. Auch scheint es, als ob
namentlich die gesetzgebenden Körperschaften sich der kulturpolitischen