Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 717 
wohnern. Es war besonders das Armen- und Wegewesen, welches den Kirchspielen ob— 
lag. An dieser Verwaltung waren aber die Einwohner nur in sehr unvollkommener 
Weise beteiligt. Eine Repräsentation der Steuerzahler bestand nur mittels der Krücke 
der Kirchenverfassung, nur insofern als die ursprüngliche Identität zwischen kirchlicher 
und weltlicher Verwaltung sich erhalten hatte, indem alsdann die altherkömmliche kirch— 
liche Vertretung auch als weltliche fungierte. Diese Vertretung, nach dem Versammlungs- 
lokale, der Sakristei, Vestry genannt, bestand entweder aus der Gesamtheit der Steuer— 
zahler (Ceneral and Open Vestry), oder aus einem Ausschuß (Select Vestry); letzteres 
war die Regel. Dieser Ausschuß war anfangs von der Gesamtheit gewählt, er bildete 
sich später durch Kooptation; aus den Händen der Masse war die Gewalt an eine kleine 
Oligarchie übergegangen. Eine solche Vertretung, wo sie überhaupt bestand, hatte nicht 
etwa die vollziehenden Organe des Kirchspiels zu wählen, deren Bestellung vielmehr 
durch die Friedensrichter erfolgte. Ein kommunales Generalorgan für die laufende 
Verwaltung, einen Gemeindevorstand, gab es überhaupt nicht. Für die einzelnen Geschäfte 
dienten die von den Friedensrichtern ernannten Armen- und Wegeaufseher. Die Bevöl— 
kerung der englischen Kirchspiele hatte daher damals weniger Anteil an der Lokalverwaltung 
als Jahrhunderte vor und nach der Eroberung, weniger als die französischen Bauern 
vor der Revolution, als die preußischen nach Allgemeinem Landrecht. Dazu kam noch, 
daß es eigentliche Bauern in England längst nicht mehr gab, so wenig wie eigentliche 
Dörfer, da die unbedingte Verfügbarkeit über Grund und Boden zur Bildung großer 
Gutskomplexe geführt hatte, so daß die Bevölkerung des platten Landes, soweit sie nicht 
schon damals in die Städte geströmt war, aus Vächtern, Tagelöhnern, Schankwirten, 
Handwerkern bestand. 
Den englischen Städten ist es bei der frühen Konsolidierung der Staatsgewalt 
und bei der im Vergleich mit dem Kontinent spätern Entwicklung von Handel und 
Verkehr niemals gelungen, sich in der Weise der italienischen oder deutschen Städte zu 
konstituieren. Die große Mehrzahl bildete einen integrierenden Teil des platten Landes. 
Nur wenige waren auf Grund von königlichen Freibriefen abgesondert und mit eigenen 
Organen, mit einer Stadtverfassung ausgestattet, Nunicipal Boroughs, Corporate Towns, 
im allgemeinen dieselben Städte, die auch hinsichtlich der Wahl zum Unterhause sich vom 
platten Lande getrennt hatten, Parliamentary Boroughs. Im Mittelpunkt der Stadt-— 
verfassung stand das Town Council mit Mayor, Councillors und Aldermen, die von 
einer sehr eng begrenzten Bürgerschaft anfangs auf kurze Zeit gewählt wurden, aber 
schon früh zur Lebenslänglichkeit und Selbstergänzung gelangten, ganz wie das auch in 
den deutschen Städten auf dem tiefsten Standpunkte ihrer Verkommenheit der Fall war, 
bis die preußischen Könige dazwischen schlugen. Diese Städte hatten in England im 
Grunde nur die Verwaltung des Korporationsvermögens, in der Regel zum Vorteil des 
kleinen Bruchteils der Einwohner, welche das Bürgerrecht besaßen, indem diese hohe 
Zinsen von den städtischen Anleihen bezogen, aber niedrige Pachtbeträge für die städtischen 
Ländereien zu entrichten hatten, außerdem bei den zahllosen Festivitäten freigehalten 
wurden; sie genossen sogar die Freiheit von Zöllen. Auch die deutschen Städte jener 
Zeit haben dieselbe oligarchische Mißwirtschaft getrieben und sich ebenso wie die englischen 
um das, was man heute Kommunalverwaltung nennt, so gut wie gar nicht bekümmert, 
aber eins hatten die deutschen Städte voraus: sie verwalteten Justiz und Polizei, während 
die englischen mit öffentlich-rechtlichen Funktionen so gut wie gar nichts zu tun hatten, 
denn dergleichen gehörte zum Ressort der Friedensrichter, sofern nicht einzelnen Städten 
die Besorgung solcher Geschäfte (friedensrichterliche Commission) ausdrücklich übertragen 
war. Im ganzen beherrschten die Squires selbst diese Elite von Städten, und sie waren 
es welche die städtischen Parlamentswahlen machten. 
Seit den 830 er Jahren des 19. Jahrhunderts bis zum heutigen Tage arbeitet 
man in England an einer Reform dieses Systems. Es handelt sich dabei um dreierlei: 
erstens darum, den Kreis derjenigen, die an der Lokalverwaltung teilnehmen, zu er— 
weitern; es hat das Schritt gehalten mit der Erweiterung des parlamentarischen Wahl— 
rechts, indem die 1832, 1867 und 1884 siegreichen Klassen jedesmal ihre Konsequenzen
	        
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