fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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scheidet. 1) Sicherlich, — soweit nach der allgemeinen oder beson- 
deren verfassungsrechtlichen Kompetenzregulirung jene ,„„Neben- 
ordnung“ von Bundes- und Gliedstaat Platz greift, ist auch für 
Verträge und Vereinbarungen zwischen ihnen Platz vor- 
handen, seien es privat-, seien es Ööffentlichrechtliche Ueberein- 
künfte, zu deren Abschlusse das Bedürfniss der beiden gesonder- 
ten Verwaltungsorganismen Veranlassung giebt.?) Die Reichsver- 
fassung selbst hat solche „Verträge“ an einzelnen Stellen ins 
Auge gefasst. 3) Allein alle Abmachungen dieser Art fallen zwar 
„auf dasjenige Gebiet, auf welchem sie irgend welche Kompe- 
tenzen des Reiches und seiner Organe nicht berühren“ *), aber sie 
fallen nicht aus dem Rahmen des staatlichen Verbunden- 
seins von Reich und Gliedstaat in dem Sinne heraus, dass sie 
nicht mehr als Verträge des herrschenden mit dem beherrschten 
Staate, sondern als völkerrechtliche Verträge anzusehen wären.®) 
Sie sind das letztere ebensowenig wie Verträge des Einheitsstaats 
mit seinen Unterthanen oder Gemeinden auf solchen Gebieten, 
auf denen er zufolge verfassungsrechtlicher Kompetenzbeschrän- 
kungen, statt befehlen zu können, sich im Wege freier Vereinba- 
rung Leistungen der Untergebenen verschaffen muss. Weder für 
die Verträge, noch für irgend welche Beziehungen zwischen 
Reichs- und Gliedstaatsgewalt gilt Völkerrecht® oder kann 
sich neues Völkerrecht bilden. 
1) Die „Zustimmung“ des Gliedstaates nach art. 78 Abs. 2 oder der „An- 
'rag‘ der Hansestädte nach art. 34 der RV. sind nicht Bestandtheile eines 
Vertrags zwischen Reich und Gliedstaat. 
2) Vergl. Hänel, „Studien. I S. 243; Pröbst, Annalen d. deutschen 
Reichs. 1882. S. 25%. — v., Sarwey, Staatsrecht d. Königreichs Württemberg. 
{I. Tübingen 1883. S. 90 Note 8, protestirt gegen die Annahme, dass zwischen 
Reich und Gliedstaat auch andere als privatrechtliche Verträge geschlossen 
werden könnten;-das ist angesichts offenkundiger Thatsachen unverständlich. 
3) Artikel 50 Abs. 6 und Art. 66 Abs, 1. Auf die Streitfragen, die sich 
an diese Bestimmungen knüpfen, kann ich nicht eingehen. 
4) Hänel a. a. 0. 
5) Unrichtig Prestele, Die Lehre vom Abschlusse völkerrechtlicher 
Verträge durch das Reich und die Einzelstaaten. (Diss.) Münch. 1882. 5. 29. 
6) Das Gegentheil behaupten Heinze, Staatsrechtliche und strafrechtliche 
Erörterungen zu dem Entwurfe eines Strafgesetzbuches f. den Nordd. Bund. 
Leipzig 1870. S. 57 (der Hinweis auf BV. art. 10 ist gänzlich verfehlt, wie 
alsbald erhellen wird); Jellinek, System. S. 290. Nicht unbedenklich v. Held, 
Die Verfassung d. deutsch. Reiches, Leipzig 1872. 8. 3£. (unter Z. 4).
	        
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