fullscreen: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Einbringung in eine Gesellschaft in der Ostmark trotz 
der höchsten Kosten aus nationalpolitishem Interesse er- 
folgen könne, und erinnerte daran, daß auch die Form 
der Genossenschaftsbilbung zur Umgehung solcher Be- 
stimmungen früher im Westen gewählt worden sei, und 
daß selbst die größten Kosten uud Umständlichkeiten nicht 
davon abgeschreckt hätten. 
Der Antragsteller bestritt, daß nach dem 
neuen Stempelrecht schon ein solcher Umgehungsfall vor- 
gekommen sei; die jeßigen Stempelkosten beliefen sich auf 
3 bis 5 4 Brutto. In eine Genossenschaft könne ein 
Grundstück überhaupt nicht eingebracht werden. 
Hierauf wurde folgender Antrag 59 eingebracht: 
den § 20 Abs. 1 zu fassen: 
Die Vorschriften der §§8 12 bis 19 sind sinn- 
gemäß anzuwenden, wenn die ländliche Besitzung 
gegen eine sstädtische eingetauscht oder in eine 
Gesellschaft eingebracht oder von dem Konkurs- 
verwalter aus freier Hand veräußert wird. 
Der Antrag auf Streichung des Wortes ,ein- 
getauscht" wurde ab g el eh nt, e b enso der Antrag 
juif Streicuvg der Worte „und in eine Gesellschaft ein- 
gebracht“. 
Antrag 59 wurde abgelehnt. 
Abs. 1 wurde mit der schon beschlossenen Änderung 
an g en o m m e n , Abs. 2 unverändert. 
§ 21 
ett g ta t. vu ME E u 
lichen Grundstücken kleineren Umfanges sJei schon früher 
auf Schwierigkeiten gestoßen, weil die Entpfändung der 
auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und sonstigen 
Cintragungen außerordentliche Schwierigkeiten gemacht 
habe. Es sei deshalb bereits unter dem 3. März 1850 
das Geset erlassen, betreffend den ,erleichterten Ab- 
verkauf kleinerer Grundstücke“. In diesem Geset sei be- 
stimmt worden, daß einzelne Parzellen auf Grund eines 
sogenannten Unschädlichkeitszeugnisses abgeschrieben werden 
könnten. Dieses Unschädlichkeitsattest werde ausgestellt 
bei landschaftlich beliehenen Grundstücken von den Land- 
schaften und bei allen übrigen belasteten Grundstücken 
von den Auseinandersetzungsbehörden, den General- 
kommissionen. Diese hätten zu prüfen, erstens wie groß 
der Umfang der betreffenden Stelle sei ~ es sei aus- 
drücklich gesagt, daß nur kleinere Teile abgezweigt werden 
r zweitens, ob die Sicherheit der Be- 
ttdsgten b pz). 1t ht ze) rt Lu ! 
freien Abschreibungen solcher Parzellen von dem Haupt- 
grundstück stattfinden. Wenn der Kaufpreis unter 60 f 
war, wurde er ohne weiteres dem Verkäufer ausgezahlt. 
Bei allen Kaufpreisen über 60 . mußte das sogenannte 
„Verwendungsverfahren““ eingeleitet werden, und die Be- 
stimmungen hierüber, soweit sie im Allgemeinen Land- 
recht enthalten seien, seien bis jetzt aufrecht erhalten 
worden. Dieses Verwendungsverfahren habe darin be- 
standen, daß der Kaufpreis hinterlegt und sämtlichen ein- 
getragenen Realberechtigten und Gläubigern in Abteilung I 
und [[] Mitteilung gemacht wurde, daß von diesem 
Grundstück die und die Parzelle zu dem und dem Preise 
abgetreten und daß an deren Stelle der Kaufpreis ge- 
treten sei, wobei gefragt worden sei, ob. sie Anspruch e r- 
höben oder das Kaufgeld zur Auszahlung an den Ver- 
iußerer freigiben. Die Gläubiger hatten nunmehr has 
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