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Einbringung in eine Gesellschaft in der Ostmark trotz
der höchsten Kosten aus nationalpolitishem Interesse er-
folgen könne, und erinnerte daran, daß auch die Form
der Genossenschaftsbilbung zur Umgehung solcher Be-
stimmungen früher im Westen gewählt worden sei, und
daß selbst die größten Kosten uud Umständlichkeiten nicht
davon abgeschreckt hätten.
Der Antragsteller bestritt, daß nach dem
neuen Stempelrecht schon ein solcher Umgehungsfall vor-
gekommen sei; die jeßigen Stempelkosten beliefen sich auf
3 bis 5 4 Brutto. In eine Genossenschaft könne ein
Grundstück überhaupt nicht eingebracht werden.
Hierauf wurde folgender Antrag 59 eingebracht:
den § 20 Abs. 1 zu fassen:
Die Vorschriften der §§8 12 bis 19 sind sinn-
gemäß anzuwenden, wenn die ländliche Besitzung
gegen eine sstädtische eingetauscht oder in eine
Gesellschaft eingebracht oder von dem Konkurs-
verwalter aus freier Hand veräußert wird.
Der Antrag auf Streichung des Wortes ,ein-
getauscht" wurde ab g el eh nt, e b enso der Antrag
juif Streicuvg der Worte „und in eine Gesellschaft ein-
gebracht“.
Antrag 59 wurde abgelehnt.
Abs. 1 wurde mit der schon beschlossenen Änderung
an g en o m m e n , Abs. 2 unverändert.
§ 21
ett g ta t. vu ME E u
lichen Grundstücken kleineren Umfanges sJei schon früher
auf Schwierigkeiten gestoßen, weil die Entpfändung der
auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und sonstigen
Cintragungen außerordentliche Schwierigkeiten gemacht
habe. Es sei deshalb bereits unter dem 3. März 1850
das Geset erlassen, betreffend den ,erleichterten Ab-
verkauf kleinerer Grundstücke“. In diesem Geset sei be-
stimmt worden, daß einzelne Parzellen auf Grund eines
sogenannten Unschädlichkeitszeugnisses abgeschrieben werden
könnten. Dieses Unschädlichkeitsattest werde ausgestellt
bei landschaftlich beliehenen Grundstücken von den Land-
schaften und bei allen übrigen belasteten Grundstücken
von den Auseinandersetzungsbehörden, den General-
kommissionen. Diese hätten zu prüfen, erstens wie groß
der Umfang der betreffenden Stelle sei ~ es sei aus-
drücklich gesagt, daß nur kleinere Teile abgezweigt werden
r zweitens, ob die Sicherheit der Be-
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freien Abschreibungen solcher Parzellen von dem Haupt-
grundstück stattfinden. Wenn der Kaufpreis unter 60 f
war, wurde er ohne weiteres dem Verkäufer ausgezahlt.
Bei allen Kaufpreisen über 60 . mußte das sogenannte
„Verwendungsverfahren““ eingeleitet werden, und die Be-
stimmungen hierüber, soweit sie im Allgemeinen Land-
recht enthalten seien, seien bis jetzt aufrecht erhalten
worden. Dieses Verwendungsverfahren habe darin be-
standen, daß der Kaufpreis hinterlegt und sämtlichen ein-
getragenen Realberechtigten und Gläubigern in Abteilung I
und [[] Mitteilung gemacht wurde, daß von diesem
Grundstück die und die Parzelle zu dem und dem Preise
abgetreten und daß an deren Stelle der Kaufpreis ge-
treten sei, wobei gefragt worden sei, ob. sie Anspruch e r-
höben oder das Kaufgeld zur Auszahlung an den Ver-
iußerer freigiben. Die Gläubiger hatten nunmehr has
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