10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 175
geschäft der Fall ist: also der bisherige Schuldner wird befreit und der Ersteher tritt
als Schuldübernehmer an seine Stelle, wenn der Gläubiger auf schriftliche Benach⸗
richtigung nicht innerhalb sechs Monaten die Übernahme der Schuld durch den Ersteher
als neuen Schuldner ablehnt (9 416 B. G. G., 8 58 8. V. G.).
Die Folge ist daher, daß es zur Barzahlung nur kommt 1. in Bezug auf ge—
wisse Beträge, die den Hypotheken vorgehen: verschiedene Kosten und der rückständige
Dienstlohn der Dienstleute des Grundstücks, sodann Steuern und Zinsen, (der Diensi⸗
lohn aus einem, die Abgaben und Zinsen aus zwei Jahren und dem laufenden
Jahre); 2. wird bar bezahlt, was nicht mehr innerhalb des geringsten Gebotes liegt, also
natürlich die Forderung des Antragstellers und sodann die etwa hinter ihm stehenden
Hypotheken (8 49 8. V.G.). Was bar zu zahlen ist, heißt Bargebot; bei der Ver—
stteigerung wird die Barsumme geboten: die Übernahme der im geringsten Gebot ent—
haltenen Hypotheken versteht sich von selbst.
Das an und für sich vorzügliche System scheint allerdings in einem Falle
Schiffbruch zu leiden: wenn nämlich beim geringsten Gebot eine Hypothek als bestehend
angenommen wird, die in der Tat nicht besteht. In diesem Falle ist das geringste
Gebot unrichtig angesetzt, und es muß der Mangel in irgend einer Weise ausgeglichen werden.
Man hat es in der Art versucht, daß für dieses Scheinrecht Barzahlung einzutreten hat
(Barzahlung, allerdings nicht sofort, sondern nach dem Termin, der für das Recht
bestünde, wenn es in der Tat gelten würde), wobei aber natürlich, wie sonst, den Be—
teiligten vorbehalten bleibt, an Stelle der Barzahlung eine Hypothek zu vereinbaren und
zu bestellen (Kß 580, 59, 91 8. V. G.). Frühere Rechte hatten durch Ersatzübernahme
geholfen, d. h. dadurch, daß ein anderes Recht an Stelle des nicht vorhandenen trat,
was man wegen der Unzuträglichkeiten beseitigt hat. Natürlich ist aber eine Eigentümer—
hypothek eine bestehende Hypothek!.
Besondere Schwierigkeiten bietet die Gesamthypothek. Wird nur ein Grundstück,
auf dem die Gesamthypothek ruht, zur Zwangsversteigerung gebracht, dann kann diese
nach unserem Recht unweigerlich nur in ihrer Totalität eingefetzt werden; werden
aber mehrere gesamthaftende Grundstücke zusammen versteigert, dann ist auf Antrag
die Berechnung zu trennen und jedem Grundstück ein Wert zuzuweisen, der dem Ver—
hältnis der Grundstücke untereinander entspricht. Die Folge ist nun, daß, wenn die
Gesamthypothek innerhalb des geringsten Gebotes steht, sie nicht mehr als Gesamt—
hypothek, sondern als Hypothek für Teile der Forderung auf den verschiedenen Grund—
stücken übernommen wird. Das könnte die Lage des Gläubigers beeinträchtigen, und
darum hat er das Recht, zu verlangen, daß statt dessen Barzahlung eintritt; hiermit ist
er gededt, denn der Zuschlag wird nur erteilt, wenn er vollständig befriedigt wird
(88 64, 88 8. V. G.). Die Verteilung des Erlöses unter die mehreren Grundstücke steht
ihm zu; verteilt er ihn nicht, so wird der Gesamterlös nach Verhältnis der Grundstücks-
erlöse verteilt (S 122 8. V. G., 8 1182 B. G. B.)2.
Das Bargebot ist auf sofortige Zahlung gerichtet, jedoch können Fristen gewährt
werden und insbesondere ist folgendes System möglich: ein Dritter kommt hinzu, der
sich die fristweise Zahlung zuweisen läßt und dafür eine Baxrsumme entrichtet; diese
Barsumme wird natürlich kegelmäßig etwas unter den befristeten Zahlungen im Betrage
stehen; allein, sie kann höher als jedes unmittelbare Bargebot sein: dann geht es vor,
und damit ist den Anforderungen abgeholfen; die Gläubiger bekommen mehr, als bei
dem reinen Angebot, der Ersteher hat die Bequemlichkeit der Fristen (es ist das sogenannte
badische, d. h. früher schon in Baden übliche System), 88 60, 61 81V. G.
Ein in Irrung gemachtes Gebot ist anfechtbar, es ist anfechtbar mit der sofortigen
Beschwerde gegen den Beschluß, der den Zuschlag erteilts.
1Ein Erlöschen der im Sinne des 8 50 3. V. G. kommt insbesondere bei der Gesamt—
hypothet vor, vet v01178 j 868.
2 über diese Fragen handelt vortrefflich LRang im Arch. f. civ. Prax. 89 S. 274 f.
a Val. OL.G Posen 5. Dezember 1900 Seuffert 56 Nr. 191.