Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 177 
4. Hindernisse der Vollstreckung. 
F87. Die Vollstreckung sollte sich nur gegen Vermögensgegenstände des Schuldners 
kehren. Da nun aber das Eigentum nicht vorweg feststeht, wenigstens was das be— 
wegliche Gut betrifft, so bleibt nichts anderes übrig, als zum Grundsatz zu greifen: die 
Vollstreckung darf sich einstweilen auf alles beziehen, was sich im Besitze des Schuldners 
befindet, denn die Vollstreckung geht zunächst gegen den Schuldner, und wenn sie gegen 
sein Vermögen geht, so geht sie gegen das Vermögen, das mit ihm im Zusammenhange 
steht, und der Zusammenhang wird zunächst vermittelt durch den Besitz. Dies ist ein 
Gedanke, der sich im Mittelalter allmählich nach vielen Schwierigkeiten zu Tage gefördert 
hat. Man hätte das Gegenteil nur dann durchführen können, wenn man ge Ent⸗ 
scheidung zwischen dem Glaäubiger und dem Schuldner über das Eigentum der Vol 
streckungsgegenstände eine absolute Wirkung gegeben hätte. In deutschen Rechten hatte 
man manchmal Neigung dazu, und man betrachtete insbesondere als wichtig, daß ein 
etwaiger Drittherechtigter durch eine Protestation (und ähnlich) der Vollstreckung entgegen⸗ 
trete. Wir haben dies nicht mehr: was im Besitze des Schuldners ist, wird in die Voll— 
streckung einbezogen, ohne daß damit über das Eigentum entschieden würde 
Dies gilt aber nur unter Vorbehalt; denn die Vollstreckung soll das Recht Dritter 
nicht aufheben und kränken. Das könnte aber in erheblichem Maße geschehen; denn 
nicht nur drängte das deutsche Recht danach, dem gutgläubigen Erwerber Eigentum zu 
geben, so daß durch Versteigerung das Recht des Dritten erlischt, sondern in jedem Falle 
kommt die auf solche Weise erworbene Sache aus dem Bereich des Drittberechtigten 
heraus in unbestimmte Kreife hinein, und die abstrakte Möalichkeit, fie durch Vindikation 
zu verfolgen, nützt ihm wenig. 
Daher muß der Drittberechtigte die Befugnis haben, der Vollstreckung entgegen⸗ 
zutreten, und das geschieht durch die Widerspruchsklagen. Man hat dieser vielfach 
eine ganz unrichtige Bedeutung beigelegt. Man hat behauptet, sie sei gegen die öffent 
liche Tätigkeit des Staates gerichtet und stelle daher eine Art von Rechtsmittel dar, 
welches einem, wenn nicht fehlerhaften, so doch objektiv ungeeigneten öffentlichen Akte 
entgegentrete. Dies ist unzutreffend. Der Staat handelt, wenn er sich innerhalb der 
Besitzlage des Schuldners hält, völlig in seiner Berechtigung; er kann fich, wenigstens 
bei beweglichen Sachen, um die Eigentumsverhältnisse nicht kümmern. Das objektive 
Unrecht liegt lediglich an dem Kläger, der es zuläßt, daß die Vollstreckung auf solche im 
Besitz des Schuldners befindlichen Sachen erstreckt wird, die dem Schuldner nicht an— 
gehören, und deren Vollftreckung in das Recht eines Dritten eingreift. Die Richtigkeit 
dieses Gesichtspunktes ergibt sich aus folgendem: es ist dem Klaͤger gestattet, zu be⸗ 
stimmen, daß die Vollstreckung sich nicht auf gewisse Vermögensgegenstände beziehen solle; 
macht er keine solche Beschränkung, oder bezeichnet er ausdrücklich solche Gegenstände, die 
fremdes Eigentum sind, als Vollftreckungsgegenstände, so bewirkt er durch seine Tätigkeit, 
durch die Stellung und Nichtstellung des Antrags, den Eingriff in frembes Recht. Trini 
man daher der Vollstreckung entgegen, so tritt man ihm entgegen, und dies ist ein 
Streit von Privatperson gegen Privatperson; es ist ein Streit, ganz ähnlich wie im 
Konkurs, wenn der Drittberechtigte verlangt, daß Gegenstände, die dem Gemeinschuldner 
nicht gehören, aus der Konkursmasse ausgesondert werden sollen. Und wenn daher der 
Berechtigte Widerspruchsklage erhebt, so ist dies keine Beschwerung gegen den Richter, es 
ist kein Rechtsmittel, sondern es ist die Erhebung eines privatrechtlichen Anspruchs gegen 
den Kläger, eines Anspruchs, welcher ihn zwingen soll, von der vollstreckenden Tätigkeit 
abzulassen, also eine Art von actio noegatoria. Übrigens kann die Klage nicht nur 
von dem Eigentümer erhoben werden?, sondern auch von irgend einem Drittberechtigten, 
Sie findet sich auch in den französischen Coutumes, z. B. Orléans (1509) a. 859: s8i 
celuy opposant maintient legdits biens luy appartenir, il J sera receu, et de ce seront les— 
dits opposants et le debteur creuz par leur erment. So auch Orléan's (1583) a. 456. 
2 Besonderheiten gelten bezüglich des eingebrachten und Gesamtgutes nach g 741, 774 3. PO.: 
Ist gegen ein Erwerbsgeschäft der Chefrau ein Einspruch Widerruf) nicht eingetragen. so findet die Voll- 
Fneyklovädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II 3
	        
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