fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 779 
Ergebnis in dieser Richtung lässt sich nur durch eine angemessene 
Verteilung der Sitze zwischen Berufsbeamten und Vertretern 
der Arbeitgeber und der Versicherten erzielen. 
Für die Versicherungsgerichte erster Instanz, welche sowohl 
über Tatfragen als auch über Rechtsfragen zu entscheiden haben, 
ist es angezeigt, die zahlenmässige Überlegenheit den Vertretern 
der Beteiligten unter Leitung einer rechtskundigen Person 
zu geben. Der Vorsitz ist einem Verwaltungsbeamten oder 
einem Richter anvertraut. Seine technischen und praktischen 
Kenntnisse der Versicherung erleichtern die Aufgaben des Gerichts. 
Für die zweite Instanz erfordern die grösseren Schwierigkeiten, 
die mit der Entscheidung der Streitfälle verbunden sind, eine 
etwas andere Zusammensetzung des Gerichts. Einerseits muss die 
Mitwirkung der Beamten erheblich verstärkt werden, anderseits 
müssen die Vorschriften über die Wahl der Beisitzer eine Auslese 
gestatten, so dass zu den Berufungsgerichten nur Vertreter der 
Versicherten und der Arbeitgeber zugelassen werden, die die 
hierzu erforderlichen Eigenschaften besitzen. Was die Zusammen- 
setzung der obersten Instanz anlangt, deren hauptsächlichste 
Aufgabe die Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtspre- 
zhung ist, so bedarf es keiner Hervorhebung, dass hier die zahlen- 
mässige Überlegenheit den Berufsrichtern zufallen soll. 
Im nachstehenden sollen kurz die wichtigsten einzelstaatlichen 
Lösungen untersucht werden. 
Nach dem ersten System, welches in Deutschland angenommen 
ist, und wo die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte sich auf 
alle Streitigkeiten erstreckt, ist zwischen Spruchbehörden und 
Beschlussbehörden zu unterscheiden. Während in der ersten In- 
stanz die Beisitzer im Beschlussausschuss nicht mitwirken, setzt 
sich in der zweiten Instanz die Beschlusskammer des Oberversiche- 
rungsamts aus zwei ständigen Mitgliedern des Oberversiche- 
rungsamts und aus zwei Beisitzern zusammen, während die Spruch- 
kammer ein ständiges Mitglied und zwei Beisitzer umfasst. In der 
obersten Instanz ist die Verteilung wie folgt geregelt : 
Grosser Senat 
(zur Wahrung der 
Spruchsenat Beschluss-Senat Einheit der Rechts- 
sprechung) 
Ständige Mitglieder und 
sonstige Beamte . . - 
Beisitzer. . 
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DA o 
Das Bestreben des. deutschen Gesetzgebers, die Stellung der 
Gerichte zu verstärken, ist offensichtlich. Wo es sich um besonders 
schwierige Streitfälle oder um die allgemeinen Aufgaben der
	        
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