DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 779
Ergebnis in dieser Richtung lässt sich nur durch eine angemessene
Verteilung der Sitze zwischen Berufsbeamten und Vertretern
der Arbeitgeber und der Versicherten erzielen.
Für die Versicherungsgerichte erster Instanz, welche sowohl
über Tatfragen als auch über Rechtsfragen zu entscheiden haben,
ist es angezeigt, die zahlenmässige Überlegenheit den Vertretern
der Beteiligten unter Leitung einer rechtskundigen Person
zu geben. Der Vorsitz ist einem Verwaltungsbeamten oder
einem Richter anvertraut. Seine technischen und praktischen
Kenntnisse der Versicherung erleichtern die Aufgaben des Gerichts.
Für die zweite Instanz erfordern die grösseren Schwierigkeiten,
die mit der Entscheidung der Streitfälle verbunden sind, eine
etwas andere Zusammensetzung des Gerichts. Einerseits muss die
Mitwirkung der Beamten erheblich verstärkt werden, anderseits
müssen die Vorschriften über die Wahl der Beisitzer eine Auslese
gestatten, so dass zu den Berufungsgerichten nur Vertreter der
Versicherten und der Arbeitgeber zugelassen werden, die die
hierzu erforderlichen Eigenschaften besitzen. Was die Zusammen-
setzung der obersten Instanz anlangt, deren hauptsächlichste
Aufgabe die Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rechtspre-
zhung ist, so bedarf es keiner Hervorhebung, dass hier die zahlen-
mässige Überlegenheit den Berufsrichtern zufallen soll.
Im nachstehenden sollen kurz die wichtigsten einzelstaatlichen
Lösungen untersucht werden.
Nach dem ersten System, welches in Deutschland angenommen
ist, und wo die Zuständigkeit der Versicherungsgerichte sich auf
alle Streitigkeiten erstreckt, ist zwischen Spruchbehörden und
Beschlussbehörden zu unterscheiden. Während in der ersten In-
stanz die Beisitzer im Beschlussausschuss nicht mitwirken, setzt
sich in der zweiten Instanz die Beschlusskammer des Oberversiche-
rungsamts aus zwei ständigen Mitgliedern des Oberversiche-
rungsamts und aus zwei Beisitzern zusammen, während die Spruch-
kammer ein ständiges Mitglied und zwei Beisitzer umfasst. In der
obersten Instanz ist die Verteilung wie folgt geregelt :
Grosser Senat
(zur Wahrung der
Spruchsenat Beschluss-Senat Einheit der Rechts-
sprechung)
Ständige Mitglieder und
sonstige Beamte . . -
Beisitzer. .
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DA o
Das Bestreben des. deutschen Gesetzgebers, die Stellung der
Gerichte zu verstärken, ist offensichtlich. Wo es sich um besonders
schwierige Streitfälle oder um die allgemeinen Aufgaben der