Object : Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

ENGLAND

Inhalt  im  einzelnen

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b)  Daß  offene  Engagements  für  die  Konsolsabrechnungen  per  August,
September  und  Oktober  am  18.  November  und  die  Konsolsabrechnungen  für
November  am  1.  Dezember  zu  regulieren  sind.
c)  Daß  offene  Engagements  für  alle  gewöhnlichen  Abrechnungen  bis  einschließlich ­
  14.  Oktober  am  18.  November  und  diejenigen  bis  29.  Oktober  und
die  per  12.  und  26.  November  am  1.  Dezember  reguliert  werden  sollen.
d)  Daß  offene  Engagements  für  die  besonderen  auf  den  7.  und  13.  August
und  14.  Oktober  festgesetzten  Abrechnungen  am  18.  November  reguliert  werden
sollen.
2.  Das  Komitee  hat  auch  den  folgenden  Beschluß  bestätigt:
Daß  durch  nichts  von  dem  oben  Gesagten  die  gesetzlichen  Verpflichtungen
feindlicher  Ausländer,  vor  Beginn  des  Krieges  eingegangene  Engagements  zu
erfüllen,  aufgehoben  oder  hinausgeschoben  werden  sollen.
3.  Das  Komitee  hat  ferner  beschlossen:
a)  Zinsen  auf  unerledigte  Engagements  von  dem  Tage,  an  welchem  sie
ursprünglich  reguliert  werden  sollten,  bis  zum  14.  Oktober  müssen  innerhalb
dreier  Tage  von  diesem  Datum  bezahlt  werden.
b)  Reportgelder,  zahlbar  in  der  August-Konsolsliquidation  und  der
gewöhnlichen  Medio-Augustliquidation  müssen  bei  Regulierung  des  Engagements
bezahlt  werden.
c)  Zahlungen  für  Effekten,  welche  in  der  Ultimo-Juliliquidation  nicht  abgeliefert ­
  waren,  werden  durch  Proklamation  bis  zum  4.  November  verlängert,
unter  der  Bedingung,  daß  Zinsen  zu  6  %  bis  zum  4.  Oktober  innerhalb  dreier
Tage  von  diesem  Datum  bezahlt  werden;  indessen  hofft  das  Komitee,  daß  alle
Mitglieder  trotzdem  alle  Anstrengungen  machen  werden,  um  alle  offenen
Engagements  zu  erledigen.
d)  Die  Zinssätze  für  die  unter  a)  und  e)  erwähnten  Zeitverlängerungen
werden  von  dem  Komitee  festgesetzt  werden.
e)  Das  Bureau  des  Secretary  und  das  Bureau  der  Official  Assignees
(Masseverwalter)  soll  offengehalten  werden.
f)  Laufende  Optionen,  welche  während  der  Zeit,  in  der  die  Börse  geschlossen ­
  ist,  fällig  werden,  müssen  an  ihrem  Fälligkeitstermin  erklärt  werden.
Im  Aufträge
Edward  Satterthwaite,
Secretary  C.G.P.
Neue  Verordnung  178a.
Das  Komitee  für  allgemeine  Angelegenheiten  hat  die  folgende  neue  Verordnung ­
  bestätigt:
178  a.  Während  der  Fortdauer  des  gegenwärtigen  Krieges  und  während
6  Monaten  nach  dessen  Beendigung  kann  das  Komitee  durch  Beschluß  von
Zeit  zu  Zeit  die  Wirksamkeit  der  Verordnungen  160  und  162  bis  176  aufheben,
eventuell  auch  nur  einige  von  ihnen  und  kann  ferner  eine  derartige  Aufhebung,
welche  jeweilig  in  Kraft  ist,  wieder  rückgängig  machen,  und  während  der
            
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