Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§ 18. 
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sich seit 31. Dez. 1916 um 75 000 M. verringert hat, nur mit 3500 M. zur VZA. 
herangezogen ; gleichwohl bleiben die 3900 M. Zuschlag in voller Höhe uner- 
hoben, während die 10 500 M. in vollem Betrage einzuziehen sind, nämlich 
7000 M. als KSt. und 3500 M. als VZA. C hat die KSt. von 10 500 M. ge 
zahlt und schuldet nur noch den Zuschlag (§ 6 Ges. v. 1917); zur VZA. ist er 
nicht zu veranlagen, weil sich sein Vermögen seit 31. Dez. 1916 um mehr als 
100 000 M. vermindert hat: der Zuschlag von 3900 M. bleibt unerhoben. Das 
Vermögen des D hat dieselben Wandlungen durchgemacht; er schuldet nur 
noch die 3900 M. Zuschlag (§ 6 Ges. v. 1917): dieser bleibt zwar unerhoben, 
10 500 M. aber werden nicht etwa zurückgezahlt, obwohl sich für den ganzen 
Veranlagungszeitraum v. 1. Jan. 1914 bis 30. Juni 1919 kein Vermögenszu 
wachs ergibt. , . , . 
Wenn es bei der VZA. nur darauf ankäme, den gesamten, fett Kriegsbegmn 
erzielten, sich für Ende des Veranlagungszeitrattmes ergebenden Vermögens 
zuwachs zu besteuern, so wäre dies Ergebnis nicht folgerichtig, und es ist in der 
Tat nur mit Einschränkungen richtig, was die Begr. S. 14 behauptet, daß „Ver 
mögensverluste, welche den nach dem KSt.G. besteuerten Vermögenszuwachs 
nachträglich vermindert haben, nunmehr berücksichtigt werden, und daß somit 
im Endergebnisse regelmäßig nur der wirklich eingetretene Vermögenszuwachs 
erfaßt wird". Denn eine Rückzahlung der bereits gezahlten, die VZA. über 
steigenden Beträge an KSt. und Kriegssteuerzahlung findet nrcht statt, sondern 
nur nach § 17 ihre Anrechnung auf die VZA. und in den Grenzen des § 18 die 
Nichterhebnng noch geschuldeter Beträge. Ein in dem Zeitraume v. 1. Jan. 1914 
bis 31. Dez. 1916 erzielter Vermögenszuwachs bleibt also trotz des VZAG., 
auch wenn sich für den ganzen Zeitraum v. 1. Jan. 1914 bis 30. Juni 1919 
überhaupt kein Vermögenszuwachs, sondern vielleicht sogar ein großer Ver 
mögensverlust ergibt, kriegssteuerpflichtig und dem Kriegssteuerzuschlag unter 
worfen, sofern und somit diese Steuern bereits entrichtet sind. Warum das 
VZAG. nicht die Konsequenz zieht, KSt. und Kriegssteuerzuschlag zurückzu 
erstatten, soweit sie zusammen die veranlagte VZA. übersteigen, sagt die Begr. 
des VZAG. nicht, ist auch in den parlamentarischen Verhandlungen nicht be 
rührt. Rechtfertigen läßt sich dies nur allenfalls damit, daß das Mehrein 
kommen der Jahre 1917 und 1918 durch die KA. für 1918 und 1919 erfaßt ist 
und diese Abgabe nicht auf die VZA. verrechnet wird, während für 1914—1916 
nur der Vermögenszuwachs, der präsumtiv im wesentlichen aus Einkommen 
und in Zeiten allgemeiner Teuerung vorzugsweise aus Mehreinkommen her 
rührt, aber nur einen Teil des letzteren darstellt, der KSt. und ihrem Zuschlag 
unterworfen ist, nicht dagegen das Mehreinkomnren, daß daher die KSt. und 
ihr Zuschlag als Ausgleich für die für 1917 und 1918 erhobene, für 1914—1916 
unterlassene Mehreinkommensteuer anzusehen sei. Aber damit käme man folge 
richtig zu einer völligen Gleichbehandlttnq der KA. vom Mehreinkommen mit 
der KSt. uitd ihrem Zuschlag im Verhältnisse zur VZA., und von einer solchen 
gleichen Behandlung ist nach dem Ges. nicht die Rede. 
2. Der § 18 spricht im 2. Abs. nur von Abgabebeträgen, die der Abgabe 
pflichtige „auf Grund des KSt.G. b. 21. Juni 1916“ noch schuldete, nicht 
auch von noch geschuldeten Zuschlägen zur KSt. nach dem Ges. v. 9. April 1917, 
im 1. Abs aber nur von „ans Grtmd des § 6" dieses Ges. gestundeten Zuschlügen. 
Dieser § 6 aber besagt im 4. Abs. Satz 1: „Machen steuerpflichtige Einzelpersonen 
oder Gesellschaften glaubhaft, daß das Jahr, das auf den vom KSt.G. erfaßten 
Zeitraum folgt, zu einer Vermögensminderung oder einem Mindergewinn in 
Höhe von mindestens einem Fünftel des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses 
oder Mehrgewinnes geführt hat oder führen wird, so ist auf ihren Antrag der
	        
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