Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
IV. Chichoïs holt am 25. Pharmuthi desselben Jahres den nun 
mehr hinfällig gewordenen Vertrag aus seinem Schranke her 
vor und schreibt eigenhändig auf den oberen Rand der Spalte 2, 
also oberhalb der biatpacpn vom 20. Tybi, den an die Bank des 
Syros gerichteten Auftrag nieder, die TtepíXuíTiç der Bankur 
kunde und des Notariatsvertrages herbeizuführen (Z. 18—20). 
Die Urkunde trägt jetzt auf Spalte 1 den Vertrag, auf Spalte 2 
zuoberst den Auftrag des Chichoïs vom 25. Pharmuthi, darunter 
die òiaYpacpií vom 20. Tybi, darunter die vTroypacpií vom 27. Tybi. 
V. Jetzt fehlt noch die Quittung des Chichoïs über Rück 
empfang des Geldes. Chichoïs stellt diese Quittung eigen 
händig in Form eines mit opoXofiD beginnenden Handscheines, 
also ohne Mitwirkung des Notariates oder der Bank, am 25. Phar 
muthi aus, also an dem Tage des Antrages IV. Er benutzt hierzu 
ein neues Stück Papyrus und klebt dieses an den rechten 
Rand des alten Blattes an (Z. 32—48). So wandert nunmehr 
das ganze in die Bank, und zwar in die Bank des Ptolemaios, 
des Geschäftsnachfolgers oder Mitinhabers des Syros. 
VI. Da die Rückgabe des Geldes nicht, wie die Hergabe, im Giro 
wege geschah, hegt eigentlich kein Grund vor, daß die Bank 
diese Rückgabe beglaubigt. Nur weil die Rückgabe als Trepi- 
Xuaiç eines im Girowege eingegangenen Schuld Verhältnisses 
aufgefaßt wird^, findet die Beglaubigung statt, vielleicht in der 
Weise, daß die Bank im Kontobuche einen Vermerk über die 
Rückgabe niederschreibt. Zum Schlüsse fertigt die Bank, und 
zwar erst am 10. Payni, also 45 Tage später, einen Auszug 
aus der vorgenannten Beglaubigungseintragung im 
Kontobuche. Da das zusammengeklebte Papyrusblatt vorn 
voll beschrieben war, dreht sie das Blatt um und setzt den 
Auszug auf die Rückseite (Z. 49—61). Jetzt ist das Verfahren 
zu Ende. Die Bank sendet den die Urkunden I—VI ent 
haltenden Papyrus an Stotoetis, die damit die nötigen Beweise 
für die Rückgabe des Geldes in Händen hat. 
Die Bank bezeichnet die Urkunde VI als àvrÍTpaqpov^ uepi- 
Xùcreiüç, sie betrachtet also den Hergang bei Rückgabe des Dar 
lehens als eine TrepíXucuç. Nun versteht man aber unter der TrepíXoaiç 
‘ vgl. die ähnlichen Beispiele im Abschn. 73. 
2 Wiederum steht das àvTÍYpaqpov im Sinne von „Ausfertigung“ aus 
dem Girobuche. Vgl. oben S. 525 Anm. 3.
	        
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