thumbs: Volkswirtschaftspolitik

220 Regulierung besonderer Besitzformen. 
unter Umständen sehr stark belaste.. Da die Gemeinden weder auf die Höhe der 
Besoldung der Staatsforstbeamten noch auf die örtliche Verteilung der Forstverwaltungs- 
bezirke einen Einfluß haben, würde jede Beamtenaufbesserung und unter Umständen 
auch eine Verkleinerung der Verwaltungsbezirke eine Erhöhung der Beförssterungskosten 
im Gesolge haben. Dadurch könnten die Gemeinden in eine politische Opposition gedrängt 
werden, welche die bisher willig aufgenommene staatliche Betriebsführung gefährden 
und die Maßnahmen der Staatsforstverwaltungen in bezug auf Beamtenbesoldung und 
Diensteinrichtung hemmen könnte. – Gegen dieses System spricht schließlich auch die 
Schwierigkeit der Berechnung des auf die Gemeindewaldungen entfallenden 
Betriebsaufwandes in den aus Staats- und Gemeindewaldungen 
gemischten Verwaltungs bezirk en. 
Der jährliche Ertrag des Waldes. 
Hierbei ist ein bestimmter Prozentsatz von dem durch den Verkauf der Waldprodukte 
im ganzen oder nur des Holzes erzielten Erlöse zu entrichten. Dieses System hat für 
die Ge me in d en den Vorzug, daß die Ko st en in einem g l e i ch e n Verhältnis 
zu den E inn a h men stehen. Für die Staatskasse aber ist es insofern nach- 
teilig, als diese trotz des Gleichbleibens der jährlichen Kosten für den Unterhalt der 
Beamten infolge des Schwankens der Holzpreise und des Einschlagquantums jährlich 
schwankende Einnahmen hat. Übrigens bildet auch der Ertrag der Waldungen keinen 
Maßstab für den mit dem Betrieb verbundenen Arbeitsaufwand (hochwertige Eichen- 
waldungen und schlechte Kiefernwaldungen, künstliche und natürliche Verjüngung, Maß- 
nahmen gegen Insektenkalamitäten, geschlossener und parzellierter Waldbesitz usw.) und 
schließlich werden hierbei Waldungen mit sehr hohem Ertrag mit einem der Arbeits- 
leistung des Betriebsleiters nicht entsprechenden hohen Beitrag herangezogen. Für diesen 
Fall wird daher in der Regel ein Höchstbetrag festgesetzt. Diese Art der Festsetzung der 
Höhe der Beförsterungsbeiträge war in Elsaß-Lothringen in übung. 
Steuerwert. 
Jür die Bemessung sowohl nach der Grund- als auch der Vermögenssteuer gelten 
im allgemeinen die gleichen Gesichtspunkte wie für den jährlichen Ertrag des Waldes. 
Bei der Bemessung nach der Grundsteuer fallen allerdings die Schwankungen der Ein- 
nahmen für die Staatskasse weg. Auf der anderen Seite können große Unstimmigkeiten 
in bezug auf Leistung und Gegenleistung vorkommen, weil die Grundsteuerkataster fast 
ausnahmslos veraltet sind. – In Übung in Baden, Braunschweig und innerhalb Preußens 
im vormaligen Fürstentum Hildesheim und den ehemals großherzoglich hesssischen 
Landesteilen. 
Fläch enmaß. 
Ein Nachteil dieses Systems ist, daß bei ihm die Ertragsfähigkeit des Waldes, die 
Leistungsfähigkeit der Gemeinden und der wirkliche Arbeitsaufwand der Betriebsleitung 
vollkommen unberücksichtigt bleiben. Auf der anderen Seite kann der Staat mit einer 
stetigen Cinnahme rechnen. –} In Übung: Innerhalb Preußens in den 
vormaligen Fürstentümern Kalenberg, Göttingen, Grubenhagen; im vormaligen Kurfürssten- 
tum Hessen; in den nassauischen Gebietsteilen; in den hessen-homburgischen Landesteilen 
in Hohenzollern. – In Württemberg.
	        
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