220 Regulierung besonderer Besitzformen.
unter Umständen sehr stark belaste.. Da die Gemeinden weder auf die Höhe der
Besoldung der Staatsforstbeamten noch auf die örtliche Verteilung der Forstverwaltungs-
bezirke einen Einfluß haben, würde jede Beamtenaufbesserung und unter Umständen
auch eine Verkleinerung der Verwaltungsbezirke eine Erhöhung der Beförssterungskosten
im Gesolge haben. Dadurch könnten die Gemeinden in eine politische Opposition gedrängt
werden, welche die bisher willig aufgenommene staatliche Betriebsführung gefährden
und die Maßnahmen der Staatsforstverwaltungen in bezug auf Beamtenbesoldung und
Diensteinrichtung hemmen könnte. – Gegen dieses System spricht schließlich auch die
Schwierigkeit der Berechnung des auf die Gemeindewaldungen entfallenden
Betriebsaufwandes in den aus Staats- und Gemeindewaldungen
gemischten Verwaltungs bezirk en.
Der jährliche Ertrag des Waldes.
Hierbei ist ein bestimmter Prozentsatz von dem durch den Verkauf der Waldprodukte
im ganzen oder nur des Holzes erzielten Erlöse zu entrichten. Dieses System hat für
die Ge me in d en den Vorzug, daß die Ko st en in einem g l e i ch e n Verhältnis
zu den E inn a h men stehen. Für die Staatskasse aber ist es insofern nach-
teilig, als diese trotz des Gleichbleibens der jährlichen Kosten für den Unterhalt der
Beamten infolge des Schwankens der Holzpreise und des Einschlagquantums jährlich
schwankende Einnahmen hat. Übrigens bildet auch der Ertrag der Waldungen keinen
Maßstab für den mit dem Betrieb verbundenen Arbeitsaufwand (hochwertige Eichen-
waldungen und schlechte Kiefernwaldungen, künstliche und natürliche Verjüngung, Maß-
nahmen gegen Insektenkalamitäten, geschlossener und parzellierter Waldbesitz usw.) und
schließlich werden hierbei Waldungen mit sehr hohem Ertrag mit einem der Arbeits-
leistung des Betriebsleiters nicht entsprechenden hohen Beitrag herangezogen. Für diesen
Fall wird daher in der Regel ein Höchstbetrag festgesetzt. Diese Art der Festsetzung der
Höhe der Beförsterungsbeiträge war in Elsaß-Lothringen in übung.
Steuerwert.
Jür die Bemessung sowohl nach der Grund- als auch der Vermögenssteuer gelten
im allgemeinen die gleichen Gesichtspunkte wie für den jährlichen Ertrag des Waldes.
Bei der Bemessung nach der Grundsteuer fallen allerdings die Schwankungen der Ein-
nahmen für die Staatskasse weg. Auf der anderen Seite können große Unstimmigkeiten
in bezug auf Leistung und Gegenleistung vorkommen, weil die Grundsteuerkataster fast
ausnahmslos veraltet sind. – In Übung in Baden, Braunschweig und innerhalb Preußens
im vormaligen Fürstentum Hildesheim und den ehemals großherzoglich hesssischen
Landesteilen.
Fläch enmaß.
Ein Nachteil dieses Systems ist, daß bei ihm die Ertragsfähigkeit des Waldes, die
Leistungsfähigkeit der Gemeinden und der wirkliche Arbeitsaufwand der Betriebsleitung
vollkommen unberücksichtigt bleiben. Auf der anderen Seite kann der Staat mit einer
stetigen Cinnahme rechnen. –} In Übung: Innerhalb Preußens in den
vormaligen Fürstentümern Kalenberg, Göttingen, Grubenhagen; im vormaligen Kurfürssten-
tum Hessen; in den nassauischen Gebietsteilen; in den hessen-homburgischen Landesteilen
in Hohenzollern. – In Württemberg.