Full text: Die deutsche Kaliindustrie

annahmen. Diese verwickelten Verhältnisse rechtlich zu erfassen, er- 
forderte insbesondere die Herausarbeitung der in dem $ 85 enthaltenen 
Rechtsgedanken. Um diese Aufgabe zu lösen, waren lange und tief ein- 
dringende Beratungen nötig. 
Die Periode der Werksstillegungen in der Kaliindustrie, die im 
Jahre 1923 ihren Anfang nahm, hatte mit dem Ende des Jahres 1926 im 
wesentlichen ihren Abschluß erreicht. Diese Tatsache wirkte sich auch 
auf die Tätigkeit des Schiedsgerichtes aus. Es nahmen diejenigen Strei- 
tigkeiten, welche sich auf Entlassungen ganzer Belegschaften im un- 
mittelbaren zeitlichen Zusammenhange mit Stillegungen bezogen, ab. 
Es traten mehr und mehr Streitfälle in den Vordergrund, die sich an die 
Entlassung einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen von‘ Arbeitnehmern 
solcher Werke, die schon vor längerer Zeit stillgelegt worden waren, 
knüpften. Vielfach ändert sich auch der Inhalt der Streitigkeiten, ins- 
besondere der zu entscheidenden Streitfragen. Erwähnt sei, daß jetzt 
zum Beispiel solche Fälle hervortraten, in denen das Ausschlußjahr, 
binnen welchem die Entlassungen geschehen sein müßten, eine wesent- 
liche Rolle spielte. 
Das Schiedsgericht legte sein Hauptgewicht darauf, möglichst viele 
Vergleiche zustandezubringen. Dies gelang auch in zahlreichen Fällen. 
Soweit Schiedssprüche ergehen mußten, wurde in den bei weitem meisten 
Fällen Einstimmigkeit erzielt. Dies ergeben folgende Zahlen: 
Schiedssprüche | 
a) einstimmig 
(im Stimmverhältnis 4 : 1)!) 
b) gegen die Stimmen der Arbeit- 
geberbeisitzer 
gegen die Stimmen der Arbeit- 
nehmerbeisitzer 
1924 ' 1925 
302 
gen 
(24) 
3362) 
'19%6 
Aanc 
- 
8: 
1927 ' 1928 
I" 
457 
N 
6” 
Soweit dem Schiedsgericht bekanntgeworden ist, ist insgesamt in 
359 Streitfällen Klage im ordentlichen Rechtswege gegen die gefällten 
Schiedssprüche erhoben worden. In 46 Fällen hat das Landgericht die 
Schiedssprüche aufgehoben. In 307 Fällen bestätigte das Landgericht 
bzw. Amtsgericht die Schiedssprüche, in einem Falle bestätigte das 
Landgericht den Schiedespruch, während ihn das Oberlandesgericht 
aufhob. 
1) Gemäß der Verordnung vom 28. 6. 1924 zur Abänderung der Vorschriften 
zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft wurde die 
Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges gegen die Schiedssprüche des Schieds- 
gerichts, die bis dahin ohne Einschränkung gegeben war, auf die Fälle beschränkt, 
in denen ein Schiedsspruch nur mit 8 gegen 2 Stimmen gefällt worden war, 
?) Diese Schiedssprüche sind in Sachen gegen 4 Werke gefällt worden, davon 
in einer Sache mit 296 Klägern. 
3) Diese Schiedssprüche sind in Sachen gegen 5 Werke gefällt worden, davon 
in einer Sache mit 66 Klägern. 
3“
	        
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