lung der Förderung auf mindestens 30 Jahre zu veranlassen. Das Ent-
stehen neuer Werke wurde gleichzeitig durch ein Abteufverbot!) ver-
hindert. Es war bereits während des Krieges durch die Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916?) erlassen und sollte bis zum
31. Dezember 1925 aufrechterhalten werden. Später ist der Termin bis
zum 31. Dezember 1931 verlängert worden.
„Um den Werken den Entschluß zur Stillegung zu erleichtern, war
ihnen bis zum 31. Dezember 1953 ein Anteil am Gesamtabsatz (Ab-
findungsquote) garantiert worden, dessen Höhe bei den Werken mit
vorläufiger Beteiligungsziffer und den Abteufschächten von der Kali-
prüfungsstelle erst festgesetzt werden mußte. Außerdem war, um
etwaige volkswirtschaftliche Nachteile, die mit der Stillegung ver-
bunden waren, zu mildern, angeordnet, daß die Stillegungserklärung
nur gültig sein sollte, wenn von der Kaliprüfungsstelle vorher die Ge-
nehmigung zur Übertragung der Gesamtbeteiligung erteilt worden war.
Von dem Gesetzgeber war ursprünglich, um die Stillegung zu beschleu-
nigen, für die Abgabe der Stillegungserklärung nur eine verhältnis-
mäßig kurze Frist festgesetzt worden, die mit dem 1. April 1923 ablief.
Sie wurde vor Ablauf bis zum 1. Juli 1924 verlängert. Es zeigte sich
jedoch auch noch in der ersten Hälfte des Jahres 1924, daß die Wirt-
schafts- und Absatzverhältnisse der Kaliindustrie derart ungeklärt
waren, daß die meisten Konzerne sich über die endgültige Zusammen-
legung der Betriebe noch nicht schlüssig werden konnten. Infolgedessen
hatten nach den Feststellungen der Kaliprüfungsstelle bis zum 1. April
1924 nur 45 Werke den Antrag auf freiwillige Stillegung eingereicht.
Es war aber nach Lage der Verhältnisse anzunehmen, daß noch eine
erheblich größere Zahl von Werken von dem Recht zur Stillegung Ge-
brauch machen würde, wenn ihnen genügend Zeit zur Durchführung
ihrer Stillegungspläne gelassen würde. Der Reichskalirat erkannte aus
dem Ergebnis der bisherigen Konzentrationsmaßnahmen, daß es nur
möglich sein würde, die Zahl der Produktionsstätten noch weiter wirk-
sam einzuschränken, wenn die Stillegung allmählich und unter Vermei-
dung von Gewaltmitteln erfolgte. Er beantragte daher auf Empfehlung
der Kaliprüfungsstelle bei der Reichsregierung, die oben angegebenen
Fristen und insbesondere die Frist für die Abgabe der Stillegungs-
erklärung nochmals hinauszuschieben. Dem Vorschlage ist durch Erlaß
der Verordnung vom 28. Juni 1924°) entsprochen worden. Als end-
gültiger Endtermin für die Abgabe der Stillegungserklärung wurde in
ihr der 1. Januar 1926 festgesetzt. Außerdem wurde die Frist, inner-
halb der die Einstellung der Förderung nach Anordnung der Kali-
prüfungsstelle spätestens erfolgen mußte, bis zum 1. Januar 1927 ver-
längert. Vom 1. Januar 1926 ab sollten außerdem von der Kaliprüfungs-
stelle fortlaufend Untersuchungen über eine etwaige zwangsweise Still-
legung von Werken wegen nachgewiesener dauernder Unwirtschaftlich-
keit vorgenommen werden‘).
Gemäß 8 880, Abs. 1.
> (4. BL. 1916, 8. 445.
x. G. Bl. 1924, S, 155.
Vgl. S. 80.