Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

yabe veräußerlicher Einzelobligationen herangezogenen 
Unternehmer folgen. Die 88 14, 15 finden entsprechende 
Anwendung. 
8 17. 
Veräußerung durch Treuhänder. 
(1) Der Treuhänder kann die veräußerlichen Einzel- 
o„bligationen nach Ablauf der den belasteten Unter- 
1cehmern gemäß 8 60 für die Ausübung des Rückkaufs 
zustehenden Frist veräußern. 
(2) Bevor er zur Veräußerung schreitet, hat er den 
Unternehmern, deren Obligationen er zu veräußern be- 
absichtigt, von seiner Absicht mit der Angabe von Zahl 
und Nennwert der Stücke Mitteilung zu machen und 
ihnen während einer Frist von einem Monat Gelegen- 
heit zum Rückkauf zu geben. Die Unternehmer können 
innerhalb dieser Frist die Überlassung dieser Obliga- 
tionen verlangen. In keinem Falle darf von dem Unter- 
nehmer mehr als der Nennwert gefordert werden. 
(3) Von der erfolgten Veräußerung hat er der Bank 
Kenntnis zu geben; die Bank vernichtet alsdann in 
zleichem Nennbetrag die bei ihr verbliebenen Indu- 
atriebonds. 
8 18. 
Rückgabepflicht des Treuhänders nach Veräußerung 
von 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen, 
(1) Sobald der Treuhänder 500 Millionen Goldmark 
Einzelobligationen veräußert hat, hat er die noch in 
seinem Besitz befindlichen veräußerlichen KEinzelobli- 
gationen der Bank zurückzugeben. Er kann bereits 
vorher Einzelobligationen, auf deren Veräußerung er 
verzichtet, der Bank aushändigen. Die Vorschriften 
des 8 16 finden entsprechende Anwendung. 
(2) Für den zurückgegebenen Betrag hat die Bank 
dem Treuhänder Industriebonds auszuhändigen. 
$ 19. 
Veränderungen in der Höhe der Belastung. 
(1) Soweit sich bei der Neuumlegung Veränderungen 
in der Höhe der Belastung ergeben, sind die gemäß 
S 11 übergebenen Einzelobligationen von der Bank im 
Einverständnis mit dem Unternehmer entsprechend zu 
iz.
	        
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