Full text : Die deutsche Kaliindustrie

über die Regelung der .Kaliwirtschaft bildet der Reichskalirat Kali-Stellen,
 deren Verwaltungskosten. wie die des Reichskalirats nach
5 49 der Vorschriften usw. vom 18. Juli 1919 vom Kalisyndikat getragen
 werden. Über diese Kosten wird vom Reichskalirat alljährlich
ein Voranschlag aufgestellt, der vom Reichswirtschaftsminister genehmigt
 werden muß. Für den Absatz ist hierbei besonders zu erwähnen,
 daß der landwirtschaftlich-technischen Kalistelle jährlich ungefähr
 500000 RM vom Syndikat überwiesen werden. Sie untersucht
die agrikulturtechnischen Wirkungen der Kalidüngung und leistet insofern
 als eine behördlich kontrollierte neutrale Untersuchungsstelle der
Propaganda des Kalisyndikats wichtige Dienste. Hinzu kommt die
Kaliforschungsanstalt, die eine wissenschaftlich-technische Zentralstelle
der gesamten Kaliindustrie ist. Daneben betreibt das Kalisyndikat
selbst im Inlande eine umfangreiche Propaganda, die das Mehrfache des
obengenannten Betrages erfordert. Die Propagandatätigkeit des Syndikats
 weist steigende Richtung auf. Je Doppelzentner Kali des inländischen
 landwirtschaftlichen Kaliabsatzes betragen ihre Kosten etwa
0,50 RM.

Frachtverhältnisse.

Nach $ 58 der: Vorschriften zur: Durchführung des Gesetzes über
die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919 hat der Reichskalirat
 Bestimmungen über Frachtenberechnung und Frachtenausgleich für
inländische Empfänger erlassen. Für die Regelung von Frachtberechnung
und Frachtausgleich hat der Reichskalirat die geltende Regelung übernommen,
 die .auf das Gesetz von 1910 zurückgeht. Nach dieser Regelung
wird Kali auf der ‚Basis von drei Frachtparitäten ‚verkauft, Die drei
Stationen, die als Frachtparität gelten, sind Staßfurt-Leopoldshall,
Vienenburg und Salzungen. Von der Frachtbasis Staßfurt-Leopoldshall
aus wird der größte Teil Mitteldeutschlands und ganz Ostdeutschland, von
der. Frachtbasis Vienenburg aus Nordwestdeutschland einschließlich
Schleswig-Holstein, der nördliche Teil von Westfalen und der nördliche
Teil der Rheinprovinz, von der Frachtbasis Salzungen aus ganz Süddeutschland,
 der südliche Teil Mitteldeutschlands, der südliche Teil
Westfalens und der Rheinprovinz beliefert.
Nach den noch geltenden Bestimmungen des Kaligesetzes von 1910
hat der Empfänger die Fracht von der für ihn gültigen Ausgangsstation
 bis zum Empfangsort zu zahlen. Der Unterschied zwischen der
wirklich entstehenden Fracht ab Werk und der, Fracht ab Ausgangsstation
 ist vom Kalisyndikat zu tragen. Für Stationen, die mehr als
500 km von einer der drei genannten. Ausgangsstationen entfernt liegen,
ist den Empfängern eine Vergütung von 10 %, für Entfernungen von
mehr als 600 km eine Vergütung von 15%, für solche von mehr als
700 km eine Vergütung von 20 % und für solche von mehr als 750 km
eine. Vergütung von 25% der von der Frachtbasis bis zum Empfangsort
 entstehenden Frachtsumme zu gewähren, jedoch so, daß für diese
Empfänger sich keine niedrigere Frachtsumme ergibt, als einer Entfernung
 von 500 oder 600 oder 700 km entsprechen würde. Auch diese
Frachtvergütungen sind vom Kalisyndikat zu tragen.

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