Full text : Die deutsche Kaliindustrie

gemeinschaft (Kalisyndikat) zusammengeschlossen. Dementsprechend
wurde die Deutsche Kalisyndikat G. m. b. H. gegründet. Das deutsche
Kalisyndikat besitzt das ausschließliche Recht, Kalisalze und Kaliverbindungen
 (lt. $ 1 der Vorschriften zur Durchführung usw.) zu veräußern
 und abzusetzen. Seine Mitglieder sind verpflichtet, ihm die geförderten
 und erzeugten Kalisalze zur Verfügung zu stellen). Die
Einzelheiten über die Organisationen, Rechte und Pflichten des Syndikats,
 gehen aus dem Gesellschaftsvertrag des Syndikats vom 16. Oktober
 1919 hervor, der wie die Abänderungsbeschlüsse nach 8 48 der
Vorschriften usw. der Genehmigung des Reichskalirats bedarf. ‘.
Die Beteiligungsziffer der einzelnen Kaliwerke am‘ Kalisyndikat
wird in Tausendstel des Gesamtabsatzes ausgedrückt. Mit Ausnahme
derjenigen Veränderungen, die sich etwa durch das Niederbringen neuer
Kalischächte oder dadurch ergeben, daß Kaliwerke, deren Bau begonnen
ist, fertiggestellt werden, gelten im allgemeinen die derzeitigen Beteiligungsziffern
 der Werke bis zum 31. Dezember 1934.
Das Syndikat verwaltet den Absatz der Kaliindustrie durch Abgabe
 der handelsüblichen Kalisorten an Verteiler oder unmittelbar an
die Verbraucher, Zur Durchführung seiner Aufgaben besitzt es einen
sigenen Vertriebsapparat und ist im Auslande mit Stellen teilweise unmittelbar
 verbunden, die den Absatz des Kalig in den betreffenden
Ländern betreiben. Zur Förderung des Absatzes hat das Syndikat bereits
 seit der Vorkriegszeit eine reiche Propagandatätigkeit entfaltet, in
der es von teilweise eigens geschaffenen Kalistellen unterstützt wird.
Einen wichtigen Teil seiner Aufgaben bilden die Maßnahmen, die sich
auf die Versendung des Kalis beziehen und die frachtgünstige Versorgung
 des Verbrauchers bezwecken.
Propaganda.

Nach 8 27 des Kaligesetzes vom Jahre 1910 war eine Abgabe der
Kaliwerksbesitzer von.0,6 M. je Doppelzentner abgesetztes Reinkali an
den Kalifonds, der bei der Reichskasse errichtet war, zu leisten. Die
Einkünfte aus dieser Abgabe waren zur Deckung der dem Reich aus. der
Ausführung des Gesetzes entstehenden Kosten und zur Hebung des Kaliabsatzes
 zu verwenden. Im Jahre 1913 sind diesem Fonds rund
5,7 Mill. M. zugeflossen und davon 5,15 Mill. M. landwirtschaf{tlichen
Körperschaften und Vereinen, Händlervereinigungen und dem Kalisyndikat
 für Inlands- und Auslandsabsatz neben kleineren Zuweisungen
an das Reichskolonialamt abgeführt worden. Die Abgabe wird heute
nicht mehr erhoben. Dafür hat das Kalisyndikat die für die nach dem
Kaliwirtschaftsgesetz gebildeten Stellen entstehenden Kosten selbst zu
iragen und betreibt daneben auf eigene Rechnung eine umfangreiche
Provaganda, Nach 8 16 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes

1) Die Nebenprodukt i
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izenten. glied einer Konvention der deutsch-englischen Glaub Or ealze

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