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den Verwaltungszweigen behandelt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde da zur Rechtspflege ge-
rechnet, wo besondere Organe für sie bestehen. Zum Teil liegt sie in den Händen von Behördenkörpern
der inneren Verwaltung, so daß der entsprechende Aufwand nicht ausgesondert werden konnte. Kine
gewisse Mittelstellung zwischen ordentlichen und Spezialgerichten nehmen die Handelsgerichte ein.
Sie dienen im wesentlichen der Entlastung der ordentlichen Zivilrechtspflege, doch war bei ihrer Kin-
führung in Frankreich und Belgien auch der Gedanke maßgebend, Gerichtshöfe mit Spezialkenntnissen
zu schaffen. Die Handelsgerichte wurden in der Aufarbeitung zur Rechtspflege gerechnet; ihre ver-
hältnismäßig geringen Kosten (vgl. S. 113) erklären sich daraus, daß es sich bei ihnen um ehrenamtlich
tätige Körperschaften handelt, die von Standesgenossen gewählt werden. Während in Belgien die
Handelsgerichte einen vom Staate ernannten und besoldeten rechtskundigen Schriftführer (Greffier)
haben. sind sie in Frankreich reine Organisationen des Handelsstandes; nur die wichtigsten Gerichtshöfe
dieser Art erhalten für ihren Vorsitzenden einen rechtskundigen Assesseur. Der Unterschied in der Höhe
der Kosten für diese Einrichtungen in den beiden Ländern ist vornehmlich hierdurch zu erklären. Außer
den britischen Friedensrichtern und den Richtern in Handelssachen in Frankreich und Belgien gibt es
in den behandelten Staaten keine ehrenamtlichen Richter.
Die Tätigkeit derartiger ehrenamtlicher Richter beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der Staatsausgaben
für die Rechtspflege. Das gleiche gilt für die Tätigkeit der Geschworenen, soweit hier Abweichungen in der
Zuständigkeit und dem Umfang der bezahlten Diäten und sonstigen Vergütungen vorliegen. Bedeutsamer
ist die Störung der Vergleichbarkeit, die sich aus der Verschiedenheit des Behördenaufbaues der frei-
willigen Gerichtsbarkeit ergibt. Wenn in einem Lande Beurkundungs-, Beglaubigungsakte usw. VOor-
wiegend durch Notare, deren Gebühren nicht über den Etat laufen, im anderen durch die Organe der
Gerichtsbehörden vorgenommen werden, so sind die Staatsausgaben hierfür nicht vergleichbar, da sie
einen verschiedenen Anteil an den Gesamtkosten auf diesem Gebiet darstellen.
Auf Grund der vorliegenden Bearbeitung der Staatsausgaben ergeben sich folgende Aufwendungen
für die Rechtspflege:
Vorkriegs- Nachkriegs-
jahr jahr
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft
Großbritannien... Kr nk 85 540 66 561
Frankreich. 2. en HE 55177 41 837
Belgien rn 16 051 11:557
N 74 154 67 474
Die gegenüber der Vorkriegszeit bei allen vier Ländern eingetretene Ausgabenverminderung ist nicht auf
organisatorische Änderungen der Justizverwaltung zurückzuführen. In Großbritannien sind die Richter-
gehälter, die vor dem Kriege sehr bedeutend waren, überhaupt nicht erhöht worden, da sie über der
Grenze lagen, bis zu der Teuerungszulagen gewährt werden. Auch in den anderen Ländern erklärt sich
der Rückgang des Gesamtaufwandes für die Rechtspflege aus der verhältnismäßig geringeren Besoldung
der Justizbeamten, deren Gehälter, wie in allen Zweigen der Verwaltung, mit der Kaufkraftverminderung
der Landeswährung nicht Schritt gehalten haben. Das trifft auch für Italien zu, dessen Aufwendungen
nicht in dem Maße zurückgegangen sind, wie in den anderen Ländern, da hier der Gebietszuwachs eine
stärkere Erweiterung der V erwaltungstätigkeit mit sich brachte, als es in Frankreich und Belgien durch
den Erwerb von Elsaß-Lothringen bzw. Eupen-Malmedy der Fall war.
E In der folgenden Übersicht sind die Kosten der Zentralverwaltung, der Gerichtsorganisation und des
Strafvollzuges sowie der gesamten Pensionszahlungen für die vier Länder gegenübergestellt,
Staatsausgaben für Rechtspflege.
Großbritannien‘ | Frankreich | Belgien | Italien
1912/18 | 1925/26 ] 1914 I 1925 | 1918 | 1925 | 1913/14 | 1925/26
nn N in 1000 Mark Vorkrieeskaufkraft: .
Zentralverwaltung HART 4 445 28955 ° 610 | 402 | 1 987 rn SE
Gerichtsorganisation .......... 44 607 34962 | 32275 19.094 9136 5 904 |
& ® 36 833 35 599
Strafvollzug ................. | 31748 | 23106 17063 | 11233 | 4 857 3957 | 28751 | 25705
Gesamte Pensionen ........... EA 5598 | 5229 11.108 947 (= 739 | 6253 |. 5196
nl A ha 51%_
Insgesamt... | 285540 66561 | 55177 | 1837 | 16051 | 11557 | 74154 | 67474
IL: