zunächst als Verwaltungsbehörde die Aufgabe, den Reichskalirat in der
Aufsicht über die Kaliwirtschaft zu unterstützen, insbesondere die für
seine Beschlüsse vielfach erforderlichen Gutachten zu erstatten. Außer-
dem führt sie die unmittelbare Kontrolle über die Betriebsverhältnisse
der Werke durch, die mit umfangreichen statistischen Erhebungen ver-
bunden ist. Über ihre Beobachtungen berichtet sie in regelmäßigen
Zeitabschnitten dem Reichskalirat und dem Herrn Reichswirtschafts-
minister. Hervorzuheben ist hierbei die sorgfältige Überwachung des
Absatzes sowie die genaue Feststellung der in den einzelnen Salzsorten
gelieferten Mengen, da diese Ermittlungen für die Berechnung des
Jahreskontingents und der Absatzanteile der Werke gebraucht werden.
Außer diesen rein verwaltungstechnischen Aufgaben sind von
der Kaliprüfungsstelle Entscheidungen verschiedener Art als Beschluß-
behörde zu treffen. Hierzu gehört in erster Linie die Einschätzung der
Kaliwerke, die den Absatz von Kalisalzen aufnehmen, Ihnen wird zu-
nächst, sobald sie lieferungsfähig geworden sind, eine vorläufige und
später, wenn eine bestimmte Wartezeit verstrichen ist und die Lage-
rungs- und Betriebsverhältnisse genügend geklärt sind, eine endgültige
Beteiligungsziffer verliehen. Die Anteile der Werke, die in Tausend-
steln festzusetzen sind, werden von der Kaliprüfungsstelle in Beteili-
gungstabellen zusammengestellt und veröffentlicht. Von ihr wird auch
die Umrechnung der Tabellen vorgenommen, sobald durch Hinzutritt
neuer Werke oder aus anderen Gründen Anlaß hierzu gegeben ist.
Durch die Verordnung vom 22. Oktober 1921*) wurde der Wirkungs-
kreis der Kaliprüfungsstelle noch dadurch wesentlich erweitert, daß ihr
die Stillegung der Werke gemäß 8 83 a-—e übertragen wurde, die sich
zu einer freiwilligen Einstellung des Betriebes bis 1953 bereit erklärten.
Auch die zwangsweise Stillegung von Kaliwerken gemäß 8 83a, Ab-
satz 2 soll von der Kaliprüfungsstelle durchgeführt werden. Weitere
Aufgaben brachte die in $ 83 angeordnete Neueinschätzung zum 1. Januar
1925 sowie die Vorschriften der $8 83f—i über die Aufschließung
neuer Grubenfelder, die Errichtung neuer Anlagen, das Abteufen von
sogenannten Polizeischächten und die Wiederinbetriebsetzung still-
zelegter Werke, soweit ein volkswirtschaftliches Interesse hierzu be-
steht. Ferner werden von ihr die Untersuchungen über den Umfang
ler Kalifelder durchgeführt, die bis zum 1. Juli 1923 bei ihr angemeldet
worden sind.
Als besonders wichtige Aufgabe ist die Überwachung und Mit-
wirkung bei der Übertragung von Beteiligungsziffern gemäß 8 85 her-
vorzuheben. Sofern die Übertragung die Hälfte des gesetzlichen Gesamt-
anteils eines Werkes überschreitet, muß die Genehmigung der Kali-
prüfungsstelle als Beschlußbehörde eingeholt werden, die sich gemäß
$ 85, Absatz 7 vor ihrer Erteilung mit der zuständigen Landeszentral-
behörde ins Benehmen zu setzen hat.
Um den Werken gegen die Festsetzung und Entscheidung der Kali-
prüfungsstelle als Beschlußbehörde die Möglichkeit einer Berufung zu
geben, wurde die Kaliberufungsstelle als Nachfolgerin der
2 R.G. Bl, S. 1812.
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