Full text: Die deutsche Kaliindustrie

während des Krieges durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 8. Juni 1916*) erlassen und sollte bis zum 31. Dezember 1925 
aufrechterhalten werden. Durch die Verordnungen vom 21. Dezember 
1925 ist der Termin zunächst bis zum 31. Dezember 1928 und darauf 
durch die Verordnung vom 5. Dezember 1928 bis zum 31. Dezember 
1931 verlängert worden. 
Um den Werken den Entschluß zur Stillegung zu erleichtern, war 
ihnen in den $$ 83 a, ce und € bis zum 31. Dezember 1953 ein Anteil am 
Gesamtabsatz (Abfindungsquote) garantiert worden, dessen Höhe bei 
den Werken mit vorläufiger Beteiligungsziffer ($ 83c) und den Abteuf- 
schächten ($ 83e) von der Kaliprüfungsestelle erst festgesetzt werden 
mußte. Außerdem war, um etwaige volkswirtschaftliche Nachteile, die 
mit der Stillegung verbunden waren, zu mildern, in $ 83 d angeordnet, 
daß die Stillegungserklärung nur gültig sein sollte, wenn von der Kali- 
prüfungsstelle vorher die Genehmigung zur Übertragung der Gesamt- 
beteiligung gemäß $ 85 erteilt worden war. Die Durchführung dieser 
Aufgaben nahm die Tätigkeit der Kaliprüfungsstelle sehr in Anspruch. 
Zunächst mußten die Urkunden, Protokolle und Verträge, die zum 
Nachweis der Berechtigung der Abgabe der Stillegungserklärung ein- 
gereicht waren, einer eingehenden juristischen Prüfung unterzogen 
werden. Ferner wurden die Betriebs- und Lagerungsverhältnisse der 
Werke, deren Quoten neu festgesetzt werden mußten, an Hand von 
umfangreichen Unterlagen und Zeichnungen geprüft und durch Be- 
sichtigungen an Ort und Stelle, durch Probenahme aus den Kalilagern 
and andere Untersuchungen festgestellt. Zu diesem Zwecke wurden 
Kommissionen gebildet, denen die Bearbeitung des Materials im ein- 
zelnen übertragen wurde. 
Nebenher liefen die Untersuchungen über die volkswirtschaftlichen 
Interessen, die etwa durch eine völlige Einstellung des Betriebes der 
Werke bis 1953 berührt wurden. Die Arbeiten der Kaliprüfungsstelle 
wurden in dieser Beziehung wesentlich durch die Feststellungen der 
Landeszentralbehörden unterstützt. Oft konnten jedoch die Schwierig- 
keiten, die der Stillegung der Werke entgegenstanden, auf dem Wege 
der Berichterstattung nicht beseitigt werden. Es wurden dann Ver- 
handlungstermine an Ort und Stelle anberaumt, an denen Vertreter der 
einzelnen Behörden und Interessenten, insbesondere die Werksverwal- 
tung und der Betriebsrat, teilnahmen, Auf diese Weise konnte vielfach 
sine Einigung über die Maßnahmen erzielt werden, die zur Abwendung 
etwaiger volkswirtschaftlicher Schäden notwendig waren. In ‘der 
Provinz Hannover wurde die Stillegung der Werke dadurch erleichtert, 
laß die Abbauverträge, die mit den Grundeigentümern der von der 
Stillegung betroffenen Gemeinden abgeschlossen waren, vielfach Bestim- 
mungen zum Schutze der Bevölkerung durch Übernahme von Armen-, 
Schul- und Steuerlasten durch die Werke enthielten. Darüber hinaus 
sind. auch von verschiedenen Verwaltungen freiwillige Leistungen über- 
aommen worden, um die Lage der Gemeinden zu bessern. Zur Sicher- 
stellung der Ansprüche der Arbeiter und Angestellten gemäß 8 85 war 
1) R.G..Bl., S. 445. 
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