DIE KRANKENVERSICHERUNG DER AUSLÄNDER 843
Anspruch auf Versicherungsleistung richtet sich jedoch nach
der Regelung des Staates, wo sie sich aufhalten. Lässt sich der
Versicherte dauernd in dem anderen Lande zur Ausübung
einer Tätigkeit nieder, so hat er vor Ablauf des 2. Halbjahres,
das auf das Halbjahr, in dem er seine Tätigkeit im Heimatslande
aufgab, folgt, einen in seinem Niederlassungsstaate
ansässigen Versicherungsträger zu wählen. In diesem Falle
werden die auf ihn treffenden mathematischen. Reserven dem von
ihm gewählten Träger überwiesen. Unterlässt der Versicherte
die Wahl einer Gesellschaft innerhalb der bezeichneten Frist,
so wird er dem Spareinlegerfonds zugeteilt, ;
Die Lage der Seeleute auf den Schiffen des internationalen
Verkehrs hat eine gewisse Ähnlichkeit mit jener der Arbeiter in
Grenzbezirken. Schiffer und Seeleute haben ebenfalls ein Interesse
daran, einer Kasse ihres. Heimatlandes anzugehören. Dies allerdings
mit der Massgabe, dass sie bei einer sie während ihres Aufenthalts
im Auslande befallenden Krankheit, falls ihre Rückbeförderung
in die Heimat nicht möglich ist, zum Bezug von Leistungen.
berechtigt sind.
Diese Gesichtpunkte waren für den Abschluss des Vertrages
vom 15. Dezember 1924 zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei
über die Regelung der Arbeits- und Dienstverhältnisse
und über die Sozialversicherung der Besatzung von Schiffen, die auf
der Elbe verkehren, massgebend (Reichsgesetzblatt 1925, 1. Teil,
S. 1142), Nach diesem Vertrag bleibt das in Deutschland Wohnsitz
.habende Personal tschechoslowakischer Schiffe in Deutschland
krankenversicherungspflichtig und bezugsberechtigt auch
für die Zeit, in der die Schiffe in der Tchechoslowakei verkehren.
Ebenso findet die tschechoslowakische Gesetzgebung auf das in
der Tschechoslowakei ansässige Personal solcher Schiffe Anwendung
auch für die Zeit, zu der sie in Deutschland verkehren
Ferner sieht der Vertrag, in gleicher Weise wie die österreichischdeutsche
und französich-saarländische Abmachung, Erleichterungen
für den beiderseitigen Versicherungsverkehr der vertragschliessenden
Staaten Vor.
Das norwegische Gesetz befreit solche Ausländer von der Versicherungspflicht,
welche im Krankheitsfalle auf Grund der
Gesetzgebung ihres Heimatlandes zum Bezug von Versicherungsleistungen.
berechtigt sind. Hierbei hat man die vorübergehend
nach Norwegen kommenden Arbeiter im Auge, welche wegen des nur
zeitweisen Charakters ihrer Tätigkeit ihre Rechte im Heimatlande
nicht verlieren. Nach dem Gesetz vom 1. Juli 1926, durch welches