Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

342 SECHSTER TEIL
Lothingen), irischen, norwegischen und tschechoslowakischen
Gesetzgebung gefunden hat.
Die RVO $ 168 überlässt der Regierung die Bestimmung des
Ausmasses, in dem vorübergehende Dienstleistungen versicherungsfrei
 bleiben. Eine Bekanntmachung vom 17. November 1913
hat für Ausländer, welche nur für einen bestimmten Zeitabschnitt
in Grenzgebieten arbeiten (z. B. Saisonarbeiter), Versicherungsfreiheit
 vorgesehen. Diese Bestimmung ist in Elsass-Lothringen in
Kraft geblieben. Aber die Befreiung ist keineswegs bedingungslos.
Vielmehr können die in Frage kommenden Arbeiter in Deutschland
 und Elsass-Lothringen der Pflichtversicherung unterstellt
werden, sofern ein Gegenseitigkeitsvertrag mit ihrem Heimatsstaat
abgeschlossen worden ist.
Solche Gegenseitigkeitsverträge bestehen zwischen Deutschland
und Oesterreich (8. Juli 1926) sowie zwischen Frankreich und der
Saarregierung (27. Mai 1926). Diese Verträge unterstellen die
beiderseitigen Staatsangehörigen, auch wenn sie nur kurze Zeit im
Gebiet des anderen Vertragsteiles arbeiten, der Versicherungspflicht,
 lassen ihnen aber die Freiheit, sich in gewissen Fällen
in ihrem Heimatstaat zu versichern. Die Wirksamkeit dieser
Regelung zugunsten der vorübergehend im Inlande beschäftigten
Ausländer wird gemäss $ 157 der RVO, der auch in Elsass-Lothringen
 noch gilt, durch Bestimmungen sichergestellt, welche
die Durchführung der Fürsorge des einen Staates im Staatsgebiet
des andern erleichtern.
Die britische und die irische Gesetzgebung sieht den Abschluss
von internationalen Gegenseitigkeitsverträgen vor, welche den
Personen, die sich aus dem Staatsgebiet in ein Land mit einem
dem grossbritannischen bzw. irischen Versicherungssystem entsprechenden
 Versicherungssystem begeben (Art. 44 des britischen
Gesetzes und 32 des britischen. Gesetzes von 1911, das im Irischen
Freistaat noch gilt), die Aufrechterhaltung der Versicherung
ermöglichen sollen. Ein Gegenseitigkeitsvertrag ist zwischen
Grossbritannien und dem Irischen Freistaat abgeschlossen worden
(Art. 19 und 20 des britischen Gesetzes und Verordnung von
1924 betr. den Gegenseitigkeitsvertrag mit dem Irischen Freistaat
— Art. 17. des irischen Gesetzes von. 1923 und irische Verordnung
vom 29. Februar 1924). Nach diesem Vertrag bleiben Personen,
die sich vorübergehend von Grossbritannien nach dem Irischen
Freistaat oder vom Irischen Freistaat nach Grossbritannien
begeben, Mitglieder derjenigen anerkannten Kasse, der sie bei ihrer
Abreise aus dem Heimatstaate angehörten. Ihr Beitrag und ihr
            
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