EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 547
B. — Die Fonds für ärztliche Hilfe an die Versicherten, die zur Verfügung
der Organe der öffentlichen Gesundheitspflege stehen, und die ein-
geteilt werden in :
a) Distriktsfonds ?,
b) Bezirksfonds i,
ec} Fonds der föderierten Republiken.
In der Versicherung der Verkehrsunternehmungen sind Fonds der
Bezirke und der föderierten Republiken nicht vorhanden. Die Distrikts-
fonds für ärztliche Hilfe an die Versicherten werden bei den Verkehrsunter-
nehmungen ersetzt durch sogenannte Linienfonds und Fonds des Wir-
kungsbereiches („Rayon‘“).
Diese Verteilung der sozialen Fonds besteht erst seit 1924. Bis dahin
gab es vier soziale Fonds der allgemeinen. Versicherung, nämlich Fonds A :
zeitweilige Erwerbsunfähigkeit und entsprechende Fälle, Fonds B : Tod,
Fonds 0: Arbeitslosenunterstützung und Fonds D : ärztliche Hilfe, Die
Einnahmen dieser verschiedenen ‘Fonds waren nach den geltenden gesetz-
lichen Bestimmungen streng voneinander getrennt. Es erwies sich aber
sehr bald als notwendig, Übertragungen von dem einen Fonds auf den
anderen vorzunehmen. So kam man zu der gegenwärtigen Regelung. Es
ist anzunehmen, dass der Fonds für ärztliche Hilfe vollkommen mit dem
allgemeinen Fonds vereinigt wird, da die Arbeitergewerkschaften das
Bestreben haben, die Wiederherstellung einer Krankenhilfe zu verlangen,
die wenigstens finanziell vom Kommissariat für die öffentliche Gesund-
heit unabhängig ist.
FoxDs,
DIE ZUR UNMITTELBAREN VERFÜGUNG
DER ORGANE DER SOZIALVERSICHERUNG STEHEN
Fonds der Versicherungskassen
Die Fonds der Versicherungskassen werden gespeist durch :
a) die Zahlungen der Arbeitgeber für alle Arten der Versicherung mit
Ausnahme der Versicherung für ärztliche Hilfe und nach Abzug
von 10 v.H., die zur Bildung des Fonds der föderierten Republiken
und des Bundesfonds bestimmt sind ;
h) Geldstrafen bei verspäteter Zahlung nach a);
ec) Beihilfen aus dem Bezirksfonds (oder entsprechenden Fonds) :
d) Kapitalzinsen und ähnliches,
. Was die Kassen der Verkehrsunternehmungen anbetrifft, so werden
lie Geldstrafen wegen Verletzung der sozialen Gesetze gleichfalls zugunsten
dieser Kassen verbucht. Ausserdem erhalten sie Unterstützungszahlungen
unmittelbar vom Bundesfonds,
Ausser den Zahlungen von 10v. H. zugunsten der Bildung des Bundes-
fonds können den Kassen auf Grund eines Erlasses des Zentralvorstandes
der Sozialversicherung des B. 8. S. R. und der Zentralleitung der Sozial-
versicherung der in Frage kommenden Republik Ergänzungszahlungen
auferlegt werden. Im letzteren Falle muss der Erlass der Zentralleitung
vom Zentralvorstand der Sozialversicherung bestätigt werden. Die
a diese Weise erlangten Ergänzungszahlungen fliessen je zur Hälfte in
en Fonds der in Frage kommenden Republik und den Bundesfonds.
v Die Versicherungskassen (sowohl die Landeskassen wie die Kassen der
Kar kehrsunternehmungen) können über ihre Mittel verfügen. Die den
yanson untergeordneten Organe, z.B. Büros oder Bevollmächtigte der
Srsicherungskassen, werden von den Kassen finanziert, zu denen sie
gehören.
n Die den Versicherungskassen zur Verfügung stehenden Mittel werden
ach einem jährlichen Voranschlag zur Deckung von Renten, sonstigen
Pros Vgl. zu Anmerkung 1 auf S. 546; in manchen Republiken oder föderierten.
vinzen treten an die Stelle von Distriktefonds Gemeindefonds.