7. Die Börse und ihre Organe nach dem Deutschen Börsengesetze rc. 249
hinausgeht. Der Käufer eines Papiers, das Ende Dezember 196 % stand, wird mit
hin bei einer geschätzten Dividende von 10 % am 3. Januar 190 -h 4 % Zinsen vom
1. —3. Januar zu zahlen haben, weil der Käufer am 31. Dezember den Dividenden
schein für das abgelaufene Jahr mitkaufte, der Käufer am 3. Januar aber nicht.
Wird das Erträgnis mit weniger als den usancemäßigen 4 % in Aussicht genommen,
so erhöht sich der Kurs nach Jahresschluß um die entsprechende Differenz; z. B. wird
ein Papier im Kursstände von 90 mit einer auf 2 % geschätzten Dividende am
2. Januar auf 90 -f- 2 == 92 % gesetzt werden, weil der Käufer an diesem Termine
nur aus 2 Tagen die 4 % Zinsen zu vergüten hat, am 31. Dezember aber für ein
volles Jahr. Bleibt der Dividendenschein bis zur Erklärung der Dividende am
Papier, dann findet nach Schluß des Geschäftsjahrs wohl wiederum eine verschieden
artige Berechnung an den einzelnen Börsen statt. An der einen werden die usance-
mäßigen 4 % weiter über das Geschäftsjahr bis zum Erklärungstage der Dividende
gerechnet, also z. B. am 30. Januar aus 390 Tagen; an der anderen Börse wird der
Kurs mit dem Abschluß des Geschäftsjahres um 4% erhöht und die Zinsen alsdann
von dem neuen Geschäftsjahr angerechnet.
Papiere, welche auf ausländische Valuten lauten, werden nach bestimmten, fest
stehenden Umrechnungskursen in die deutsche Währung umgerechnet.
Die Kurse der Prämiengeschäfte werden gleichfalls im Kurszettel notiert, und
zwar wird der Kurs des Prämiengeschäfts zugleich mit dem Preise der Prämie
veröffentlicht. Ist diese z. B. 2 %, so wird die Notiz bei Vorprämien 80/2, bei Rück
prämien 76/2 lauten oder, wie man der Kürze wegen sagt, 80 Dont sReugeldj 2 bezw.
76 Dont 2. Bei Stellagegeschäften werden zwei Kurse notiert, z. B. 105/95, oder man
notiert nur die Spannung, also hier 10 %.
7. Die Börse und ihre Organe nach dem Deutschen
Börsengesetze vom 8. Mai 1908.
Von Max A p t.
Börsengesetz. Erläutert unter Mitarbeit von Trumpler und Weißb art
von A p t. 5. Ausl Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1909. S. 8—12.
Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landes
regierung. Sie ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. Die Auf
sicht über die Börsen steht gleichfalls den Landesregierungen zu. Sie können indes
die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen übertragen. Ein weiteres Organ der
Landesregierungen stellt der durch das Börsengesetz neu geschaffene Staatskommissar
dar. Seine Aufgabe ist es, den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung
der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungsbestimmungen nach
näherer Anweisung der Landesregierung zu überwachen. Damit sind zwei Organe
geschaffen, welche die unmittelbare Überwachung der Börse ausüben: das Handels
organ und der Staatskommissar.
über das Verhältnis der beiden Organe enthält das Gesetz keine besonderen
Vorschriften. Ein unmittelbares Eingreifen, eine Aufforderung zur Beseitigung von
Gesetzesverstößen ist dem Staatskommissar nicht gestattet; er soll nicht entscheiden und
nicht verfügen. Er soll nur seine Wahrnehmung derjenigen Behörde mitteilen, die
zum Gesetzesvollzug berufen ist. Das Aufsichtsorgan hat dagegen nicht nur zu be
richten und aufmerksam zu machen, sondern es hat zu entscheiden und zu verfügen.