Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

6.  Geschichte  des  Deutschen  Börsengesetzes.

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langen  sowie  allen  von  dem  Kommissar  gestellten  Beweisanträgen  muß  stattgegeben
werden.  Ja  er  kann  selbst  dann,  wenn  das  Ehrengericht  nach  eingeleiteter  Voruntersuchung ­
  zur  Einstellung  des  Verfahrens  gelangen  würde,  dennoch  die  Hauptverhandlung ­
  erzwingen.  Hervorzuheben  ist,  daß  das  Ehrengericht  befugt  ist,  Zeugen
und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen.  Die  Strafen  bestehen  in
Verweis  sowie  in  zeitweiliger  oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.  Gegen
die  Entscheidung  der  Ehrengerichts  steht  sowohl  dem  Staatskommissar  als  dem  Beschuldigten ­
  die  Berufung  an  die  periodisch  zu  bildende  Berufungskammer  offen.  Die
Berufungskammer  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs  Beisitzern.  Der
Vorsitzende  wird  von  dem  Bundesrat  bestimmt.  Die  Beisitzer  werden  von  dem
Börsenausschusse  aus  seinen  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane  berufenen  Mitgliedern
gewählt;  von  den  Beisitzern  dürfen  nicht  mehr  als  zwei  derselben  Börse  angehören.
Für  den  Vorsitzenden  und  die  Beisitzer  werden  in  gleicher  Weise  Stellvertreter  bestellt.
Durch  die  Novelle  zum  Börsengesetz  ist  ein  besonders  geregeltes  Verfahren  eingeführt ­
  worden,  durch  welches  gegen  den  Abschluß  verbotener  Börsentermingeschäfte
in  Getreide  oder  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  eingeschritten  wird.

8.  Geschichte  des  Deutschen  Börsengesetzes.
Von  Max  A  p  t.
Börsengesetz.  Erläutert  unter  Mitarbeit  von  T  r  u  m  p  l  e  r  und  W  e  i  ß  b  a  r  t
von  A  p  t.  5.  Ausl-  Berlin,  Carl  Heymanns  Verlag,  1909.  S.  1—6,  S.  22—24  und  S.  6.
Das  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896  machte  den  Anfang  mit  einer  reichsgesetzlichen ­
  Regelung  des  Börsenwesens.  Die  erste  parlamentarische  Anregung  wurde  in
der  Session  des  Reichstages  von  1887/88  gegeben.  Die  Petitionskommission  des
Reichstages  war  damals  mit  der  Beratung  einer  Petition  befaßt,  die  den  Antrag
enthielt,  daß  die  an  der  Produktenbörse  zu  Berlin,  insbesondere  auf  dem  Gebiete  des
Terminhandels  mit  Getreide  hervorgetretenen  Mißstände  im  Wege  der  Gesetzgebung
Abhilfe  finden  möchten.  Die  Petitionskommission  beschloß:  die  Petition  dem  Reichskanzler ­
  zur  Erwägung  zu  überweisen,  ob  aus  Anlaß  der  von  dem  Gesuchsteller,  sowie
auch  vielfach  in  der  Presse  zur  Sprache  gebrachten  Mißstände  eine  Enquete  über  die
Zustände  der  Börse  vorzunehmen  sei,  und  ob  eine  reichsgesetzliche  Regelung  der
Materie  sich  empfehlen  möchte.
Demnächst  gelangte  im  Reichstag  eine  Petition  zur  Erörterung,  in  welcher  die
Abstellung  von  Mißständen  an  der  Hamburgischen  Warenbörse,  und  zwar  namentlich
im  Bereiche  des  Kaffeeterminhandels,  befürwortet  und  zu  diesem  Zwecke  die  Untersagung ­
  oder  doch  Beschränkung  dieses  Handels,  insbesondere  soweit  er  durch  die
Warenliquidationskasse  Förderung  erhielt,  beantragt  wurde.  Auf  Grund  des  Berichts
der  Kommission  für  die  Petitionen  beschloß  der  Reichstag  in  seiner  Sitzung  vom
16.  Mai  1889,  die  Petition  den  Verbündeten  Regierungen  zur  Erwägung  zu  überweisen. ­

Während  die  vorstehend  genannten  Anträge  zunächst  an  die  Verhältnisse  einzelner ­
  Börsenplätze  anknüpften,  waren,  namentlich  seit  dem  Jahre  1891,  vielseitig  Beschwerden ­
  laut  geworden,  die  sich  auf  den  gesamten  Umfang  des  Börsenwesens  erstreckten. ­
  Hervorgerufen  wurde  diese  Bewegung  durch  den  Zusammenbruch  bedeutender
inländischer  Bankhäuser,  welcher  die  Aufdeckung  einer  übertriebenen,  unsoliden
Börsenspekulation  und  umfangreicher  Depotveruntreuungen  zur  Folge  hatte,  sodann
auch  durch  Zahlungseinstellungen  in  ausländischen  Staaten,  deren  Werte  durch  die
deutschen  Börsen  verbreitet  waren.  Die  erwähnten  Depotunterschlagungen  führten
            
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