Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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geworfen werden. Aber auch das Maass seiner Rechte, seien 
es private oder öffentliche, findet das Individuum lediglich im 
Landesrecht. Der Staat allein gewährt und versagt sie ihm. Und 
wenn er dem Unterthanen Ansprüche oder Fähigkeiten, die er 
ihm früher zufolge völkerrechtlicher Pflicht gesetzlich gesichert 
hatte — man denke an die den mediatisirten Reichsständen 
kraft -bundesrechtlicher Vorschrift!) im Wege der Landes- 
gesetzgebung ertheilten Privilegien —; wenn er diese ihm durch 
eine Aenderung des Landesrechts wieder entzieht oder schmälert, 
so ist der Geschädigte hiergegen nicht mehr und nicht anders 
geschützt als jeder, dessen wohlerworbene Rechte der Staats- 
gesetzgebung zum Opfer fallen.?) Es ist gleichgültig, ob es sich 
dabei um Unterthanen im engeren Sinne, um Staatsangehörige 
also, oder um Fremde handelt. Auch das Staatsgesetz, das zum 
Nachtheile ausländischer Gläubiger ein Moratorium anordnet, ja 
selbst das, welches einseitig die Ansprüche fremder Staatsgläubiger 
an Kapital oder Zinsen verkürzt oder vernichtet, ist gültiges Ge- 
setz.?) Es ist eine andere Frage, ob ein solches Vorgehen völker- 
rechtliche Ansprüche hervorrufen kann, und welche. 
gebungsakts, sondern auf die Gültigkeit des Unterwerfungsvertrags 
zwischen Eroberer und den Insassen des eroberten Landes ab. Da der erstere 
die „Souveränetät“ nur durch einen solchen Vertrag erlangt, so sind die Unter- 
worfenen an ein erzwungenes, demnach ungültiges pactum subjectionis 
nicht gebunden, 
i) Deutsche Bundesakte Art. 14. 
2) Vergl. Entsch. des Preuss. Obertribunals, XXVII S. 83; Entsch. des 
Reichsoberhandelsgerichts, XXV S. 154, diese aber mit einer sehr bedenk- 
lichen Wendung. Irrig das Erkenntniss des Oberappellationsgerichts Jena 
in Seuff. Archiv X 8. 2 No. 1. 
3) Der Widerspruch, den man oft gegen diesen Satz erhoben hat, z. B. 
Jazon, Revue I p. 278 et suiv., ist menschlich erklärlich, juristisch aber 
nicht haltbar. So ist es nicht zu rechtfertigen, wenn Kaufmann, Das 
Internat. Recht der egyptischen Staatsschuld. Berlin 1891. S. 14 behauptet, der 
Ausländer, der einen Vertrag mit dem Staate abschliesse, sei dessen Gesetz- 
gebungsgewalt nicht unterworfen, und deshalb könne der Staat an seinen 
vertragsmässig begründeten Verpflichtungen gegenüber dem Ausländer im Ge- 
setzgebungswege nichts ändern. Ebenso falsch ist es, wenn B. Schmidt, 
Der Staat. S. 88 Note 3 seine These, es seien die auf staatlicher Rechtsordnung 
beruhenden Verbindlichkeiten des Staates gegen Ausländer der einseitigen 
Jegislativen Aufhebung ünzugänglich, durch den Satz zu erklären sucht, der 
Heimathsstaat des Gläubigers sei nach derzeitig recipirtem (?) Völkerrechte 
befugt, sich dessen Forderungen anzunehmen, und damit würden jene Ver-
	        
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