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geworfen werden. Aber auch das Maass seiner Rechte, seien
es private oder öffentliche, findet das Individuum lediglich im
Landesrecht. Der Staat allein gewährt und versagt sie ihm. Und
wenn er dem Unterthanen Ansprüche oder Fähigkeiten, die er
ihm früher zufolge völkerrechtlicher Pflicht gesetzlich gesichert
hatte — man denke an die den mediatisirten Reichsständen
kraft -bundesrechtlicher Vorschrift!) im Wege der Landes-
gesetzgebung ertheilten Privilegien —; wenn er diese ihm durch
eine Aenderung des Landesrechts wieder entzieht oder schmälert,
so ist der Geschädigte hiergegen nicht mehr und nicht anders
geschützt als jeder, dessen wohlerworbene Rechte der Staats-
gesetzgebung zum Opfer fallen.?) Es ist gleichgültig, ob es sich
dabei um Unterthanen im engeren Sinne, um Staatsangehörige
also, oder um Fremde handelt. Auch das Staatsgesetz, das zum
Nachtheile ausländischer Gläubiger ein Moratorium anordnet, ja
selbst das, welches einseitig die Ansprüche fremder Staatsgläubiger
an Kapital oder Zinsen verkürzt oder vernichtet, ist gültiges Ge-
setz.?) Es ist eine andere Frage, ob ein solches Vorgehen völker-
rechtliche Ansprüche hervorrufen kann, und welche.
gebungsakts, sondern auf die Gültigkeit des Unterwerfungsvertrags
zwischen Eroberer und den Insassen des eroberten Landes ab. Da der erstere
die „Souveränetät“ nur durch einen solchen Vertrag erlangt, so sind die Unter-
worfenen an ein erzwungenes, demnach ungültiges pactum subjectionis
nicht gebunden,
i) Deutsche Bundesakte Art. 14.
2) Vergl. Entsch. des Preuss. Obertribunals, XXVII S. 83; Entsch. des
Reichsoberhandelsgerichts, XXV S. 154, diese aber mit einer sehr bedenk-
lichen Wendung. Irrig das Erkenntniss des Oberappellationsgerichts Jena
in Seuff. Archiv X 8. 2 No. 1.
3) Der Widerspruch, den man oft gegen diesen Satz erhoben hat, z. B.
Jazon, Revue I p. 278 et suiv., ist menschlich erklärlich, juristisch aber
nicht haltbar. So ist es nicht zu rechtfertigen, wenn Kaufmann, Das
Internat. Recht der egyptischen Staatsschuld. Berlin 1891. S. 14 behauptet, der
Ausländer, der einen Vertrag mit dem Staate abschliesse, sei dessen Gesetz-
gebungsgewalt nicht unterworfen, und deshalb könne der Staat an seinen
vertragsmässig begründeten Verpflichtungen gegenüber dem Ausländer im Ge-
setzgebungswege nichts ändern. Ebenso falsch ist es, wenn B. Schmidt,
Der Staat. S. 88 Note 3 seine These, es seien die auf staatlicher Rechtsordnung
beruhenden Verbindlichkeiten des Staates gegen Ausländer der einseitigen
Jegislativen Aufhebung ünzugänglich, durch den Satz zu erklären sucht, der
Heimathsstaat des Gläubigers sei nach derzeitig recipirtem (?) Völkerrechte
befugt, sich dessen Forderungen anzunehmen, und damit würden jene Ver-