lich. Ich brauche deshalb auf Einzelnes nicht einzugehen und
kann mich ferner der Aufgabe entziehen, den auch für das Völker-
recht sehr wichtigen Gegensatz von Vereinbarung und Vertrag in
allen Einzelpunkten durchzuführen. !)
1) Diese Ausführung wäre aber ebenso nöthig wie erspriesslich. Ich
muss mich auf Andeutungen beschränken, einmal um die fast über Verhält-
niss angeschwollene Darstellung im Text nicht noch zu erweitern, zweitens
weil alles hierher gehörige nur für den Fall von Werth ist, dass es sich
um ein wirkliches, Rechtsinstitut handelt, — das ist aber noch nicht
erwiesen. Unter dieser Voraussetzung darf ich Folgendes sagen. Auch die
völkerrechtliche Vereinbarung ist im Gegensatz zum Vertrage pluralistisch,
nicht dualistisch angelegt; sie ist begrifflich nicht auf das Zweiparteienver-
hältniss beschränkt, sondern es kann der Idee nach eine unbeschränkte Zahl
von Staaten an ihr theilnehmen. Eine wichtige Anwendung dieses Satzes
werden wir alsbald im Texte feststellen. Ferner: wenn die Staatenverein-
barung bestimmt ist, subjektive Rechte und Pflichten zu begründen, so wird
Jie Ausübung dieser Rechte, die Erfüllung dieser Pflichten nicht, wie beim
Vertrage, in Handlungen verschiedenen, sondern wenn mehrere Theil-
aehmer der Vereinbarung berechtigt oder verpflichtet werden, in Handlungen
gleichen Gehalts bestehen. Auch hier wird, falls nur Einer zu handeln be-
rechtigt oder verpflichtet wird, dessen Handlung nicht Handlung für die
anderen, sondern für alle bedeuten; so z. B. wenn die Kollektivprotek-
soren übereinkommen, einzelne Ausübungsakte des Protektorats abwechselnd
vorzunehmen, wie Frankreich und Spanien hinsichtlich der Ernennung des
Überrichters von Andorra (Heilborn, Protektorat 5. 43). Kommen aber mehrere
Staaten überein, dass (ür gewisse Fälle oder auf bestimmte Zeit der eine die
diplomatische Vertretung des andern übernehmen, also dem Auslande gegen-
über für ihn handeln solle (vergl. Zusatzprotokoll v. 21. Okt. 1866 zu Art. 5
des Berliner Friedensvertrags zwischen Preussen und Sachsen vom gleichen
Tage; M.N.R.G. XWVIII, p. 377), so ist dies Vertrag, nicht Vereinbarung.
Wenn die Vereinbarung Recht oder Pflicht zur Handlung Mehrerer auslöst,
so ist auch hier die gleichartige oder gemeinsame Handlung als „Gesamt-
akt“ zu bezeichnen. Die Einigung über die künftige Gründung eines Staaten-
bundes oder Bundesstaats ist Vereinbarung, die Gründung selbst, genauer der
Zusammentritt zum Bund oder zum neuen Staat ist Gesamtakt. (Für den
Bundesstaat übereinstimmend Kuntze a. a. O0. S. 82.) Auch hier ist wieder
wichtig, dass nicht jede Vereinbarung einen Gesamtakt im Gefolge hat;
namentlich nicht, wenn sich die Vereinbarung auf Feststellung eines Rechts-
satzes bezieht. Ebenso dass zwar jeder Vertrag Rechtsgeschäft ist, nicht
aber jede Vereinbarung, wenngleich einzelne es sein können, wie z. B. die
Vereinbarung der condomini über Bestellung einer Servitut. Es wäre ferner
interessant zu untersuchen, ob sich alle Rechte, Pflichten, Beschränkungen
in Bezug auf den Abschluss von „Staatsverträgen‘“, die aus irgend welchen
völkerrechtlichen Verhältnissen entspringen, gleichmässig auf Verträge und
Vereinbarungen beziehen, z. B. die in dieser Hinsicht vorhandenen Beschrän-