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II. Zivilrecht.
die Verwandtschaft der Rassen und Völker, die sich in ihrer Sprache und Nationalität
zeigt, wiederholt sich auch in den Rechten. Es gibt engere und weitere Kreise verwandter
Rechte, in allen aber ist die allgemeine Rechtsidee der Ausgangspunkt und die treibende
und bewegende Macht.
Mit dieser nationalen Gestaltung der Rechte ist von selbst auch der Begriff ihrer
historischen Entwicklung gegeben. Die einzelnen Volksrechte sind, wie die Voͤlker selbst
und ihre Zustände, nichts Absolutes, sondern einzelne bewegliche Erscheinungen im großen
Strome der Geschichte, und wo daher überhaupt eine historische Entwicklung des National—
lebens stattfindet, da muß sie auch das Rechtsleben als einen wesentlichen Bestandteil mit
umfassen. Wie jedes Volk, so muß auch jede Zeit ein eigenes und unterscheidendes Recht
haben. Die Umwandlungen, die in den sozialen und geistigen Zuständen eines Volkes
eintreten, müssen stets auch eine Anderung und Fortbildung seines Rechts nach sich ziehen.
Nur versteht sich, daß das Recht als feste Lebensordnung mit dauernden Einrichtungen
nicht jede Schwankung des Volkslebens und der Volksansichten mit durchmachen kann,
daß es vielmehr selbst bei wirklichen Anderungen der Zustände oft erst den absoluten voll—
endeten Tatsachen nachgibt und ihnen nicht selten einen zähen Widerstand entgegensetzt.
Dann können allerdings zeitweise Gesetz und Recht wie eine Krankheit forterben, Vernunft
Unsinn, Wohltat Plage werden; schließlich muß indessen Abgestorbenes doch stets zusammen—
stürzen. Umgekehrt kann das Recht jedoch auch dem Leben voraufgehen, wenn eine Gesetz—
gebung noch schlummernde Richtungen und Bedürfnisse der Zeit erkennt und das Recht
danach einrichtet. Jedes wirkliche Recht ist danach zwar Resultat seiner Vergangenheit
und nur aus ihr zu erkennen und zu würdigen, schließt aber stets mehr oder weniger auch
die Keime der Zukunft in sich. Die Rechtsgeschichte der Völker bildet auf diese Weise nur
einen Teil ihrer allgemeinen Geschichte, namentlich ihrer Kulturgeschichte, und wie sich die
Geschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Weltgeschichte zusammenschließt, so
verbindet sich auch die Rechtsgeschichte der einzelnen Völker zu einer allgemeinen Welt—
geschichte des Rechts.
8 2. Aus der bisher dargelegten ethnologisch-historischen Auffassung des Rechts er—
gibt sich von selbst, daß man die Verschiedenheiten und Wandlungen im Rechtsleben der
Völker nicht als ein Spiel des Zufalls und der Willkür ansehen darf, daß ihnen vielmehr
stets eine gewisse innere Notwendigkeit zu Grunde liegt. Es ist eine naive kindliche Vor—
stellung, daß das Recht von den Königen gemacht werde und daß sie es nach Belieben so
oder so wendeten. Der Einzelne, auch der Herrscher, ist ein Kind seines Volkes und
seiner Zeit und kann die Schranken, die ihm dadurch gesetzt sind, nicht überschreiten. Die
höhere oder niedrere Stufe der Entwicklung, die ein Volk einnimmt, und das Steigen und
Sinken seiner geistigen Kraft beruhen auf Verhältnissen und Umständen, über die der
Mensch nicht Herr ist. Die Freiheit der einzelnen Handlung und Gesetzgebung, Verdienst
und Schuld dabei, ist damit nicht aufgehoben, und ebensowenig darf die Idee der Not—
wendigkeit mißbraucht werden, um dadurch das Urteil über Wert und Unwert bestehender
Einrichtungen und das Streben nach ihrer Beseitigung zu beschränken. Die Grenze freilich
zwischen der Freiheit und Notwendigkeit, und wie weit der Einzelne treibt oder getrieben
wird, Amboß oder Hammer ist, ist hier sowenig mit dem Finger zu zeigen, wie in anderen
menschlichen Verhältnissen.
Eine andere Frage ist, ob die Rechtsentwicklung der einzelnen Völker und die ver—
schiedenen Stufen, die sie dabei erreichen, als eine zusammenhängende weltgeschichtliche Ent—
wicklung des Rechts selber, oder eigentlich des Geistes im Rechte anzusehen ist, wobei
jedes Volk die notwendige Vorstufe für die nächst höhere Stufe bildet, oder ob man darin
nur die bunte Mannigfaltigkeit von mehr oder weniger glänzenden Erscheinungen des
menschlichen Wesens, reiferen oder unreiferen Früchten des menschlichen Geistes sehen darf.
Das erstere war bekanntlich die Hegelsche Ansicht, und wir verdanken ihr die erste An—
1 Hegel, Philosophie des Rechsz 88 841-360. Eine spezielle Ausführung davon ist Gans,
Das Erbrecht in weltgeschichtlicher Entwickkung. 4 Bde. 18241885.