Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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FÜNFTER TEIL 
Versicherungsgerichte 
Ein Versicherungsgericht ist im allgemeinen am Sitze des Gerichthofes 
erster Instanz für dessen Bezirk zu errichten ($S 216, Abs. 1). 
Zusammensetzung 
Die Versicherungsgerichte bestehen aus einem Präsidenten, der erfor- 
derlichen Zahl von Vizepräsidenten und 20 Beisitzern. 
Den Präsidenten und die Vizepräsidenten ernennt der Justizminister 
im Einvernehmen mit dem Minister für Soziale Fürsorge aus den Reihen 
der am Sitze des Versicherungsgerichtes tätigen Berufsrichter. 
Die Beisitzer werden in getrennten Gruppen von den Arbeitern und den 
Arbeitgebern gewählt. Die Wahl findet zur gleichen Zeit und auf dieselbe 
Art statt, wie die Wahl der Ausschussmitglieder der Zentralversicherungs- 
anstalt ($ 217). 
Die Richter und die Beisitzer des Versicherungsgerichts geniessen 
in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schutz der richterlichen Unab- 
hängigkeit ($ 224). 
Zuständigkeit 
Die Versicherungsgerichte sind zur Entscheidung über Berufungen 
zegen Erkenntnisse der Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten 
zuständig ($ 220, Abs. 1, Nr. 2). 
Abgesehen von den Streitigkeiten über die Leistungen haben die Ver- 
sicherungsgerichte auch über Ersatzklagen zwischen Krankenversicherungs- 
anstalten untereinander, zwischen diesen Anstalten und den Kranken- 
häusern und zwischen diesen Anstalten und dem Träger der Unfallver- 
sicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Privatangestellten, 
der Versicherung bei den Bergwerksbruderladen zu entscheiden ($ 220, 
Abs. 1, Nr. 4). 
Das Urteil eines Versicherungsgerichts über die Berufung gegen ein 
Erkenntnis des Schiedsgerichts einer Krankenversicherungsanstalt ist 
endgültig. Auf diese Weise wird jeder Streit in der Regel durch höchstens 
zwei Instanzen erledigt ($ 226, Abs. 1). 
Das Versicherungsobergericht 
Das Obergericht ist in Prag für das gesamte 
(8 227, Abs. 2). 
Zusammensetzung 
Das Obergericht besteht aus Berufsrichtern und Beisitzern aus den 
Kreisen der Arbeitgeber und Versicherten: 
Der Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und die Senatsmitglieder werden 
zus den Berufsrichtern durch den Justizminister im Einvernehmen mit dem 
Minister für Soziale Fürsorge ernannt. Die Beisitzer aus den Kreisen der 
Arbeitgeber und der Versicherten werden gewählt. Die Wahl findet in 
zesonderten Gruppen ($ 217, Abs. 3) und nach den allgemeinen Vorschriften 
iber die Wahl der Versicherungsvertreter statt ($200, Abs. 2 und 3, 8201 bis 
204, 206, 208, Abs. 2 und 8229). 
Zuständigkeit 
Über Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte, die 
in. der Besetzung mit einem Einzelrichter ergangen sind, entscheidet das 
Übergericht in einem Senat von drei Berufsrichtern (8 228, Abs. 1). Ueber 
lie sonstigen Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte 
antscheidet das Versicherungsobergericht in einem Senat, dem neben drei 
Berufsrichtern ein Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und einer 
zus den Reihen der Versicherten angehört (8 228, Abs. 2). 
Das Obergericht entscheidet im allgemeinen auf Grund der Akten in 
aichtöffentlicher Sitzung. Der Präsident des Gerichts kann jedoch eine 
mündliche Verhandlung anordnen. Grundsätzlich erledigt das Obergericht 
die Streitsachen mit Urteil, Leidet aber das Verfahren vor dem Versiche-
	        
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