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FÜNFTER TEIL
Versicherungsgerichte
Ein Versicherungsgericht ist im allgemeinen am Sitze des Gerichthofes
erster Instanz für dessen Bezirk zu errichten ($S 216, Abs. 1).
Zusammensetzung
Die Versicherungsgerichte bestehen aus einem Präsidenten, der erfor-
derlichen Zahl von Vizepräsidenten und 20 Beisitzern.
Den Präsidenten und die Vizepräsidenten ernennt der Justizminister
im Einvernehmen mit dem Minister für Soziale Fürsorge aus den Reihen
der am Sitze des Versicherungsgerichtes tätigen Berufsrichter.
Die Beisitzer werden in getrennten Gruppen von den Arbeitern und den
Arbeitgebern gewählt. Die Wahl findet zur gleichen Zeit und auf dieselbe
Art statt, wie die Wahl der Ausschussmitglieder der Zentralversicherungs-
anstalt ($ 217).
Die Richter und die Beisitzer des Versicherungsgerichts geniessen
in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit den Schutz der richterlichen Unab-
hängigkeit ($ 224).
Zuständigkeit
Die Versicherungsgerichte sind zur Entscheidung über Berufungen
zegen Erkenntnisse der Schiedsgerichte der Krankenversicherungsanstalten
zuständig ($ 220, Abs. 1, Nr. 2).
Abgesehen von den Streitigkeiten über die Leistungen haben die Ver-
sicherungsgerichte auch über Ersatzklagen zwischen Krankenversicherungs-
anstalten untereinander, zwischen diesen Anstalten und den Kranken-
häusern und zwischen diesen Anstalten und dem Träger der Unfallver-
sicherung der Arbeiter, der Pensionsversicherung der Privatangestellten,
der Versicherung bei den Bergwerksbruderladen zu entscheiden ($ 220,
Abs. 1, Nr. 4).
Das Urteil eines Versicherungsgerichts über die Berufung gegen ein
Erkenntnis des Schiedsgerichts einer Krankenversicherungsanstalt ist
endgültig. Auf diese Weise wird jeder Streit in der Regel durch höchstens
zwei Instanzen erledigt ($ 226, Abs. 1).
Das Versicherungsobergericht
Das Obergericht ist in Prag für das gesamte
(8 227, Abs. 2).
Zusammensetzung
Das Obergericht besteht aus Berufsrichtern und Beisitzern aus den
Kreisen der Arbeitgeber und Versicherten:
Der Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und die Senatsmitglieder werden
zus den Berufsrichtern durch den Justizminister im Einvernehmen mit dem
Minister für Soziale Fürsorge ernannt. Die Beisitzer aus den Kreisen der
Arbeitgeber und der Versicherten werden gewählt. Die Wahl findet in
zesonderten Gruppen ($ 217, Abs. 3) und nach den allgemeinen Vorschriften
iber die Wahl der Versicherungsvertreter statt ($200, Abs. 2 und 3, 8201 bis
204, 206, 208, Abs. 2 und 8229).
Zuständigkeit
Über Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte, die
in. der Besetzung mit einem Einzelrichter ergangen sind, entscheidet das
Übergericht in einem Senat von drei Berufsrichtern (8 228, Abs. 1). Ueber
lie sonstigen Berufungen gegen Entscheidungen der Versicherungsgerichte
antscheidet das Versicherungsobergericht in einem Senat, dem neben drei
Berufsrichtern ein Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber und einer
zus den Reihen der Versicherten angehört (8 228, Abs. 2).
Das Obergericht entscheidet im allgemeinen auf Grund der Akten in
aichtöffentlicher Sitzung. Der Präsident des Gerichts kann jedoch eine
mündliche Verhandlung anordnen. Grundsätzlich erledigt das Obergericht
die Streitsachen mit Urteil, Leidet aber das Verfahren vor dem Versiche-