Object: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

Schlußprotokoll. 
Bei Abschluß des vorstehenden Vertrags haben sich die beiden ver- 
tragschließenden Teile über nachstehende Punkte geeinigt, die einen 
integrierenden Teil des Vertrags bilden sollen: 
Zu den Allgemeinen Bestimmungen, 
Zu Artikel 5und 6 
Hinsichtlich der Transitfrage soll eine Lösung auf der Basis von 
Gesellschaften alsbald nach Unterzeichnung dieses Vertrags versucht 
werden. 
Zu Artikel 6 
Die im Schlußabsatz des Artikels 6 festgestellten Ausnahmen des 
Rapallovertrags sind nicht an die Dauer der einzelnen Abkommen ge- 
bunden. 
Zum Abkommen über Niederlassung und Allgemeinen Rechtsschutz. 
Zu Artikel 1. 
1. Durch die Bestimmung des Artikel 1 werden, solange im Gebiet 
eines vertragschließenden Teils Paßzwang besteht, die paßrechtlichen 
Vorschriften nicht berührt. Die vertragschließenden Teile sind aber 
darüber einig, daß weitgehendes Entgegenkommen und schleunigste Be- 
handlung aller Einreise- und Durchreiseanträge von Staatsangehörigen 
im Sinne des Artikels 1 liegen. Einreise- und Durchreisesichtvermerke 
sollen von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen mög- 
lichst ohne vorherige Rückfrage bei der eigenen Regierung erteilt werden, 
Für Reisen zum vorübergehenden Aufenthalt ist gleichzeitig 
mit dem Sichtvermerk zur Einreise auch der Sichtvermerk für die Wie- 
derausreise zu erteilen. Ebenso ist den Staatsangehörigen des einen Teils, 
die in dem Gebiete des anderen Teils ihren Wohnsitz haben, bei der Aus- 
reise auf Wunsch ein Sichtvermerk zur Wiedereinreise zu erteilen, 
wenn es sich nur um eine vorübergehende Abwesenheit 
handelt, sofern nicht im Einzelfalle besondere Bedenken der Wieder- 
einreise entgegenstehen. 
Die vertragschließenden Teile werden die Bestimmungen des Abs. 1 
des Artikel 1 in wohlwollendem und der Gewährung der Gegenseitigkeit 
entsprechendem Geiste handhaben. 
2, Die vertragschließenden Teile werden unter Berücksichtigung des 
bereits verhandelten Entwurfs eines Abkommens, betreffend Übernahme 
und Unterstützung Hilfsbedürftiger alsbald in erneute Verhandlungen 
wedien Abschlusses eines derartigen Abkommens eintreten. 
ZuArtikel2 
1. Unbeschadet des Artikels 2 bleiben die besonderen Be- 
schränkungen hinsichtlich der Beteiligung von Ausländern an den {für 
die Landesverteidigung wichtigsten Industrien oder an denienisgen In- 
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