Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

313 — 
VI. Statistik der Reichssteuern 
1. Einkommensteuer 
Steuerrecht 
Vor dem Kriege lag die Besteuerung des Einkommens in der Hand der Länder, die 
(914 sämtlich eine Einkommensteuer erhoben. Nach dem Kriege erfolgte eine grund- 
egende Neuregelung des Einkommensteuerrechts. Durch Gesetz vom 29. März 1920 
wurde eine allgemeine Reichseinkommensteuer für die physischen und durch Gesetz vom 
50. März gleichen Jahres eine besondere Körperschaftsteuer für die juristischen Personen 
zeschaffen. 
Die Inflation machte zahlreiche Umänderungen dieser Gesetze, namentlich ihrer Tarife, 
ı1otwendig. Nach der Währungs-Stabilisierung wurde sodann ein neues Einkommen- und 
Körperschaftsteuergesetz geschaffen (am 10. August 1925). Diese Gesetze sind mit einigen 
Modifikationen noch heute in Gültigkeit. 
Der Einkommensteuerveranlagung unterliegen alle physischen Personen, 
leren Jahreseinnahmen (nicht Einkommen) 1300 A. übersteigen. Ausgenommen 
ind jedoch die Lohn- und Gehaltsempfänger, da deren Steuer durch unmittelbaren Abzug 
/om Arbeitsentgelt an der »Quelle« erfaßt wird. Die Veranlagungsgrenze von 1300 AM 
°”Thöht sich je nach der Familienstärke um feste Beträge, 
Objektiv steuerpflichtig sind nach eingehender Bestimmung des Gesetzes folgende acht 
Arten von Einkünften: 
l. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 
Gewerbebetrieb 
sonstiger selbständiger Berufstätigkeit 
nichtselbständiger Arbeit 
Kapitalvermögen 
Vermietung und Verpachtung 
7. Andere wiederkehrende Bezüge 
8. Sonstige Leistungsgewinne. 
‚In den Einkünften sind die abzugsfähigen Ausgaben (Werbungskosten, Sonder- 
©istungen und Schuldzinsen), soweit sie mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhange 
tehen, nicht mehr enthalten. Die Summe aller Einkünfte ergibt dann nach Abzug 
derjenigen zulässigen Ausgaben, die nicht mit einer bestimmten Einkommensart in wirt- 
Chaftlichem Zusammenhange stehen, das Einkommen. Steht das so ermittelte Ein- 
Ommen eines Pflichtigen in offensichtlichem Mißverhältnis zu seinen Ausgaben, so 
‘änn der Verbrauch der Besteuerung zugrunde gelegt werden; jedoch nur, wenn 
© mindestens 15000 AM jährlich beträgt und wenigstens um die Hälfte höher ist als 
las ermittelte Einkommen. 
Von dem nach diesen Grundsätzen festgestellten Einkommen wird ein steuerfreier Ein- 
“Ommensteil in Höhe von 720 AM im Jahre abgezogen, der grundsätzlich gewährt wird, 
Wenn die Einnahmen eines Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil aus Arbeitslohn be- 
Stehen, sonst aber nur, sofern das Jahreseinkommen 10 000.2. nicht übersteigt. Das 
’etbleibende Einkommen wird um die Familienermäßigungen gekürzt. Dadurch gewinnt 
u das sogenannte »steuerbare Einkommen«, auf das nun die Steuersätze Anwendung 
üden. Diese sind vestaltelt und hetrauen:
	        
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