313 —
VI. Statistik der Reichssteuern
1. Einkommensteuer
Steuerrecht
Vor dem Kriege lag die Besteuerung des Einkommens in der Hand der Länder, die
(914 sämtlich eine Einkommensteuer erhoben. Nach dem Kriege erfolgte eine grund-
egende Neuregelung des Einkommensteuerrechts. Durch Gesetz vom 29. März 1920
wurde eine allgemeine Reichseinkommensteuer für die physischen und durch Gesetz vom
50. März gleichen Jahres eine besondere Körperschaftsteuer für die juristischen Personen
zeschaffen.
Die Inflation machte zahlreiche Umänderungen dieser Gesetze, namentlich ihrer Tarife,
ı1otwendig. Nach der Währungs-Stabilisierung wurde sodann ein neues Einkommen- und
Körperschaftsteuergesetz geschaffen (am 10. August 1925). Diese Gesetze sind mit einigen
Modifikationen noch heute in Gültigkeit.
Der Einkommensteuerveranlagung unterliegen alle physischen Personen,
leren Jahreseinnahmen (nicht Einkommen) 1300 A. übersteigen. Ausgenommen
ind jedoch die Lohn- und Gehaltsempfänger, da deren Steuer durch unmittelbaren Abzug
/om Arbeitsentgelt an der »Quelle« erfaßt wird. Die Veranlagungsgrenze von 1300 AM
°”Thöht sich je nach der Familienstärke um feste Beträge,
Objektiv steuerpflichtig sind nach eingehender Bestimmung des Gesetzes folgende acht
Arten von Einkünften:
l. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Gewerbebetrieb
sonstiger selbständiger Berufstätigkeit
nichtselbständiger Arbeit
Kapitalvermögen
Vermietung und Verpachtung
7. Andere wiederkehrende Bezüge
8. Sonstige Leistungsgewinne.
‚In den Einkünften sind die abzugsfähigen Ausgaben (Werbungskosten, Sonder-
©istungen und Schuldzinsen), soweit sie mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhange
tehen, nicht mehr enthalten. Die Summe aller Einkünfte ergibt dann nach Abzug
derjenigen zulässigen Ausgaben, die nicht mit einer bestimmten Einkommensart in wirt-
Chaftlichem Zusammenhange stehen, das Einkommen. Steht das so ermittelte Ein-
Ommen eines Pflichtigen in offensichtlichem Mißverhältnis zu seinen Ausgaben, so
‘änn der Verbrauch der Besteuerung zugrunde gelegt werden; jedoch nur, wenn
© mindestens 15000 AM jährlich beträgt und wenigstens um die Hälfte höher ist als
las ermittelte Einkommen.
Von dem nach diesen Grundsätzen festgestellten Einkommen wird ein steuerfreier Ein-
“Ommensteil in Höhe von 720 AM im Jahre abgezogen, der grundsätzlich gewährt wird,
Wenn die Einnahmen eines Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil aus Arbeitslohn be-
Stehen, sonst aber nur, sofern das Jahreseinkommen 10 000.2. nicht übersteigt. Das
’etbleibende Einkommen wird um die Familienermäßigungen gekürzt. Dadurch gewinnt
u das sogenannte »steuerbare Einkommen«, auf das nun die Steuersätze Anwendung
üden. Diese sind vestaltelt und hetrauen: