Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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3. Vermögensteuerstatistik
a. Steuerrecht

Die Reichsvermögensteuer ist geregelt im Artikel I des Gesetzes über Vermögen- und
Erbschaftsteuer vom 10. August 1925 (RGBL.I S. 233 ff.). Im Rahmen des Steuersystems
fällt ihr die Aufgabe zu, eine Vorbelastung der auf dem Vermögensbesitz beruhenden
besonderen Leistungsfähigkeit durchzuführen. Sie stellt also im wesentlichen eine Form
der Besteuerung des fundierten Einkommens dar und tritt insofern als wirkungsvolle
Ergänzung neben die Reichseinkommensteuer.
Die persönliche Steuerpflicht ($8 2 und 3 VStG.) erstreckt sich auf natürliche
wie nichtnatürliche Personen einschließlich der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften
 und gewisser Kreditanstalten des öffentlichen Rechts. Das Gesetz unter-Scheidet
 unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige; bei den ersteren wird das
Sesamte Vermögen, bei den letzteren nur das im Inland belegene Realvermögen von der
Vermögensteuer bzw. der Statistik erfaßt. Auf Grund besonderer Vorschrift von der
Vermögensteuer befreit (84 VStG.) und daher in der Statistik nicht erfaßt sind die
Vermögen, die
a) im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen, ferner die Reichsbank, die
Deutsche Golddiskontbank usw.;
b) gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen;
6) Steuerfreiheit auf Grund völkerrechtlicher Grundsätze und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
 genießen;
d) unter die Freigrenze von 5000 AM fallen, sofern sie sich in Händen von unbeschränkt
 Steuerpflichtigen befinden ($8 Abs.1 VStG.).
_ Unter Gesichtspunkten finanzpolitischer, steuertechnischer und zugleich sozialer Art
And außerdem Steuerbefreiungen für leistungsschwache Steuerpflichtige vorgesehen. Sie
kommen nur in Frage bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Vermögen bis 30 000 AM
(88 Abs. 2 VStG.). Die Vermögen dieser Pflichtigen sind in der Statistik der Ver-Mögensteuerveranlagung
 vollständig enthalten; die auf Grund von Befreiungen ausfallenden
 Steuerbeträge sind gesondert ausgewiesen,
Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich auf das gesamte bewegliche und unbewegliche
 Vermögen der Steuerpflichtigen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt folgende
Vermögensarten, die in ihrem Umfang und in der Art ihrer Bewertung durch das Reichsbewertungsgesetz
 festgelegt sind (vgl. Einheitswertstatistik):
1. das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen,
2. das Betriebsvermögen,
3. das Grundvermögen,
4. das sonstige Vermögen.
Bestimmte Gegenstände unterliegen nicht der Vermögensteuer und sind daher nicht in
der Statistik enthalten, insbesondere:
1. die gemäß 8 39 RBewG. nicht zum sonstigen Vermögen gehörigen Gegenstände, z. B.
Hausrat, Ansprüche auf Renten, Kapitalabfindungen usw.;
gewisse Gegenstände und Rechte, deren Wert eine bestimmte Grenze (meist
1000 AM) nicht übersteigt bzw. die sich in Händen von besonders bezeichneten
Besitzern befinden, z. B. Werke der bildenden Kunst usw. im Eigentum des Urhebers
Oder nach dessen Tode im Eigentum seiner Frau und Kinder; Schmuckgegenstände
u.ä. im Werte unter 1000 AM, Kunstgegenstände und Sammlungen, die vor dem
1. August 1914 angeschafft sind usw. ($ 38 RBewG.).
par der anderen Seite sind in gewissem Umfang in der Statistik Doppelzählungen von
Tmögensteilen enthalten. Sie entstehen dadurch, daß der Vermögenswert der steuer-Parchtigen
 Gesellschaftsunternehmungen einmal bei der Gesellschaft selbst mit dem
cn len Wert, außerdem aber die Anteile an dieser Gesellschaft bei den Anteilseignern noch
an mit dem halben Kurswert als sonstiges (Kapital-) Vermögen erfaßt werden. Eine
UÜderung dieser Doppelzählungen tritt allerdings durch das sogenannte Schachtel-)


            
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