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ist dabei die Gesamtentwicklung in den Jahren 1924, 1925, 1927 und 1928
arsichtlich gemacht, für die Länder und Landesfinanzamtsbezirke dagegen nur der Zustand
im Jahre 1927. Allerdings ist der Entwicklungs verlauf nicht in allen Teilgebieten
des Reichs der gleiche, aber die Entwicklungstendenzen sind in großen
Zügen einheitlich, so daß eine Beschränkung auf das letzte statistisch endgültig aufbereitete
Jahr (für 1928 liegen nur vorläufige Ergebnisse vor) aus Raumgründen geboten
erschien.
Die Reichsergebnisse der Jahre 1924 bis 1928 lassen in den beiden ersten Veranlagungsabschnitten
(1924 bis 1925 und 1925 bis 1927) keine einheitliche Entwicklungsrichtung
für die einzelnen Vermögensarten untereinander oder im Vergleich zum Rohvermögen
bzw. zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen und zur Vermögensteuer erkennen; dagegen
tritt im letzten Abschnitt 1927 bis 1928 deutlich eine alle Vermögensarten und auch die
Vermögensteuer selbst ergreifende Zunahme in Erscheinung, die jedoch in ihrem Ausmaß
sehr verschieden ist: verhältnismäßig am geringsten im landwirtschaftlichen usw. Vernögen,
am stärksten im Grundvermögen (Übersicht 49). ;
Die Entwicklung des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
und gärtnerischen Vermögens geht mit der des Betriebsvermögens
parallel. Beide Vermögensarten zeigen in den beiden ersten Abschnitten
ain Sinken sowohl in der Zahl der erfaßten Pflichtigen wie auch im Werte selbst. Erst
die Veranlagung 1928 (vorläufige Ergebnisse) bringt für beide wiederum einen Zuwachs,
so daß nunmehr 1409484 Pflichtige mit einem landwirtschaftlichen Vermögen von
26,1 Mrd. AA und 1027889 Pflichtige mit einem gewerBlichen Betriebsvermögen von
51,5 Mrd. AM ausgewiesen werden. Hiermit sind jedoch weder in der Zahl der Pflichtigen
noch im Vermögenswerte die Beträge der Veranlagung 1924 wieder erreicht.
Der Rückgang beider Vermögensarten von 1924 auf 1925 hängt im wesentlichen mit
jer Veränderung der gesetzlichen Grundlage der beiden Veranlagungen zusammen.
Namentlich bei dem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Vermögen
lagen die 1925 zum erstenmal festgestellten Einheitswerte meist unter dem Vermögensteuerwert
1924. Ein weiterer Grund für den Rückgang ist vor allem in der Zunahme
der Schulden und sonstigen Abzüge zu erblicken, die zu einem nicht unerheblichen
Teil darauf zurückzuführen sein dürften, daß nach der Vorschrift 1924 die Aufwertungsschulden
nicht abzugsfähig waren. Demzufolge weist nämlich nunmehr eine
gewisse Anzahl von Betrieben ein steuerpflichtiges Gesamtvermögen von weniger als
5000.24 auf; diese Betriebe sind daher vermögehsteuerfrei und werden von der
Statistik auch mit ihrem Roh- bzw. mit ihrem Betriebsvermögen nicht mehr erfaßt.
‘Das [gewerbliche] Betriebsvermögen unterscheidet sich von dem Rohvermögen der
übrigen Vermögensarten dadurch, daß alle Schulden und sonstigen abzugsfähigen Beträge,
soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen;
bereits in Abzug gebracht sind; demgegenüber enthält das Rohvermögen der übrigen
Vermögensarten sämtliche Schulden und abzugsfähigen Lasten. Vgl. S. 360).
Der weitere Rückgang bei beiden Vermögensarten im Jahre 1927 hängt wohl, ebenfalls
nur mit der vorerwähnten Zunahme der Verschuldung zusammen, da eine Neubewertung
der Landwirtschaft in diesem Jahre nicht stattfand, sondern lediglich
das Betriebsvermögen neu bewertet wurde, Die Aufwärtsentwicklung des landwirtschaftlichen
usw. Vermögens, wie sie in der Veranlagung 1928 (Zunahme der Pflichtigen
um 8,97 vH und des Wertes um 6,01 vH) zutage tritt, dürfte im wesentlichen mit der
Neufeststellung der Einheitswerte 1928 und mit den, bei dieser Neubewertung vOIgenommenen
Korrekturen (d.h. der Nachholung einer an sich schon 1925: vorzunehmenden
richtigen Bewertung) zusammenhängen. Die Steigerung des Betriebsvermögens in
der Pflichtigenzahl um 8,56 vH und im Werte um 11,75 vH dürfte zu einem erheblichen
Teil mit der Neu- bzw. Höherbewertung der Betriebsgrundstücke zusammenhängen:
außerdem aber auch ein Ausdruck der Neuinvestierung von Kapitalien in der Industrie
Rationalisierungsmaßnahmen. usw.) sein (Übersicht 49).
Die Entwicklung des Grundvermögens verläuft noch unregelmäßiger. Infolyze
der neuen Bewertungsvorschriften brachte die Veranlagung 1925 gegenüber jener