— 378 —
privileg ($27 RBewG.) ein. Nach diesem bleiben Beteiligungen einer Gesellschaft an
einer anderen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Vermögensermittlung der
Anteilseignerin außer Ansatz.
Die Vermögensteuer als dauernder Bestandteil des Steuersystems hat niedrige Steuersätze
zur Vorausetzung. Das Schwergewicht des Tarifs liegt für natürliche und nichtnatürliche
Personen einheitlich bei 5vT ($7 VStG.). Für kleine Vermögen unter
50 000 A. ist eine Degression vorgesehen, und zwar beträgt der Steuersatz für Vermögen
bis 10000 AM 11T,
über 10000 » 20000 » 2»,
» 20000 » 30000 » 3»,
» 30000 » 50000 » 4».
Auf der anderen Seite tritt seit dem 1. Januar 1927 bei Vermögen über 250 000 AM
für bestimmte Teile eine Erhöhung des Steuersatzes ein, aber nur für Vermögen, welches
nicht der Ertragsbesteuerung durch Länder und Gemeinden unterliegt, d.h. also für das
sonstige (Kapital-) Vermögen und das Auslandsvermögen. Lediglich in diesen Fällen
beträgt der Steuersatz für Vermögen
über 250000 bis 500000 AM 5,5 vT,
500000 » 1000000 » 6 »,
1000000 » 2500000 » 6,5 »,
2500000 » 5000000 » 7 >»,
5 000 000 AM 75».
Nach wie vor bleibt jedoch im allgemeinen für die Hauptteile des Vermögens, namentlich
für das inländische landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen
Betriebsvermögen und Grundvermögen der Höchstsatz von 5 vT bestehen
Ergebnisse der Vermögensteuerveranlagung:
EEE AN „NE
Pflichtige
Betrag in
Vermögensart
1928
1924
1925
1927
| 1924 | 1925
ı, Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches
und gärtnerisches
Vermögen ...00000000000r 00
Betriebsvermögen .........0..
Grundvermögen .........00000
Ausschließlich im Ausland be-Jegenes
landwirtschaftliches
usw., gewerbliches und .Grund-VErMÖßEN
0000000000000 000000
Sonstiges Vermögen ..........
5. Rohvermögen ‚.....0000000000
A
8. Steuerpflichtiges Gesamtver-MÖgEN
000200000 r anne ne
9. Veranlagte Vermögensteuer....
LO. Ausfälle an Vermögensteuer gemäß
8 8 Abs.2 Z.1 und 2
VStG.?) und zwar:
VA DE
ZiHer Z uwuwrscesemunnn nen
11. Jahressteuerschuld ...........
552425 | 1369823 |
028.065 | 968 315
088407 | 19245020 |!
1 293 480 1 409 484 '
946 831 | 1007 888 |
1186638 | 1413790
31 796 |
52557
20230
25999
46 290
6 490
_ 359
401 108 | 639 608
‚612283 | 2600 209
316045 1197563
759 642
2543 714 |
1.280 807 '
_ 17
6217 9491
110.800 | 108271
1424 103%
2878003 | 109272 | 97772
5.878 003 595 403
2612 283
2612 283 |
20 | 2543 714
2600209 | 2543714 |
y 91170 788 311 749 227 844 793 3 t
‘\ 128 569 210 368 276 681 | 325 427 1 | 7
2521 113 1 601 530 1 517 806 1 707 783 591 39)
1) Für 1928 vorläufige Ergebnisse. — ?) Die Ausfälle im Jahro 1924 sind durch Art. II 8 7, Abs. 2a und b der 2. BeN.V.0-‘)
Pflichtige, denen auf Grund des Art. IT 8 7, Abs. 2b der 2. St.N.V.O. ein Viertel der Vermögensteuer erlassen worden 38%
379 —
b. Steuerstatistik
Eine Untersuchung über die Entwicklung des steuerpflichtigen Vermögens und der Vermögensteuer
selbst im Deutschen Reich kann sich im wesentlichen nur auf die Jahre nach
der Stabilisierung der Währung erstrecken. Zwar bieten diese Zahlen auch eine gewisse
Vergleichsmöglichkeit mit der Besteuerung des Vermögens in der Vorkriegszeit und im
Jahre 1919, doch ist diese — ganz abgesehen von den völlig veränderten politischen und
wirtschaftlichen Verhältnissen — durch die grundverschiedenen rechtlichen Voraussetzungen
der Vermögensbesteuerung äußerst beschränkt. Dies erhellt schon allein aus der
Tatsache, daß bis zum 31. März 1920 die Vermögensteuer in Händen der Länder lag.
Diese hatten fast alle nach dem Beispiel der Preußischen Ergänzungssteuer von 1893
Vermögensteuern eingeführt, aber die Steuern wichen, entsprechend ihrer verschiedenen
Aufgabe im jeweiligen Steuersystem des Staates, stark voneinander ab; andererseits erhob
das Deutsche Reich nur einige außerordentliche Abgaben vom Vermögen, die keine
ständigen Glieder im organischen Steuersystem waren, z. B. Wehrbeitrag und Besitzsteuer
von: 1913, Vermögenszuwachssteuern und nach dem Kriege Reichsnotopfer 1919 (vgl.
hierüber »Die deutsche Vermögensbesteuerung vor und nach dem Kriege«, Band 337 der
St. d.D. R.). Auch die Veranlagungsergebnisse der ersten Reichsvermögensteuer für das
Jahr 1924 (ausführlich im vorerwähnten Bande dargestellt) sind nur unter starken
Vorbehalten mit den Veranlagungsergebnissen der Reichsvermögensteuer 1925, 1927 und
1928 zu vergleichen. Denn durch die Steuerreform des Jahres 1925 sind auch in der
Sesetzlichen Grundlage der Vermögensbesteuerung erhebliche Änderungen eingetreten,
die vor allem die Bewertung der steuerpflichtigen Vermögensobjekte betreffen,
Den Ausgangspunkt der Grundlage der statistischen Erläuterungen bildet eine Darlegung
der Veranlagungsergebnisse in absoluten Zahlen (Übersicht 49). Für das Reich
Reichsargehniesa für 1924, 1925, 1927 und 19281)
ww Zn Cl ESS GET AETEE a
aM ' Zu-bzw.Abnahme gegenüber dem Vorjahre in v.
Pflichtige Betrag
1925 1927 | 1928 1925 10927 | 1998
zegen- "egen- | gegen- gegen- gegen- | gegen
über über über über über übe)
1924 | 1925 | 1927 | 1924 | 1925 | 1927
oder - + oder— +oder— * adar— Foder—! 197
Übersicht 49
EEE
Mn
Vermögensart
1. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches
und gärtnerisches
Vermögen .
2. Betriebsvermögen
3, Grundvermögen
4 Ausschließlich im Ausland belegenes
landwirtschaftliches
usw., gewerbliches und Grundvermögen
;
5. Sonstiges Vermögen
6. Rohvermögen \
7. Abzüge ;
8. ‘Steuerpflichtiges Gesamtvermögen
9. Veranlagte Vermögensteuer
10. Ausfälle an Vermögensteuer gemäß
8 8 Abs.2 Z.1 und 2
VStG.?) und zwar:
Ziffer 1
Ziffer 2
11. Jahressteuerschuld
24597 | 26076 | — 11,76 — 5,57| + 8,97)— 18,23 — 5,39] + 6,01
4119| 51540 |-— 5,81/'— 2,22| + 8,56J— 11,92 — 0,37| + 11,7:
25342 | 34929 | + 14,39 — 4,69| + 19,14[+ 30,94 — 4,33! + 37,809
16207 | 19911 | + 59,46| + 18,77| + 29,85] + as + 70,76| + 22,86
‘12.223 | 132386 | — 0,46| — 2,17 + 13,14l— 2,28 + 3,651 + 17,97
13193 | 17037 | + 278,921 6,95| + 16,38 + 629,60} + 26,96| + 29,13!
9% 919| 115232 1 — 0,46 — 2,17 $ a 1, + a + 16,4
427 5051— 0,461 — 2.17! + 13,14l— 32,21! + 5,98! + 18,30
6| + 764,66| — 4,96 + 12,76] + 98,05! — 4,51! + 12,23
11! + 63,62/ + 31,52| + 17,62|+827,88| + 34,61| + 19,68
4731 — 36,48] — 5,23) + 12,52] — 33,87| + 3,02| + 17,59
1 F { 1 1 1 s
"dingt, —. s) Pflichtige, denen auf Grund des Art. Il 57. Abs, 2a der 2, St.N.V.O. die Vermögensteuer erlassen worden ist