Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

—. 381 — 
des Vorjahres ein sehr erhebliches Steigen des Vermögenswertes und der Pflichtigenzahl. 
1927 trat ein leichter Rückgang ein, der jedoch 1928 wieder durch eine beträchtliche 
Zunahme (der Pflichtigen um 19,14 vH des Wertes um 37,83 vH) abgelöst wurde. Die 
Steigerung im Werte des Grundvermögens 1928 dürfte wesentlich auf die Höher- 
bewertung des zwangsbewirtschafteten Grundbesitzes durch die Einheitswertfestsetzung 
1928 zurückzuführen sein (Übersicht 49). 
Die einzige Vermögensart, die eine stetige Entwicklung aufweist, ist das sons tige 
(Kapital-) Vermögen. Hier ist seit der Stabilisierung ein ständiges Anwachsen 
sowohl der Pflichtigenzahl als auch des Vermögensbetrages festzustellen. Besonders 
stark war das Steigen des Kapitalvermögens im Abschnitt 1925 bis 1927, in dem eine 
Werterhöhung um 70,76 vH eintrat. Die gleiche Bewegung, wenn auch in verminderter 
Stärke, hielt 1928 an; die Veranlagung brachte in diesem Jahre eine erneute Steigerung 
des Kapitalvermögens um 22,86 vH gegenüber dem Vorjahre. Der Zuwachs des son- 
Stigen (Kapital-) Vermögens dürfte im wesentlichen der Ausdruck der gefestigten Wirt- 
Schaftslage sein, die eine Kapitalansammlung, wenn auch in relativ bescheidenem Maße, 
ermöglichte (Übersicht 49). 
Die Entwicklung des gesamten Rohvermögens, als der Summe der ein- 
zelnen Vermögensarten, zeigt 1925 einen leichten Rückgang gegenüber dem Vorjahre, 
1927 einen geringen Anstieg und 1928 zum Teil infolge höherer Bewertung, vor allem beim 
Grundvermögen, einen nicht unerheblichen Zuwachs von 20,2 Mrd. AM oder 17,97 vH. 
Das Rohvermögen hat damit den Betrag von 132,4 Mrd. AM erreicht und die 1924 
Ausgewiesene Höhe nicht unerheblich überschritten (Übersicht 49). 
Die Entwicklung des steuerpflichtigen Gesamtvermögens geht im 
Sanzen der des Rohvermögens parallel. Ihre Abweichungen sind durch die Entwicklung 
der Schulden und sonstigen Abzüge bedingt. Die Schulden und sonstigen Abzüge sind 
m Jahre 1925 gegenüber 1924 ganz erheblich gestiegen (um mehr als das Siebenfache). 
Diese Schuldenerhöhung dürfte einerseits mit der Abzugsfähigkeit der Aufwertungsschulden 
(vgl. 8. 380), andererseits mit der Aufnahme von Auslandskapital im Zusammen- 
hang stehen. Auch in den folgenden Veranlagungen ist ein stetiges Steigen der Verschul- 
dung festzustellen: so bei der letzten Veranlagung 1928 um weitere 29,13 vH. Infolge- 
dessen konnte sich trotz verhältnismäßig starker Zunahme des Rohvermögens das steuer- 
Pflichtige Gesamtvermögen 1928 nur auf 115,2 Mrd. A. erhöhen (Übersicht 49). 
Bei Beurteilung der Höhe der ausgewiesenen Schulden ist zu beachten, daß diese 
Schulden lediglich im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem 
Dder gärtnerischem Vermögen, Grundvermögen und sonstigem Vermögen stehen, daß 
hingegen die mit den gewerblichen Betrieben im Zusammenhang stehenden Schulden und 
Lasten von der Vermögensteuerstatistik nicht ausgewiesen werden können, weil sie vor 
Festsetzung des Betriebsvermögens in Abzug gebracht werden. Im ganzen gesehen haben 
Sich die Schulden innerhalb der einzelnen Veranlagungen stets stärker vermehrt als das 
Rohvermögen bzw. das steuerpflichtige Gesamtvermögen. 
Da das steuerpflichtige Gesamtvermögen unter Zugrundelegung des Steuertarifs die 
Rechnungsgrundlage für die Vermögensteuer selbst bildet, geht die Entwicklung sowohl 
der veranlagten Vermögensteuer als auch der Jahressteuerschuld 
Mit der Entwicklung des Gesamtvermögens parallel. Die veranlagte Vermögensteuer 
deckt sich insofern nicht mit der tatsächlich zu entrichtenden Steuer, der Jahressteuer- 
Schuld, als ein erheblicher Teil der natürlichen steuerpflichtigen Personen aus sozialen 
Gründen innerhalb bestimmter Vermögens- und Einkommensgrenzen von der Steuer- 
‚Ahlung befreit ist. Außerdem ist seit 1927 die Übereinstimmung in allen Fällen gestört, 
x denen ein höherer Steuersatz als 5 vT für einzelne Vermögensteile in Frage kommt, 
x Zunächst das gesamte steuerpflichtige Vermögen mit diesem höheren Satz berechnet 
. und erst nachträglich bei Festsetzung der »Jahressteuerschuld« der für das 
® indische Realvermögen zuviel berechnete Steuerbetrag wieder in Abzug kommt. Der 
100 Rückgang der veranlagten Vermögensteuer und der Jahressteuerschuld im Jahre 
b 35 gegenüber 1924 ist sowohl eine Folge der Erweiterung des Kreises der Steuer- 
“Eünstigten und der Tarifermäßigung für große Vermögen als auch der veränderten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.