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des Vorjahres ein sehr erhebliches Steigen des Vermögenswertes und der Pflichtigenzahl.
1927 trat ein leichter Rückgang ein, der jedoch 1928 wieder durch eine beträchtliche
Zunahme (der Pflichtigen um 19,14 vH des Wertes um 37,83 vH) abgelöst wurde. Die
Steigerung im Werte des Grundvermögens 1928 dürfte wesentlich auf die Höher-
bewertung des zwangsbewirtschafteten Grundbesitzes durch die Einheitswertfestsetzung
1928 zurückzuführen sein (Übersicht 49).
Die einzige Vermögensart, die eine stetige Entwicklung aufweist, ist das sons tige
(Kapital-) Vermögen. Hier ist seit der Stabilisierung ein ständiges Anwachsen
sowohl der Pflichtigenzahl als auch des Vermögensbetrages festzustellen. Besonders
stark war das Steigen des Kapitalvermögens im Abschnitt 1925 bis 1927, in dem eine
Werterhöhung um 70,76 vH eintrat. Die gleiche Bewegung, wenn auch in verminderter
Stärke, hielt 1928 an; die Veranlagung brachte in diesem Jahre eine erneute Steigerung
des Kapitalvermögens um 22,86 vH gegenüber dem Vorjahre. Der Zuwachs des son-
Stigen (Kapital-) Vermögens dürfte im wesentlichen der Ausdruck der gefestigten Wirt-
Schaftslage sein, die eine Kapitalansammlung, wenn auch in relativ bescheidenem Maße,
ermöglichte (Übersicht 49).
Die Entwicklung des gesamten Rohvermögens, als der Summe der ein-
zelnen Vermögensarten, zeigt 1925 einen leichten Rückgang gegenüber dem Vorjahre,
1927 einen geringen Anstieg und 1928 zum Teil infolge höherer Bewertung, vor allem beim
Grundvermögen, einen nicht unerheblichen Zuwachs von 20,2 Mrd. AM oder 17,97 vH.
Das Rohvermögen hat damit den Betrag von 132,4 Mrd. AM erreicht und die 1924
Ausgewiesene Höhe nicht unerheblich überschritten (Übersicht 49).
Die Entwicklung des steuerpflichtigen Gesamtvermögens geht im
Sanzen der des Rohvermögens parallel. Ihre Abweichungen sind durch die Entwicklung
der Schulden und sonstigen Abzüge bedingt. Die Schulden und sonstigen Abzüge sind
m Jahre 1925 gegenüber 1924 ganz erheblich gestiegen (um mehr als das Siebenfache).
Diese Schuldenerhöhung dürfte einerseits mit der Abzugsfähigkeit der Aufwertungsschulden
(vgl. 8. 380), andererseits mit der Aufnahme von Auslandskapital im Zusammen-
hang stehen. Auch in den folgenden Veranlagungen ist ein stetiges Steigen der Verschul-
dung festzustellen: so bei der letzten Veranlagung 1928 um weitere 29,13 vH. Infolge-
dessen konnte sich trotz verhältnismäßig starker Zunahme des Rohvermögens das steuer-
Pflichtige Gesamtvermögen 1928 nur auf 115,2 Mrd. A. erhöhen (Übersicht 49).
Bei Beurteilung der Höhe der ausgewiesenen Schulden ist zu beachten, daß diese
Schulden lediglich im Zusammenhang mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem
Dder gärtnerischem Vermögen, Grundvermögen und sonstigem Vermögen stehen, daß
hingegen die mit den gewerblichen Betrieben im Zusammenhang stehenden Schulden und
Lasten von der Vermögensteuerstatistik nicht ausgewiesen werden können, weil sie vor
Festsetzung des Betriebsvermögens in Abzug gebracht werden. Im ganzen gesehen haben
Sich die Schulden innerhalb der einzelnen Veranlagungen stets stärker vermehrt als das
Rohvermögen bzw. das steuerpflichtige Gesamtvermögen.
Da das steuerpflichtige Gesamtvermögen unter Zugrundelegung des Steuertarifs die
Rechnungsgrundlage für die Vermögensteuer selbst bildet, geht die Entwicklung sowohl
der veranlagten Vermögensteuer als auch der Jahressteuerschuld
Mit der Entwicklung des Gesamtvermögens parallel. Die veranlagte Vermögensteuer
deckt sich insofern nicht mit der tatsächlich zu entrichtenden Steuer, der Jahressteuer-
Schuld, als ein erheblicher Teil der natürlichen steuerpflichtigen Personen aus sozialen
Gründen innerhalb bestimmter Vermögens- und Einkommensgrenzen von der Steuer-
‚Ahlung befreit ist. Außerdem ist seit 1927 die Übereinstimmung in allen Fällen gestört,
x denen ein höherer Steuersatz als 5 vT für einzelne Vermögensteile in Frage kommt,
x Zunächst das gesamte steuerpflichtige Vermögen mit diesem höheren Satz berechnet
. und erst nachträglich bei Festsetzung der »Jahressteuerschuld« der für das
® indische Realvermögen zuviel berechnete Steuerbetrag wieder in Abzug kommt. Der
100 Rückgang der veranlagten Vermögensteuer und der Jahressteuerschuld im Jahre
b 35 gegenüber 1924 ist sowohl eine Folge der Erweiterung des Kreises der Steuer-
“Eünstigten und der Tarifermäßigung für große Vermögen als auch der veränderten